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Tagesordnung
- 1Anträge nach § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW
- 2Genehmigung der Tagesordnung
- 3Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates
- 4A 52 - Sachstand - (mündlicher Bericht)Zur Vorlage · 12/0475 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage Nummer 12/0475 des Bürgermeisterbüros dient als Information für die Sitzung des Rates am 6. Dezember 2012. Gegenstand der Vorlage ist der Sachstand zum Projekt A 52.
Die Verwaltung sieht für die anstehende Sitzung einen mündlichen Bericht vor. Eine schriftliche Begründung ist in der vorliegenden Vorlage nicht enthalten. Die Vorlage ist als Sachstandsmeldung konzipiert, um über den aktuellen Entwicklungsstand des genannten Themas zu informieren. Die Federführung der Vorlage liegt beim Rat.
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- 5.aSchulorganisation Bestimmung der Zügigkeit für die Schulen in der Sekundarstufe IZur Vorlage · 12/0493 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0493 des Amts für Bildung und Erziehung sieht die Festlegung der maximalen Zügigkeit für städtische Schulen der Sekundarstufe I in Gladbeck ab dem Schuljahr 2013/14 vor. Ziel der Anpassung ist es, die Aufnahmekapazitäten der Schulen an die demografische Entwicklung, die Schulorganisation sowie die verfügbaren Raumkapazitäten anzupassen. Bei der Ermittlung der Grenzen wurden die vorhandenen Schulräume, pädagogische Konzepte zur Schülerförderung, der Ganztagsbereich sowie Anforderungen zur Inklusion berücksichtigt.
Die vorgeschlagene Zügigkeit umfasst für die Erich-Fried-Schule zwei Parallelklassen, für die Anne-Frank-Realschule, die Erich Kästner-Realschule, die Werner-von-Siemens-Realschule, das Ratsgymnasium, das Heisenberg-Gymnasium sowie das Riesener-Gymnasium jeweils drei Parallelklassen. Die Ingeborg-Drewitz-Gesamtschule soll mit sechs Parallelklassen geführt werden. Für das Ratsgymnasium und die Ingeborg-Drewitz-Gesamtschule wird zudem eine Begrenzung der Schülerzahlen in der Klasse 5 vorgeschlagen, sofern integrative Lerngruppen eingerichtet werden. Dies soll der Schulleitung ermöglichen, die Klassengrößen flexibel zu gestalten.
Die Verwaltung soll zudem ermächtigt werden, bei Anmeldeüberhängen Abweichungen von diesen Kapazitätsgrenzen zuzulassen, um der Schulwahlfreiheit der Erziehungsberechtigten zu entsprechen. Dabei soll eine ausgewogene Verteilung der Neuaufnahmen angestrebt werden. Die Schulen wurden im Rahmen des Schulgesetzes beteiligt. Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat, die Zügigkeit ab dem 1. August 2013 festzulegen und die Verwaltung zur Regelung von Abweichungen zu ermächtigen.
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- 5.bGladbecker Grundschulen - mündlicher Bericht -
- 6Änderung der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Gladbeck -Zur Vorlage · 12/0517 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0517 sieht eine Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Gladbeck vor. Grundlage hierfür ist das am 29. September 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften durch den Landtag Nordrhein-Westfalen.
Die Neufassung der Gemeindeordnung NRW umfasst verschiedene inhaltliche Änderungen, darunter Regelungen zu Freistellungs- und Urlaubsansprüchen von Mandatsträgern, die Vertretung des Bürgermeisters bei Dringlichkeitsentscheidungen sowie die Verpflichtung des Bürgermeisters zur Stellungnahme. Zudem wurden die Wählbarkeitsvoraussetzungen für den Integrationsrat konkretisiert.
Im Rahmen dieser gesetzlichen Änderungen ist eine Anpassung des § 21 der Gladbecker Hauptsatzung erforderlich, da die Neuregelung des § 45 der Gemeindeordnung die Haushaltsentschädigung betrifft. Durch die Streichung des Begriffs „regelmäßig“ bei der Ermittlung der Arbeitszeit wurden die Voraussetzungen für die Zahlung von Haushaltsentschädigungen neu definiert. Eine Entschädigung kommt nun unter der Bedingung in Betracht, dass die Haushaltsführung entweder zwei Personen umfasst, wobei mindestens ein Kind unter 14 Jahren oder eine pflegebedürftige Person im Haushalt lebt, oder die Haushaltsführung drei Personen umfasst. Voraussetzung ist zudem, dass die Antragsteller eine wöchentliche Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Stunden aufweisen.
Über die finanziellen Auswirkungen dieser Neuregelung liegen zum Zeitpunkt der Vorlage keine Einschätzungen vor. Der Beschlussentwurf sieht die Verabschiedung der Änderungssatzung vor.
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- 7.1Änderung von Ausschussbesetzungen - CDU-Ratsfraktion -Zur Vorlage · 12/0438 · Beschlussvorlage
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Die CDU-Ratsfraktion hat eine Beschlussvorlage zur Änderung der Ausschussbesetzungen in der Stadt Gladbeck vorgelegt. Hintergrund der Vorlage sind die Niederlegungen von Mandaten durch ein Ratsmitglied sowie durch einen sachkundigen Bürger. Das Ratsmitglied legte die Mitgliedschaft im Ausschuss für Soziales, Senioren und Gesundheit sowie die stellvertretende Mitgliedschaft im Stadtplanungs- und Bauausschuss mit Wirkung zum 30. September 2012 nieder. Zudem beendete ein sachkundiger Bürger sein Mandat im Jugendhilfeausschuss zum 30. November 2012.
Zur Neubesetzung schlägt die Fraktion vor, ein Ratsmitglied als ordentliches Mitglied in den Ausschuss für Soziales, Senioren und Gesundheit zu berufen. Für die stellvertretende Mitgliedschaft im Stadtplanungs- und Bauausschuss wird ein sachkundiger Bürger vorgeschlagen. Im Jugendhilfeausschuss soll das ausgeschiedene Mitglied durch das zuvor genannte Ratsmitglied ersetzt werden.
Der Entwurf sieht vor, die Zusammensetzung der betroffenen Gremien entsprechend anzupassen. Im Stadtplanungs- und Bauausschuss erhöht sich die Zahl der stellvertretenden Ratsmitglieder auf elf und die der stellvertretenden sachkundigen Bürger auf zwei. Im Ausschuss für Soziales, Senioren und Gesundheit reduziert sich die Zahl der ordentlichen Ratsmitglieder auf neun, während die Zahl der ordentlichen sachkundigen Bürger auf vier steigt. Durch die Neubesetzung im Jugendhilfeausschuss wird die Nachfolge gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes geregelt. Finanzielle Auswirkungen aus diesen personellen Änderungen werden nicht ausgewiesen.
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- 7.2Änderung von Ausschussbesetzungen - BIG-Ratsfraktion -Zur Vorlage · 12/0531 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die BIG-Ratsfraktion hat eine Vorlage zur Änderung der Ausschussbesetzungen vorgelegt. Hintergrund der Anfrage ist die Niederlegung eines Ratsmandats zum 31. Oktober 2012 sowie der Ausstieg eines Mitglieds aus dem Jugendhilfeausschuss.
