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Tagesordnung
- 1Anträge nach § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW
- 2Genehmigung der Tagesordnung
- 3Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 05.10.2017
- 4Änderung einer Ausschussbesetzung - Schulausschuss -Zur Vorlage · 17/0405 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 17/0405 sieht eine Änderung der Besetzung des Schulausschusses der Stadt Gladbeck vor. Hintergrund ist das Ausscheiden einer Vertreterin der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gladbeck aus dem Ausschuss, nachdem diese in den Ruhestand gegangen ist. Die betreffende Person war seit Juli 2014 als ständige Vertreterin der Kirchengemeinde als beratendes Mitglied im Schulausschuss berufen.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen werden Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche als ständige Mitglieder mit beratender Stimme in den Ausschuss berufen. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der entsprechenden Fraktion oder Gruppe einen Nachfolger.
In Abstimmung mit der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gladbeck wurde vorgeschlagen, einen Vertreter der Realschulen als neues beratendes Mitglied für den Schulausschuss zu benennen. Die Verwaltung stellt fest, dass die vorgeschlagene Person die für die Wahl erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Mit dem vorliegenden Entwurf wird die formale Benennung des Nachfolgers als beratendes Mitglied im Schulausschuss beantragt. Durch diese personelle Änderung entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt.
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- 5Städtetag Nordrhein-Westfalen Mitgliederversammlung 2018Zur Vorlage · 17/0393 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 17/0393 befasst sich mit der Vertretung der Stadt Gladbeck bei der Mitgliederversammlung des Städtetages Nordrhein-Westfalen, die am 6. Juni 2018 in Bielefeld stattfindet. Aufgrund der aktuellen Einwohnerstatistik ist die Stadt berechtigt, fünf Abgeordnete mit Stimmrecht zu entsenden.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen ist der Bürgermeister oder eine von ihm vorgeschlagene Person der Verwaltung als stimmberechtigtes Mitglied zu bestellen. Für die Besetzung der weiteren Sitze ist das Verfahren nach Hare-Niemeyer anzuwenden. Nach diesem Verfahren sieht die Verteilung der Mandate wie folgt aus: Die SPD-Fraktion erhält zwei Abgeordnete, die CDU-Fraktion einen Abgeordneten und die Fraktionen DIE LINKE oder BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN jeweils einen Abgeordneten. Da bei der Verteilung zwischen den Fraktionen DIE LINKE und BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN eine Pattsituation besteht, ist im Falle eines fehlenden einvernehmlichen Wahlvorschlags ein Losentscheid vorgesehen.
Der Entwurf sieht vor, dass der Bürgermeister als ersten Vertreter an der Versammlung teilnimmt. Zudem wird die Erteilung der erforderlichen Dienstreisegenehmigungen beantragt. Mit der Vorlage sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.
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- 6Emscher Lippe Energie GmbH (ELE) Bestellung von Mitgliedern des AufsichtsratesZur Vorlage · 17/0394 · Beschlussvorlage
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Die Emscher Lippe Energie GmbH hat die Stadt Gladbeck um eine Mitteilung gebeten, ob die bisher entsandten Mitglieder sowie der ständige Gast für die neue Amtszeit des Aufsichtsrates zur Verfügung stehen. Die aktuelle Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Abschluss der Gesellschafterversammlung, die für den 27. Februar 2018 vorgesehen ist.
Nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages der Emscher Lippe Energie GmbH werden der Stadt Gladbeck, der Stadt Bottrop sowie der Gesellschaft für Energie und Wirtschaft mbH jeweils zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat entsandt. Zudem sind die kommunalen Gesellschafter berechtigt, jeweils einen Gast für die Teilnahme an den Sitzungen zu benennen. Derzeit sind der Bürgermeister sowie ein Ratsmitglied als Mitglieder und ein weiteres Ratsmitglied als Gast für die Stadt Gladbeck im Aufsichtsrat vertreten.
Die vorliegende Beschlussvorlage sieht vor, den Bürgermeister als Mitglied des Aufsichtsrates zu bestellen. Die weitere Besetzung der Sitze sowie die Benennung eines Gastes für die kommenden Sitzungen sind Gegenstand der Entscheidung. Die Vertretung der Stadt in solchen Gremien unterliegt den Vorschriften der Gemeindeordnung NRW, wonach die Vertreter die Interessen der Gemeinde zu verfolgen haben und an die Beschlüsse des Rates gebunden sind. Finanzielle Auswirkungen aus dieser Bestellung werden nicht ausgewiesen.
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- 7Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen - Liste 4 - gem. § 83 GO NRW für das Haushaltsjahr 2017Zur Vorlage · 17/0395 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 17/0395 des Amts für kommunale Finanzen befasst sich mit der Zustimmung zu überplanmäßigen sowie außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2017. Die Vorlage wurde zur Vorberatung und Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss sowie zur Entscheidung an den Rat vorgelegt.
