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Beschlussvorlage

Übertragung von Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen

12/0439 Rat

✦ KI-Zusammenfassung

Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0439 des Amts für kommunale Finanzen regelt die künftigen Grundsätze zur Übertragung von Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen in der Stadt Gladbeck. Hintergrund ist die Neufassung der Gemeindehaushaltsverordnung, die es dem Bürgermeister ermöglicht, mit Zustimmung des Rates Rahmenbedingungen für die Art, den Umfang und die Dauer solcher Übertragungen festzulegen.

Für den konsumtiven Finanzplan sieht die Vorlage vor, dass Ermächtigungen für Aufwendungen grundsätzlich nicht gebildet werden. Ausnahmen sind jedoch für die Restabwicklung von Rückstellungen aus der Eröffnungsbilanz sowie für Auszahlungen aus Verbindlichkeiten vorgesehen. Diese Mittel bleiben bis zum Ende des Folgejahres verfügbar.

Im investiven Finanzplan sollen Ermächtigungen für bereits begonnene Maßnahmen fortgeführt werden können. Dies umfasst pauschal rentierliche Maßnahmen, wie etwa den Kanalbau, sowie die Fortsetzung sonstiger Bau- und Beschaffungsvorhaben. Zudem können in begründeten Einzelfällen Mittel für Beschaffungen zwischen 410 Euro und 10.000 Euro sowie kleinere Baumaßnahmen unter 50.000 Euro übertragen werden. Investive Auszahlungen bleiben in der Regel bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Inanspruchnahme von Mitteln aus einzelnen Übertragungen bereits vor der endgültigen Beschlussfassung durch den Rat möglich ist, sofern eine Freigabe durch den Kämmerer erfolgt. Dem Rat ist eine Übersicht der Übertragungen sowie deren Auswirkungen auf die Finanzpläne vorzulegen.

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