Gemäß der vorliegenden Beschlussvorlage soll ein Ratsmitglied als Nachfolger für das ausgeschiedene Ratsmitglied in mehreren Gremien eingesetzt werden. Konkret wird vorgeschlagen, ein Ratsmitglied als stellvertretendes Mitglied in den Haupt- und Finanzausschuss sowie in den Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss zu berufen. Zudem soll dasselbe Ratsmitglied als ordentliches Mitglied in den Rechnungsprüfungsausschuss, den Wahlausschuss und den Wahlprüfungsausschuss gewählt werden.
Für den Jugendhilfeausschuss sieht die Vorlage die Wahl eines weiteren Ratsmitglieds als ordentliches Mitglied vor, um die Vakanz nach dem Ausscheiden eines Mitglieds aus diesem Ausschuss zu besetzen. Die Neubesetzung erfolgt unter Bezugnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.
Mit der Neubesetzung der Ausschussbesetzungen sind laut der Vorlage keine finanziellen Auswirkungen verbunden. Die Entscheidung liegt zur Beratung und Beschlussfassung im Rat sowie im Haupt- und Finanzausschuss vor.
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- 8Bestimmung einer stellv. AusschussvorsitzendenZur Vorlage · 12/0437 · Beschlussvorlage
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Die Beschlussvorlage 12/0437 des Bürgermeisterbüros befasst sich mit der Neubesetzung des stellvertretenden Vorsitzes im Ausschuss für Soziales, Senioren und Gesundheit. Hintergrund der Vorlage ist das Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds aus dem genannten Ausschuss mit Wirkung zum 30. November 2012. Da die bisherige stellvertretende Ausschussvorsitzende dieses Amt mit der Niederlegung ihrer Mitgliedschaft verliert, ist eine Neubesetzung erforderlich.
Gemäß der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist in einem solchen Fall die Fraktion, der der Vorsitzende angehört, dazu berechtigt, ein Ratsmitglied als Nachfolger zu bestimmen. Die CDU-Fraktion hat hierzu bereits schriftlich vorgeschlagen, ein anderes Ratsmitglied zur neuen stellvertretenden Ausschussvorsitzenden zu bestimmen.
Der vorliegende Beschlussentwurf sieht vor, das vorgeschlagene Ratsmitglied zur stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Soziales, Senioren und Gesundheit zu bestimmen. Mit der Neubesetzung der Funktion sind laut der Vorlage keine finanziellen Auswirkungen verbunden. Die Entscheidung liegt zur Beratung und Beschlussfassung im Haupt- und Finanzausschuss sowie im Rat der Stadt Gladbeck vor.
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- 9Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Gladbeck hier: Wahl eines Verwaltungsratsmitgliedes/eines stellv. VerwaltungsratsmitgliedesZur Vorlage · 12/0530 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0530 des Bürgermeisterbüros befasst sich mit der Neubesetzung von zwei Positionen im Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Gladbeck. Hintergrund der Vorlage ist das Ausscheiden eines Ratsmitglieds aus dem Rat der Stadt Gladbeck zum 31. Oktober 2012, wodurch das entsprechende Mandat im Verwaltungsrat der Stadtsparkasse vakant wurde.
Gemäß den Bestimmungen des Sparkassengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ist in einem solchen Fall die Vertretung des Trägers dazu verpflichtet, auf Vorschlag der ursprünglichen Vorschlagsgruppe einen Nachfolger zu wählen. Die BIG-Ratsfraktion hat hierzu Vorschläge unterbreitet. Es wird beantragt, ein derzeit stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates zum ordentlichen Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Gladbeck zu wählen. Gleichzeitig soll die Position des stellvertretenden Mitglieds mit einem weiteren Ratsmitglied neu besetzt werden.
Der Beschlussentwurf sieht vor, ein Ratsmitglied zum ordentlichen Mitglied und ein weiteres Ratsmitglied zum stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrates zu wählen. Für die Durchführung der Wahl gelten die Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts. Die Vorlage weist darauf hin, dass durch diese personellen Veränderungen keine finanziellen Auswirkungen entstehen.
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- 10Genehmigung einer gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW getroffenen Dringlichkeitsentscheidung Ausschreibung der Stelle einer/eines techn. BeigeordnetenZur Vorlage · 12/0467 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0467 des Organisations- und Personalamtes befasst sich mit der Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Gegenstand der Entscheidung ist die Ausschreibung der Stelle eines technischen Beigeordneten.
Hintergrund der Vorlage ist das Ausscheiden des ehemaligen Stadtbaurats aus dem Beamtenverhältnis zum 31. März 2012 aufgrund einer Ernennung zum Beigeordneten der Stadt Duisburg. Da die Stelle gemäß den gesetzlichen Vorgaben bei einer Wiederbesetzung auszuschreiben ist, wurde die Veröffentlichung in verschiedenen Fachzeitschriften wie der Bauwelt, dem Deutschen Architektenblatt oder den Kommunalpolitischen Blättern vorgesehen.
Aufgrund des bevorstehenden Ausscheidens der Leitung des Amtes für Stadtplanung und Bauaufsicht soll die Nachbesetzung der technischen Beigeordneten beschleunigt werden. Da die regulären Sitzungstermine des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Rates zeitlich erst nach der notwendigen Veröffentlichung liegen, wurde eine Dringlichkeitsentscheidung durch den Bürgermeister und ein Ratsmitglied getroffen. Diese Entscheidung wird dem Rat zur Genehmigung vorgelegt.
Die Personalkosten für die Neubesetzung sind im Haushaltsplan für das Jahr 2013 berücksichtigt. Der Beschlussentwurf sieht die formale Genehmigung der getroffenen Dringlichkeitsentscheidung vor, um die Ausschreibung der Stelle in den genannten Fachpublikationen zu ermöglichen.
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- 11Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen gem. § 83 i. V. m. § 82 GO NW im Haushaltsjahr 2012 hier: Überplanmäßiger Bedarf im Produkt 03.01.05 Gesamtschule Aufwendungen für Sach- und DienstleistungenZur Vorlage · 12/0433 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0433 des Amts für kommunale Finanzen befasst sich mit der Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. Gegenstand der Vorlage ist die Zustimmung zu überplanmäßigen Aufwendungen im Haushaltsjahr 2012 innerhalb des Produkts 03.01.05 für die Gesamtschule.
Hintergrund der Maßnahme ist die Instandsetzung der Gasinstallation in vier naturwissenschaftlichen Räumen der Ingeborg-Drewitz-Gesamtschule. Aufgrund von Maßnahmen zur Verkehrssicherheit wurde die Gaszufuhr in insgesamt neun naturwissenschaftlichen Räumen, darunter Chemie-, Physik- und Biologieräume, gesperrt. Da der Fachunterricht unter Einhaltung der geltenden Richtlinien ohne Gaszufuhr nicht in vollem Umfang durchgeführt werden kann, ist die technische Herrichtung von vier Räumen erforderlich. Die Dringlichkeitsentscheidung wurde durch den Bürgermeister und ein Ratsmitglied am 15. bzw. 16. Oktober 2012 getroffen, um den Unterrichtsbetrieb zeitnah sicherzustellen.
