Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Gladbeck
✦ KI-Zusammenfassung
Die Stadtverwaltung legt dem Rat eine Beschlussvorlage zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Gladbeck vor. Ziel der Vorlage ist es, den geltenden Steuersatz für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wie sie in Spielhallen und an sonstigen Aufstellorten zu finden sind, anzupassen.
Die Grundlage der Besteuerung bildet das Einspielergebnis der Geräte, also die eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne. Seit dem 1. Juli 2011 liegt der Steuersatz bei 19 Prozent. Im Rahmen des Haushaltssanierungsplanes, der im Zuge des Stärkungspaktes Stadtfinanzen Stufe 2 aufgestellt wurde, ist vorgesehen, diesen Satz zum 1. Januar 2013 auf 20 Prozent anzuheben.
Die Verwaltung führt in der Begründung an, dass Steuersätze bis zu einer Höhe von 20 Prozent von zuständigen Verwaltungsgerichten als rechtmäßig eingestuft wurden. Zudem wird darauf verwiesen, dass die Anzahl der in Gladbeck angemeldeten Geldspielgeräte seit der letzten Erhöhung von 14 auf 19 Prozent von knapp 300 auf 410 gestiegen ist. Die Vorlage empfiehlt daher den Beschluss der 5. Änderungssatzung zur 2. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer, um die Anpassung des Steuersatzes rechtlich umzusetzen.
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Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 121510100425
- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20121018113147
Verwandte Vorlagen
Weitere Vorlagen: Rat
- Realsteuerhebesätze ab 2013 15.10.2012
- Einführung einer Abgabe auf entgeltliche Beherbergungen im Stadtgebiet Gladbeck 15.10.2012
- Änderung der Hundesteuersatzung hier: Erhöhung der Hundesteuersätze 15.10.2012
- Änderung der Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Entwässerungsgebühren (Entwässerungsgebührensatzung) vom 11. Nov. 1997 16.10.2012
- Entwässerungsgebührensätze 2013 16.10.2012
- Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen gem. § 83 i. V. m. § 82 GO NW im Haushaltsjahr 2012 hier: Überplanmäßiger Bedarf im Produkt 03.01.05 Gesamtschule Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 17.10.2012