Der Beschluss sieht die Bereitstellung von Mitteln in Höhe von 49.000 Euro vor. Die Einbuchung der Mittel erfolgt auf der Buchungsstelle 03.01.05.521100. Zur Deckung dieses überplanmäßigen Bedarfs werden Minderauszahlungen aus dem Produkt 06.03.04 im Bereich der Hilfe zur Erziehung in Heimen in Höhe von 49.000 Euro eingesetzt.
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- 12Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen gem. § 83 i. V. m. § 82 GO NRW im Haushaltsjahr 2012Zur Vorlage · 12/0482 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0482 des Amtes für kommunale Finanzen befasst sich mit der Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen sowie Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2012. Die Vorlage wurde zur Entscheidung an den Haupt- und Finanzausschuss sowie an den Rat der Stadt Gladbeck vorgelegt.
Der Inhalt der Vorlage sieht die Zustimmung zu Mittelbereitstellungen vor, die über die ursprüngliche Haushaltsplanung hinausgehen. Konkret geht es um Aufwendungen und Auszahlungen im Ergebnisplan in einer Höhe von 627.794 Euro. Zudem sind im Finanzplan Auszahlungen in Höhe von 58.000 Euro vorgesehen. Die rechtliche Grundlage für diesen Beschluss bildet die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, insbesondere die Paragrafen 82 und 83.
Der Entwurf sieht vor, dass die im beigefügten Dokument aufgeführten über- und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen für das Haushaltsjahr 2012 gemäß der genannten gesetzlichen Bestimmungen genehmigt werden. Die detaillierten Einzelheiten zu den einzelnen Positionen sind den der Vorlage beigefügten Zusammenstellungen zu entnehmen.
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- 13Übertragung von Aufwands- und AuszahlungsermächtigungenZur Vorlage · 12/0439 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0439 des Amts für kommunale Finanzen regelt die künftigen Grundsätze zur Übertragung von Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen in der Stadt Gladbeck. Hintergrund ist die Neufassung der Gemeindehaushaltsverordnung, die es dem Bürgermeister ermöglicht, mit Zustimmung des Rates Rahmenbedingungen für die Art, den Umfang und die Dauer solcher Übertragungen festzulegen.
Für den konsumtiven Finanzplan sieht die Vorlage vor, dass Ermächtigungen für Aufwendungen grundsätzlich nicht gebildet werden. Ausnahmen sind jedoch für die Restabwicklung von Rückstellungen aus der Eröffnungsbilanz sowie für Auszahlungen aus Verbindlichkeiten vorgesehen. Diese Mittel bleiben bis zum Ende des Folgejahres verfügbar.
Im investiven Finanzplan sollen Ermächtigungen für bereits begonnene Maßnahmen fortgeführt werden können. Dies umfasst pauschal rentierliche Maßnahmen, wie etwa den Kanalbau, sowie die Fortsetzung sonstiger Bau- und Beschaffungsvorhaben. Zudem können in begründeten Einzelfällen Mittel für Beschaffungen zwischen 410 Euro und 10.000 Euro sowie kleinere Baumaßnahmen unter 50.000 Euro übertragen werden. Investive Auszahlungen bleiben in der Regel bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Inanspruchnahme von Mitteln aus einzelnen Übertragungen bereits vor der endgültigen Beschlussfassung durch den Rat möglich ist, sofern eine Freigabe durch den Kämmerer erfolgt. Dem Rat ist eine Übersicht der Übertragungen sowie deren Auswirkungen auf die Finanzpläne vorzulegen.
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- 14Beteiligungsbericht 2011 der Stadt GladbeckZur Vorlage · 12/0503 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0503 des Amtes für kommunale Finanzen dient der Vorlage des Beteiligungsberichts 2011 für den Rat der Stadt Gladbeck. Die Erstellung sowie die jährliche Fortschreibung dieses Berichts sind gemäß § 117 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtend vorgeschrieben.
In dem Dokument werden die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung der Stadt erläutert. Der Bericht stellt die Fortführung einer Reihe dar, da die Stadt Gladbeck seit 1997 jährlich einen solchen Bericht erstellt; das vorliegende Dokument bildet den 15. Beteiligungsbericht ab. Der Inhalt des Berichts entspricht dem Stand vom 31. Dezember 2011 und berücksichtigt die im Jahr 2011 eingetretenen Änderungen.
Der Bericht ist sowohl dem Rat als auch der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen. Ein entsprechender Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme erfolgt über das Amtsblatt. Zudem kann der Bericht über das Internet abgerufen werden. Mit der Vorlage wird beantragt, den Beteiligungsbericht 2011 zur Kenntnis zu nehmen. Finanzielle Auswirkungen durch diesen Vorgang sind nicht vorgesehen.
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Hauptdokument|20121114151053|20121113114759|20121113120737|20121113121409|20121128080408
- 15Änderung der Hundesteuersatzung hier: Erhöhung der HundesteuersätzeZur Vorlage · 12/0421 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0421 des Amtes für kommunale Finanzen sieht eine Änderung der Hundesteuersatzung in Gladbeck vor. Ziel der Vorlage ist die Anpassung der bestehenden Hundesteuersätze im Rahmen des Haushaltssanierungsplanes, der im Zuge des Stärkungspaktes Stadtfinanzen Stufe 2 aufgestellt wurde.
Die Anpassung ist in zwei Schritten vorgesehen. Ab dem 1. Januar 2013 sollen die Sätze für die Haltung eines Hundes auf 120,00 Euro, für zwei Hunde auf jeweils 138,00 Euro und für drei oder mehr Hunde auf jeweils 150,00 Euro angehoben werden. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 ist eine weitere Erhöhung geplant. In diesem Fall belaufen sich die Sätze auf 132,00 Euro für einen Hund sowie auf jeweils 150,00 Euro bei der Haltung von zwei Hunden und 162,00 Euro bei drei oder mehr Hunden.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat, die beigefügte 9. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung zu beschließen, um die im Sanierungsplan festgelegten Erhöhungen umzusetzen. Der Beschlussentwurf sieht die Verabschiedung der entsprechenden Änderungssatzung vor.
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- 16Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt GladbeckZur Vorlage · 12/0422 · Beschlussvorlage
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Die Stadtverwaltung legt dem Rat eine Beschlussvorlage zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Gladbeck vor. Ziel der Vorlage ist es, den geltenden Steuersatz für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wie sie in Spielhallen und an sonstigen Aufstellorten zu finden sind, anzupassen.
Die Grundlage der Besteuerung bildet das Einspielergebnis der Geräte, also die eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne. Seit dem 1. Juli 2011 liegt der Steuersatz bei 19 Prozent. Im Rahmen des Haushaltssanierungsplanes, der im Zuge des Stärkungspaktes Stadtfinanzen Stufe 2 aufgestellt wurde, ist vorgesehen, diesen Satz zum 1. Januar 2013 auf 20 Prozent anzuheben.
Die Verwaltung führt in der Begründung an, dass Steuersätze bis zu einer Höhe von 20 Prozent von zuständigen Verwaltungsgerichten als rechtmäßig eingestuft wurden. Zudem wird darauf verwiesen, dass die Anzahl der in Gladbeck angemeldeten Geldspielgeräte seit der letzten Erhöhung von 14 auf 19 Prozent von knapp 300 auf 410 gestiegen ist. Die Vorlage empfiehlt daher den Beschluss der 5. Änderungssatzung zur 2. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer, um die Anpassung des Steuersatzes rechtlich umzusetzen.
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- 17Einführung einer Abgabe auf entgeltliche Beherbergungen im Stadtgebiet GladbeckZur Vorlage · 12/0423 · Beschlussvorlage
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Die Stadtverwaltung legt dem Rat eine Beschlussvorlage zur Einführung einer Abgabe auf entgeltliche Beherbergungen im Stadtgebiet Gladbeck vor. Ziel der Maßnahme ist es, aufgrund der Haushaltslage zusätzliche Ertragsmöglichkeiten zu erschließen. Die Einführung der Steuer ist zum 1. Januar 2013 vorgesehen.
Die Vorlage orientiert sich an der rechtlichen Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Kommunen eine solche Abgabe nur auf privat veranlasste Übernachtungen erheben dürfen. Beruflich bedingte Übernachtungen im Rahmen von Dienstreisen sind von der Abgabe befreit. Ein Nachweis der dienstlichen Veranlassung soll durch Bescheinigungen der Arbeitgeber oder Eigenerklärungen Selbstständiger erfolgen. Die Satzung sieht vor, dass die Abgabe 5 % des Übernachtungspreises inklusive Mehrwertsteuer beträgt, wobei Anteile für Frühstück oder Verpflegungspauschalen ausgenommen sind. Als Abgabenschuldner fungiert der Betreiber des Beherbergungsbetriebs, der zudem einer vierteljährlichen Erklärungspflicht unterliegt.
Basierend auf statistischen Daten von etwa 85.000 Übernachtungen pro Jahr und einer geschätzten Aufteilung von 50 % auf private sowie 50 % auf berufliche Anlässe wird mit einer Anzahl von circa 42.500 zu versteuernden Übernachtungen gerechnet. Bei einem angenommenen durchschnittlichen Preis von 50 Euro pro Übernachtung wird mit jährlichen Einnahmen von rund 100.000 Euro kalkuliert. Der Beschlussentwurf sieht die Verabschiedung der entsprechenden Beherbergungssatzung vor.
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- 18Änderung der Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Entwässerungsgebühren (Entwässerungsgebührensatzung) vom 11. Nov. 1997Zur Vorlage · 12/0428 · Beschlussvorlage
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Die Stadtverwaltung Gladbeck hat eine Beschlussvorlage zur Änderung der Entwässerungsgebührensatzung vom 11. November 1997 vorgelegt. Ziel der Änderung ist die Neufassung der Maßstabsregelung für die jährliche Erhebung der Schmutzwassergebühren.
Bisher dient die dem Grundstück aus öffentlichen und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge des vorletzten Kalenderjahres als Grundlage für die Berechnung der Gebühr. Die Verwaltung führt aus, dass die aktuelle Formulierung aufgrund der Abrechnungspraxis des Wasserversorgers RWW Mülheim unpräzise sein kann. Da die Abrechnungszeiträume nicht zwingend dem Kalenderjahr entsprechen, sondern variierende Zeitspannen zwischen 345 und 390 Tagen umfassen können, wurde eine Anpassung der Definition angestrebt.
Die vorgeschlagene Neuregelung ersetzt den Bezug auf das vorletzte Kalenderjahr durch die vom Wasserversorger für den vorletzten Ablesezeitraum eines Abrechnungsjahrs ermittelte und für die Frischwasserrechnung zugrunde gelegte Frischwasserverbrauchsmenge. Diese Neufassung soll die Rechtssicherheit erhöhen und die Abgrenzung der Abrechnungszeiträume präzisieren. Eine Ausnahme bleibt für Abgabenpflichtige bestehen, die ihr Frischwasser nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung beziehen; für diese Gruppe soll die bisherige Regelung zum vorletzten Kalenderjahr beibehalten werden. Der Entwurf sieht die Verabschiedung der entsprechenden Änderungssatzung vor.
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- 19Entwässerungsgebührensätze 2013Zur Vorlage · 12/0429 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0429 des Amtes für kommunale Finanzen befasst sich mit der Festsetzung der Entwässerungsgebührensätze für das Jahr 2013. Für die Kalkulation der Gebühren werden die Entwicklungen der vergangenen fünf Jahre sowie die aktuellen Kostenfaktoren der Einrichtung Stadtentwässerung herangezogen.
In der Vergangenheit stiegen die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren an, was unter anderem auf steigende Beitragsverpflichtungen gegenüber der Emschergenossenschaft infolge des Umbaus des Emschersystems sowie auf eine sinkende Verteilermasse durch reduzierten Frischwasserverbrauch zurückzuführen ist. Trotz dieser Faktoren liegt das Gebührenniveau in Gladbeck im Vergleich zum Landesdurchschnitt sowie zu benachbarten Kommunen auf einem niedrigeren Stand.
Für das Jahr 2013 wird ein Gebührenbedarf ausgewiesen, der um 342.777 € unter dem Vorjahr liegt. Dies resultiert aus einer Verringerung der kalkulatorischen Verzinsungskosten sowie der Berücksichtigung von Erträgen aus der Auflösung eines Sonderpostens. Obwohl die Beitragsverpflichtungen gegenüber der Emschergenossenschaft weiter steigen und die Wassermenge zur Abwasserableitung abnimmt, wird vorgeschlagen, den Schmutzwassergebührensatz unverändert bei 2,04 € pro Kubikmeter zu belassen. Die Niederschlagswassergebühr soll von 0,84 € auf 0,81 € pro Quadratmeter befestigter Grundstücksfläche reduziert werden. Für die Klärschlammentsorgung privater Anlagen wird ein Satz von 72,35 € vorgeschlagen. Durch diese Neufestsetzung verringert sich die durchschnittliche jährliche Gebührenbelastung für einen Vier-Personenhaushalt von 517,20 € auf 513,30 €.
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Hauptdokument|20121018145021|20121018145031|20121018145034|20121018145038|20121018145043
- 20Änderung der Gebührentarife zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Gladbeck vom 16. Dezember 1993, zuletzt geändert zum 01.01.2004Zur Vorlage · 12/0443 · Beschlussvorlage
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Das Amt für öffentliche Ordnung hat eine Beschlussvorlage zur Änderung der Gebührentarife der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Gladbeck vorgelegt. Die vorliegende Änderung sieht vor, die Sondernutzungsgebühren im Rahmen des Stärkungspaktes – Stufe 2 jährlich um vier Prozent zu erhöhen. Diese Anpassung soll für den Zeitraum von 2013 bis einschließlich 2018 erfolgen.
Nach Angaben der Verwaltung werden durch diese Maßnahme jährliche Mehreinnahmen in Höhe von etwa 1.200 Euro erwartet, die ab dem Jahr 2018 auf jährlich 7.200 Euro ansteigen sollen. Die letzte Erhöhung der Gebührentarife erfolgte am 1. Januar 2004. Während die Gebührensätze angepasst werden sollen, bleibt der Inhalt der eigentlichen Sondernutzungssatzung unverändert.
Die Vorlage enthält neben dem Entwurf der geänderten Satzung auch eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Gebührensätze sowie der anfallenden Verwaltungsgebühren. Der Beschlussentwurf sieht die Annahme der als Anlage 3 beigefügten Satzung zur Änderung der Gebührentarife vor. Die Vorlage wurde zur Beratung im Haupt- und Finanzausschuss sowie im Rat vorgelegt.
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- 21Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gladbeck (OVO)Zur Vorlage · 12/0509 · Beschlussvorlage
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Die Verwaltung der Stadt Gladbeck hat eine Beschlussvorlage zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (OVO) vorgelegt. Hintergrund der Anpassung ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach die örtliche Ordnungsbehörde nicht mehr für die Anordnung eines Leinenzwangs für Hunde in Waldgebieten zuständig ist, da diese Befugnis allein der Forstbehörde als Sonderordnungsbehörde obliegt.
Bisher sah die OVO für bestimmte Hunderassen, darunter Pitbullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie Rottweiler und deren Kreuzungen, eine unbedingte Leinenpflicht auf allen Straßen und in allen Anlagen vor. Da die rechtliche Grundlage für Waldgebiete entfallen ist und die Verwaltung zudem keine Beißvorfälle mit diesen spezifischen Rassen seit 2001 verzeichnet, wird eine Korrektur der Regelungen angestrebt.
Die Neufassung sieht vor, dass eine örtliche Leinenpflicht, unbeschadet der Regelungen des Landeshundegesetzes, künftig nur noch für bestimmte Flächen gilt. Dazu gehören der Nordpark, der Südpark, das Wasserschloss Wittringen mit dem unmittelbar umgrenzenden Weg und Teich, die Spielwiese nordöstlich des Parkplatzes am Wasserschloss Wittringen sowie die Marathonbahn. Ziel dieser Beschränkung ist es, Konflikte zwischen freilaufenden Hunden und anderen Parknutzern, wie etwa Läufern oder Kindern, zu vermeiden. Die Änderung umfasst zudem Anpassungen in den Paragrafen 7 und 8 der Verordnung.
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- 22Änderung der Ordnung der Musikschule über die Erhebung von Entgelten für den Besuch der Musikschule der Stadt Gladbeck vom 12.12.1997Zur Vorlage · 12/0495 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0495 des Amtes für Bildung und Erziehung sieht eine Änderung der Ordnung über die Erhebung von Entgelten für den Besuch der Musikschule der Stadt Gladbeck vor. Ziel der Anpassung ist es, die Entgelte den steigenden Aufwendungen und Kosten anzupassen und dem wachsenden Zuschussbedarf der Musikschule entgegenzuwirken. Die Maßnahme steht im Einklang mit den Konsolidierungsvorschlägen des Amtes für Bildung und Erziehung zur Stärkung des Haushalts.
Die vorgeschlagene Erhöhung der Tarife soll zum 01.01.2013 in Kraft treten. Die letzte Anpassung der Entgeltsätze erfolgte am 01.01.2012. Durch die Änderung der Entgeltordnung wird mit jährlichen Mehreinnahmen in Höhe von rund 10.170 Euro gerechnet.
An den bestehenden Entgeltermäßigungen und Befreiungen für Inhaber der Gladbeck-Card oder vergleichbarer Dokumente ändert sich durch den Beschluss nichts. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die bestehenden Ermäßigungstatbestände die Nutzung des Musikschulangebots durch einkommensschwache Personengruppen weiterhin ermöglichen. Der Entwurf sieht die Verabschiedung der als Anlage beigefügten geänderten Ordnung vor.
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- 23Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ hier: I. Beschlussfassung über Anregungen II. Feststellungsbeschluss über den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen'Zur Vorlage · 12/0462 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0462 befasst sich mit der Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes für Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in Gladbeck. Ziel der Planung ist die systematische Regelung der Windenergienutzung zur Förderung regenerativer Energien. Von den ursprünglich drei untersuchten Suchräumen werden die Flächen südwestlich Rentfort sowie nördlich Wiesenbusch als Konzentrationszonen weiterverfolgt. Die Fläche der Mottbruchhalde wird aus der Planung ausgeschlossen, um die Gestaltung der Halde als Landschaftsbauwerk und Landmarke zu wahren und optische Beeinträchtigungen zu vermeiden. Diese Entscheidung folgt auch den Bedenken der Landschaftsplanung des Kreises Recklinghausen hinsichtlich des Naherholungsgebiets.
Die Planung basiert auf einer Standardanlagenhöhe von 150 Metern. Dabei werden Mindestabstände von 450 Metern zu Wohnsiedlungen und 300 Metern zu Einzelwohnstandorten eingehalten. Im Bereich nördlich Wiesenbusch wurde die Fläche verkleinert, um einen Abstand von 700 Metern zu einem Nistplatz eines Wanderfalken zu gewährleisten.
Im Rahmen der Beteiligungsverfahren wurden verschiedene Anregungen geprüft. Während Anwohner und eine Unterschriftenliste mit über 130 Personen größere Pufferzonen und Abstände forderten, weist die Verwaltung auf die Einhaltung der geltenden Rechtsprechung hin. Stellungnahmen von Unternehmen und Behörden wurden berücksichtigt, wobei die Planung technische Anforderungen wie Abstände zu Gasleitungen, Leitungstrassen und Industrieanlagen sowie artenschutzrechtliche Belange berücksichtigt. Die Stadtverwaltung lehnt die Forderung nach einer Differenzierung der Abstände nach Wohngebietstypen ab.
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- 24Friedhofsgebühren 2013; Änderung der Gebührensatzung FriedhöfeZur Vorlage · 12/0489 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0489 des Zentralen Betriebshofs befasst sich mit der Festsetzung der Friedhofsgebühren für das Jahr 2013 sowie einer Änderung der entsprechenden Gebührensatzung. Laut der Gebührenbedarfsberechnung wird für das Jahr 2013 ein Bedarf vor Gebührenausgleich in Höhe von 1.880.935 € ermittelt. Dieser Wert liegt um etwa 1,58 % über dem im Vorjahr deckungsfähigen Bedarf. Zur Deckung der Kosten ist vorgesehen, neben der verbleibenden Unterdeckung aus dem Jahr 2010 auch die Unterdeckung aus dem Jahr 2011 einzubeziehen.
Die Kostenentwicklung wird durch steigende Personalkosten infolge tariflicher Erhöhungen und die Umwandlung von Saisonstellen in zwei zusätzliche Planstellen beeinflusst. Zudem erhöht sich der Warenbezug, insbesondere durch Grabmale für Gemeinschaftsgräber. Die kalkulatorischen Kosten steigen durch die ganzjährige Aktivierung des Sozialgebäudes auf dem Friedhof Brauck sowie die geplante Anschaffung eines Friedhofsbaggers und zweier Großflächenmäher. Demgegenüber steht eine Senkung im Leistungsausgleich der Aufwandsbereiche, da die Aufstockung des eigenen Personals den Bedarf an Leistungen anderer Fachbereiche des Betriebshofs reduziert.
Die Satzungsänderung sieht neben den neuen Tarifen eine redaktionelle Anpassung vor. Ein Gebührenzuschlag soll künftig auch für Bestattungen an Heiligabend oder Silvester erhoben werden, da diese Tage nach tarifrechtlichen Bestimmungen keine regulären Arbeitstage darstellen. Der Rat der Stadt Gladbeck soll die Gebührenbedarfsberechnung sowie die Änderung der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe billigen.
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Hauptdokument|20121108075625|20121108075630|20121108075634|20121108075638|20121115174026
- 25Neufassung der AbfallwirtschaftssatzungZur Vorlage · 12/0485 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0485 des Zentralen Betriebshofes Gladbeck sieht die Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Gladbeck vor. Hintergrund der Anpassung ist das am 1. Juni 2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), welches das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ersetzt hat. Die Neufassung dient dazu, die kommunale Satzung an das neue Bundesrecht anzupassen.
Der Entwurf orientiert sich an einer Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW, die mit den zuständigen Landesministerien abgestimmt wurde. Laut der Verwaltung erfolgen durch die Neufassung keine inhaltlichen Änderungen der Abfallentsorgung, sondern lediglich Anpassungen der Terminologie, der Verweise auf die neuen Rechtsgrundlagen sowie redaktionelle Korrekturen.
Im Detail umfasst die Neufassung Anpassungen in verschiedenen Paragrafen, etwa bei der Definition von Abfällen oder der Übernahme neuer Formulierungen aus der Mustersatzung. So wurde beispielsweise in § 17 ein Hinweis auf die Abholung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ergänzt. In § 11 wurde zudem auf den Wegfall eines Absatzes verzichtet, während die Regelung zur zwangsweisen Bereitstellung von Mehrvolumen neu strukturiert wurde.
Mit der Neufassung der Satzung sowie der dazugehörigen Anlagen sind keine erfolgswirksamen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt zu erwarten. Der Rat der Stadt Gladbeck wird gebeten, den beigefügten Entwurf der Abfallwirtschaftssatzung zu beschließen.
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Hauptdokument|20121107071156|20121107071200|20121107071204|20121107071209
- 26Abfallentsorgungsgebühren 2013; Neufassung der Tarifsatzung AbfallZur Vorlage · 12/0487 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0487 des Zentralen Betriebshofes Gladbeck befasst sich mit der Neufassung der Tarifsatzung für die Abfallentsorgung sowie den Gebühren für das Jahr 2013. Der Gebührenbedarf der kostenrechnenden Einrichtung Abfallentsorgung steigt im Vergleich zum Vorjahr um 0,97 %. Als Ursachen für diesen Anstieg werden die gestiegenen Gebühren des Kreises Recklinghausen für Rest- und Bioabfall sowie ein Anteil von 20 % an den Sanierungskosten der ehemaligen Deponie Ellinghorst angeführt.
Ein Gegenpol zur Kostenentwicklung ist die Auflösung von Rücklagen aus den Jahren 2010 und 2011 in Höhe von insgesamt 934.670 €. Ein verbleibender Gebührenüberschuss aus dem Jahr 2011 in Höhe von 224.000 € soll im Jahr 2013 nicht eingesetzt werden, um eine Stabilisierung der Gebühren im Jahr 2014 zu ermöglichen.
Die Kalkulation basiert auf Planwerten für Restabfall, Sperrmüll, Holz und Bioabfall. Dabei wird die Berechnung der Gebühren für Restabfall primär nach dem Behältervolumen vorgenommen, wobei für die von der Stadt bereitgestellten Behälter eine Grundgebühr von 8,28 € pro Behälter vorgesehen ist. Für Eigenkompostierer wird weiterhin ein Rabattsatz von 10 % auf die Restabfallbehälter vorgeschlagen. Die Vorlage sieht vor, dass der Rat die Gebührenbedarfsberechnung 2013 zur Kenntnis nimmt, billigt und die neue Tarifsatzung beschließt.
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- 27Straßenreinigungsgebühren 2013; Änderung der Straßenreinigungs- und GebührensatzungZur Vorlage · 12/0488 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0488 des Zentralen Betriebshofs befasst sich mit der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2013 sowie einer Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung.
Nach der Gebührenbedarfsberechnung beläuft sich der Bedarf für 2013 auf 1.363.555 Euro. In diesem Betrag sind Kostenunterdeckungen aus den Jahren 2010 und 2011 in Höhe von 53.177 Euro enthalten. Zur Sicherstellung der vollen Kostendeckung sieht die Vorlage eine Anpassung der Tarife vor. Für Straßen außerhalb der Innenstadt steigt der Satz von 3,34 Euro auf 3,46 Euro je laufendem Frontmeter. Im Innenstadtbereich erhöht sich der Betrag von 6,15 Euro auf 6,48 Euro pro Frontmeter und Reinigung.
Zudem wird eine Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beantragt. In § 8 werden die Gebührensätze angepasst. Das zugehörige Straßenverzeichnis wird aufgrund neuer Einstufungen und Widmungen aktualisiert. So wurde festgestellt, dass ein Abschnitt der Hegestraße von Am Wiesenbusch bis Hornstraße außerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und somit seit Juli 2012 im Rahmen des Stadtanteils gereinigt wird. Die Bergmannstraße wurde dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wodurch sich der Anteil der städtischen Reinigung reduziert. Zudem wurde nach einer Prüfung festgestellt, dass ein Abschnitt der Bohmertstraße ab Stallhermstraße bis zur B 224 nicht als öffentliche Straße gilt, weshalb die Bezeichnung im Verzeichnis angepasst wird.
Der Rat der Stadt Gladbeck soll die Gebührenbedarfsberechnung sowie die Gebührensatzberechnung zur Kenntnis nehmen und die Änderung der Satzung beschließen.
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Hauptdokument|20121108075431|20121108075440|20121108075455|20121108075502
- 28Realsteuerhebesätze ab 2013Zur Vorlage · 12/0420 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0420 des Amtes für kommunale Finanzen regelt die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für die Stadt Gladbeck ab dem Haushaltsjahr 2013. Die Verwaltung sieht vor, die bisherige Praxis der Festlegung der Hebesätze über eine Steuerhebesatzsatzung beizubehalten.
Die Anpassungen der Hebesätze ergeben sich aus den Vorgaben des Haushaltssanierungsplans, der im Rahmen des Stärkungspaktes Stadtfinanzen Stufe 2 beschlossen wurde. Für die Grundsteuer wird eine Erhöhung des Hebesatzes B zum 1. Januar 2013 von bisher 530 % auf 750 % vorgesehen.
Hinsichtlich der Gewerbesteuer bleibt der Hebesatz für den Zeitraum von 2013 bis 2015 unverändert bei 480 %. Ab dem 1. Januar 2016 ist eine Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes von 480 % auf 500 % geplant. Die Vorlage empfiehlt dem Rat, die beigefügte Steuerhebesatzsatzung in dieser Form zu beschließen, um die satzungsrechtliche Umsetzung der im Sanierungsplan festgelegten Veränderungen zu gewährleisten.
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- 28.1Realsteuerhebesätze ab 2013Zur Vorlage · 12/0540 · Beschlussvorlage
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Die Stadtverwaltung legt dem Rat eine Beschlussvorlage zur Anpassung der Realsteuerhebesätze ab dem Haushaltsjahr 2013 vor. Hintergrund der Neugestaltung ist die Erwartung zusätzlicher Landesmittel im Rahmen des Stärkungspaktes Stadtfinanzen für den Konsolidierungszeitraum bis 2018.
Aufgrund dieser neuen Informationen wird eine Änderung der zuvor vorgeschlagenen satzungsrechtlichen Festlegungen beabsichtigt. Für die Grundsteuer sieht die Vorlage eine Erhöhung des Hebesatzes B zum 1. Januar 2013 vor. Dieser soll von bisher 530 % auf 690 % angehoben werden, wobei die ursprünglich vorgesehene Erhöhung auf 750 % nicht umgesetzt werden soll.
Hinsichtlich der Gewerbesteuer wird ein unveränderter Hebesatz von 480 % für die Jahre 2013 bis 2015 vorgeschlagen. Ab dem 1. Januar 2016 ist eine Erhöhung des Hebesatzes von 480 % auf 495 % vorgesehen, statt der ursprünglich geplanten 500 %. Die Vorlage empfiehlt dem Rat, die korrigierte Steuerhebesatzsatzung in dieser Form zu beschließen.
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- 29Zukunft der Energieversorgung in GladbeckZur Vorlage · 12/0478 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0478 befasst sich mit der Fortführung und Modifizierung der Beteiligung an der Emscher Lippe Energie GmbH (ELE) über den 30. Juni 2013 hinaus. Es ist vorgesehen, die Gesellschaft gemeinsam mit den Städten Gelsenkirchen und Bottrop sowie der RWE Deutschland AG weiterzuführen. Dabei soll die künftige kommunale Beteiligung auf 49,9 % angepasst werden. Hierzu erwerben die beteiligten Kommunen jeweils zusätzliche Geschäftsanteile in Höhe von 9,634 % zu einem Preis von 25 Millionen Euro. Für die ersten zehn Jahre nach der Umstellung ist eine Garantiedividende von 4,5 % auf den gesamten kommunalen Anteil festgeschrieben. Die Umsetzung der Neustrukturierung war auf den 31. Dezember 2012 ausgerichtet, wobei die Beurkundung für den 17. Dezember 2012 vorgesehen war.
Die Beschlussvorschläge umfassen die Fortsetzung der Beteiligung sowie die Ermächtigung der Verwaltung zum Vertragsschluss. Zudem ist die Einlage der neuen Anteile in den Betrieb gewerblicher Art Bäder vorgesehen. Der Erste Beigeordnete soll als stellvertretender Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung bestellt werden. Die entsprechenden Beschlüsse wurden in den Sitzungen des Ausschusses, des Rates sowie des Haupt- und Finanzausschusses im nicht-öffentlichen Teil gefasst.
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- 30Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2013Zur Vorlage · 12/0480 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0480 des Amtes für kommunale Finanzen befasst sich mit dem Verfahren zur Einreichung von Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2013. Gemäß der Kommunalgemeindeordnung Nordrhein-Westfalen besteht für Einwohner sowie Abgabepflichtige die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von mindestens vierzehn Tagen nach Beginn der Auslegung Einwendungen gegen den vorliegenden Entwurf der Haushaltssatzung, einschließlich des Produktplans und der dazugehörigen Anlagen, zu erheben.
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2013 wurde im Zeitraum vom 21. September 2012 bis zum 6. Dezember 2012 öffentlich ausgelegt. Die Vorlage dient der Information des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Rates. Es wird festgehalten, dass etwaige eingehende Einwendungen im weiteren Verlauf der Verfahren nachgereicht werden. Die Vorlage wurde durch den Bürgermeister und die zuständigen Fachbereiche zur Beratung in den entsprechenden Gremien vorgelegt.
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- 31Beratung der Haushaltssatzung 2013 einschließlich Anlagen/ Wirtschaftsplan Zentraler Betriebshof Gladbeck
- 31.aWirtschaftsplan 2013 - ZBGnicht öffentlich
- 31.bBeratung der Haushaltssatzung 2013 einschließlich AnlagenZur Vorlage · 12/0481 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0481 des Amts für kommunale Finanzen dient der Beratung der Haushaltssatzung 2013 sowie des dazugehörigen Haushaltsplans. Der Entwurf umfasst den Produktplan, den Vorbericht, die Übersicht über Verpflichtungsermächtigungen, den Stand der Verbindlichkeiten sowie die Entwicklung des Eigenkapitals. Zudem sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zum Jahresende 2011 sowie Lageberichte verschiedener Gesellschaften, darunter das Innovationszentrum Wiesenbusch Gladbeck und die Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft Gladbeck mbH, Bestandteil der Unterlagen.
Die Vorlage beinhaltet zudem die Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans 2012 für das Jahr 2013. Laut den Plandaten für den Zeitraum 2017 bis 2021 werden die Ziele eines ausgeglichenen Haushalts mit Landesmitteln im Jahr 2018 und ohne Landesmittel im Jahr 2021 eingehalten. Ein Änderungsverzeichnis erläutert die Auswirkungen der Vorgaben aus dem Haushaltssanierungsplan auf den Entwurf.
Im Ergebnisplan 2013 werden Verschlechterungen durch das 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz, die Neuberechnung der Kreisumlage sowie aktuelle Steuerschätzungen aufgeführt. Im Bereich des Jugendamtes sind Auswirkungen durch die Weiterleitung von Zuschüssen für U3-Maßnahmen verzeichnet. Im investiven Finanzplan führen die Vorziehung von U3-Maßnahmen sowie die Erfassung von Bauabschnitten der Feuer- und Rettungswache zu Veränderungen. Der Beschlussentwurf sieht die Verabschiedung der Haushaltssatzung 2013 einschließlich des Haushaltssanierungsplans unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse vor.
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Hauptdokument|20121121113002|20121121114328|20121121113236|20121121113626|20121121113630|20121121113724|20121121113727|20121121113927|20121121114013|20121121114227
- 31.b.1Beratung der Haushaltssatzung 2013 einschließlich AnlagenZur Vorlage · 12/0539 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0539 des Amts für kommunale Finanzen dient der Beratung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 sowie der dazugehörigen Anlagen. Die Unterlagen wurden in einer überarbeiteten Form vorgelegt, um die von der Verwaltung benannten Änderungsnotwendigkeiten sowie die Ergebnisse der Beratungen im Haupt- und Finanzausschuss zu berücksichtigen. Diese Anpassungen sind in einem beigefügten Gesamtänderungsverzeichnis enthalten.
Der Umfang der Vorlage umfasst die Haushaltssatzung 2013, das Gesamtänderungsverzeichnis mit dem Ergebnisplan, dem investiven Finanzplan und dem Verzeichnis der Haushaltsvermerke sowie eine Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals. Zudem sind die Planfortschreibungen der Daten für den Zeitraum der Haushaltssanierungsplanung von 2017 bis 2021 Bestandteil der Vorlage.
Aufgrund des NKF-Weiterentwicklungsgesetzes ergaben sich Änderungen bezüglich der Anlagen zum Haushaltsplan gemäß der Gemeindehaushaltsverordnung. Da die Überarbeitung spezifischer Unterlagen zum Haushaltsbuch noch nicht abgeschlossen ist, wird in diesem Zusammenhang auf den aktuellen Beteiligungsbericht verwiesen. Der Beschlussentwurf sieht vor, die Haushaltssatzung der Stadt Gladbeck für das Haushaltsjahr 2013 einschließlich des Haushaltssanierungsplans unter Berücksichtigung der im Beratungsprozess entstandenen Änderungen zu verabschieden.
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Hauptdokument|20121204132305|20121204132309|20121204132313|20121204132317|20121204132324|20121204132332
- 31.b.2Beratung der Haushaltssatzung 2013 einschließlich AnlagenZur Vorlage · 12/0541 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0541 des Amts für kommunale Finanzen befasst sich mit der Beratung der Haushaltssatzung 2013 sowie des dazugehörigen Haushaltssanierungsplans. Grundlage der Vorlage sind neue Berechnungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales zur strukturellen Lücke im Rahmen des Stärkungspakts. Durch dieses Korrekturverfahren erhöht sich die Konsolidierungshilfe für die Stadt Gladbeck von rund 4,8 Millionen Euro auf insgesamt etwa 9,26 Millionen Euro. Gleichzeitig führt eine zweite Modellrechnung zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2013 zu einer Reduzierung der Schlüsselzuweisungen für die Stadt um 217.000 Euro.
Um diese finanziellen Veränderungen im Haushalt zu verarbeiten, schlägt die Verwaltung Anpassungen bei den Hebesätzen vor. Die geplante Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 530 auf 750 Prozent soll für den Zeitraum von 2013 bis 2020 auf 690 Prozent reduziert werden. Zudem wird die für 2016 vorgesehene Erhöhung der Gewerbesteuer von 480 auf 500 Prozent auf 495 Prozent abgesenkt.
Die Planfortschreibung bis 2021 zeigt, dass ein Haushaltsausgleich mit Landeshilfe im Jahr 2017 erreicht werden kann. Für das Jahr 2021 wird jedoch ein negatives Ergebnis von etwa 800.000 Euro prognostiziert, was eine Anhebung der Grundsteuer B auf 750 Prozent erforderlich machen könnte. Ein Verzicht auf diese Erhöhung oder andere Maßnahmen bliebe von möglichen künftigen Entlastungen durch die Bundesbeteiligung an den Eingliederungshilfen für Behinderte abhängig.
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- 32Stellenplan 2013Zur Vorlage · 12/0458 · Beschlussvorlage
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Der Entwurf des Stellenplans 2013 der Stadt Gladbeck ist durch den Haushaltssanierungsplan bis 2018 geprägt, der die Streichung von 50 Planstellen sowie ein Konsolidierungsvolumen von rund 2,6 Millionen Euro vorsieht. Im vorliegenden Entwurf wird ein strukturelles Einsparvolumen von etwa 1,2 Millionen Euro ausgewiesen. Außerhalb des Sanierungsplans ergibt sich ein struktureller Mehraufwand von rund 175.000 Euro, der sich aus Einsparungen, Kosten durch Stellenumwandlungen sowie Kosten für Stelleneinrichtungen zusammensetzt. Ein Teil der Kosten für neue Stellen wird refinanziert oder durch die Reduzierung von Zeitkräften kompensiert. Die Gesamtstellenzahl reduziert sich geringfügig von 760,9 auf 760,0 Stellen. Für den Bereich Hilfen zur Erziehung im Amt für Jugend und Familie wird vorgeschlagen, weitere Entscheidungen erst nach Vorliegen einer externen Organisationsuntersuchung zu treffen.
Die Umsetzung der geplanten Einsparungen erfolgt als mehrjähriger Prozess in Zusammenarbeit mit den Fachämtern. Die Verwaltung übernimmt dabei Anregungen des Personalrates, indem bestimmte Planstellen im Amt für Integration und Sport umgewandelt werden, um Aufgaben der Geschäftsstelle des Integrationsrats und asylrechtliche Angelegenheiten zu integrieren. Eine vakante halbe Stelle soll zur Entlastung des Ausländerwesens als Vollzeitstelle nachbesetzt werden. Weitere Umwandlungen von Entgeltgruppen sind vorgesehen. Anträge auf Einrichtung neuer Planstellen für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst sowie für Beistandschaften im Amt für Jugend und Familie werden abgelehnt. Der Beschlussentwurf sieht die Verabschiedung des Stellenplans 2013 gemäß der vorliegenden Anlage vor.
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Hauptdokument|20121106085116|20121106085124|20121106085134|20121207071435
- 33Vorschlag gem. § 7 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Gladbeck und seine Ausschüsse der Ratsfraktion Die Linke - Beitritt zur Kampagne Vermögenssteuer jetzt! -Zur Vorlage · 12/0529 · Beschlussvorlage
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Die Ratsfraktion Die Linke hat gemäß § 7 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Gladbeck und seiner Ausschüsse einen Vorschlag zur Beratung vorgelegt. Gegenstand der Beschlussvorlage Nummer 12/0529 ist der Beitritt der Stadt Gladbeck zur Kampagne „Vermögenssteuer jetzt!“.
Die Vorlage wurde für die öffentliche Sitzung des Rates am 6. Dezember 2012 vorbereitet. Der Rat ist als federführendes Organ für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig. Die inhaltliche Begründung für das Ersuchen der Fraktion ist in einer separaten Anlage zum Dokument enthalten.
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- 34Anfragen nach § 13 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Gladbeck und seine Ausschüsse
- 35Mitteilungen des Bürgermeisters
- 36Anträge nach § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRWnicht öffentlich
- 37Genehmigung der Tagesordnungnicht öffentlich
- 38Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Ratesnicht öffentlich
- 39Wahl einer Schiedsperson/stellv. Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk II - Gladbeck Mitte/Ellinghorstnicht öffentlich
- 40Erstes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalennicht öffentlich
- 41Anfragen nach § 13 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Gladbeck und seine Ausschüssenicht öffentlich
- 42Mitteilungen des Bürgermeistersnicht öffentlich