Gemäß der beigefügten Zusammenstellung und auf Grundlage von § 83 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) werden Mittel in verschiedenen Kategorien beantragt. Im Ergebnisplan belaufen sich die überplanmäßigen Aufwendungen auf 95.000 Euro. Im investiven Finanzplan sind außerplanmäßige Auszahlungen in Höhe von 144.000 Euro vorgesehen. Darüber hinaus umfasst der Antrag Verpflichtungsermächtigungen in einer Gesamthöhe von 400.000 Euro.
Der Beschlussentwurf sieht vor, die Bereitstellung dieser Mittel für das Haushaltsjahr 2017 in den genannten Summen zu genehmigen. Die Details zu den einzelnen Positionen sind der der Vorlage beigefügten Aufstellung zu entnehmen.
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- 7.1Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen - Liste 4 - gem. § 83 GO NRW für das Haushaltsjahr 2017Zur Vorlage · 17/0407 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 17/0407 des Amts für kommunale Finanzen dient der Entscheidung über die Zustimmung zu überplanmäßigen sowie außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2017. Die Vorlage basiert auf § 83 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und wurde zur Vorberatung an den Haupt- und Finanzausschuss sowie zur Entscheidung an den Rat vorgelegt.
Nach den Angaben in der Zusammenstellung belaufen sich die überplanmäßigen Aufwendungen im Ergebnisplan auf 1.097.049 Euro und die entsprechenden Auszahlungen auf 1.048.901 Euro. Davon entfallen 95.000 Euro auf die Liste 4a und 1.002.049 Euro auf die Liste 4aa. Darüber hinaus sieht die Vorlage Auszahlungen im investiven Finanzplan in Höhe von 144.000 Euro sowie Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 400.000 Euro vor.
Der Beschlussentwurf sieht vor, die in der beigefügten Zusammenstellung aufgeführten Mittelbereitstellungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 83 GO NRW zu genehmigen. Die detaillierten Einzelheiten zu den einzelnen Positionen sind der beigefügten Aufstellung zu entnehmen.
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Hauptdokument|20171128103909|20171128103914|20171128105758|20171128110602
- 8Entwässerungsgebührensätze 2018Zur Vorlage · 17/0366 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 17/0366 des Amtes für kommunale Finanzen befasst sich mit der Festsetzung der Entwässerungsgebührensätze für das Jahr 2018. Der Gebührenbedarf für die Einrichtung Stadtentwässerung beläuft sich nach Abzug der Erlöse und des Stadteigenanteils auf insgesamt 14,68 Millionen Euro.
Die Kalkulation basiert auf verschiedenen Kostenentwicklungen. So steigen die Beitrags- und Umlageverpflichtungen gegenüber der Emschergenossenschaft aufgrund des Umbaus des Emschersystems um 0,55 Millionen Euro. Zudem erhöht sich die kalkulatorische Abschreibung durch die Erneuerung und Erweiterung des Kanalsystems um 0,2 Millionen Euro. Ein Fehlbetrag aus dem Jahr 2016 in Höhe von 0,14 Millionen Euro muss ebenfalls gedeckt werden. Demgegenüber sinken die kalkulatorischen Zinsen um 70.000 Euro.
Auf der Seite der Bemessungsgrundlagen steigt die Frischwassermenge um rund 180.000 Kubikmeter, während die Fläche der angeschlossenen befestigten Grundstücke nur geringfügig zunimmt.
In der Folge werden die Gebührensätze zum 1. Januar 2018 angepasst. Die Schmutzwassergebühr steigt von 2,54 Euro auf 2,58 Euro pro Kubikmeter. Die Niederschlagswassergebühr erhöht sich von 0,94 Euro auf 1,00 Euro pro Quadratmeter befestigter Fläche. Für die Klärschlammentsorgung privater Grundstücksentwässerungsanlagen wird der Tarif von 78,22 Euro auf 77,36 Euro gesenkt. Die Anpassung erfolgt gemäß dem Kostendeckungsgebot des Kommunalabgabengesetzes. Der Rat soll die Gebührenberechnungen sowie die neue Tarifsatzung beschließen.
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Hauptdokument|20171024132453|20171024132501|20171024132512|20171024132522|20171024132532|20171024132541|20171024132550
- 9Änderung der Gebührentarife zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Gladbeck vom 16.12.1993, zuletzt geändert durch Satzung vom 08.Dezember 2016Zur Vorlage · 17/0399 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 17/0399 des Amts für öffentliche Ordnung sieht eine Änderung der Gebührentarife zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Gladbeck vor. Die Anpassung der Gebührensätze erfolgt im Rahmen des Stärkungspaktes – Stufe 2.
Nach den Ausführungen der Verwaltung ist vorgesehen, die Sondernutzungsgebühren jährlich um vier Prozent zu erhöhen. Dieser Vorgang ist für den Zeitraum von 2013 bis einschließlich 2018 geplant. Durch diese Maßnahme werden jährliche Mehreinnahmen in Höhe von etwa 1.200 Euro erwartet, die ab dem Jahr 2018 auf jährlich 7.200 Euro ansteigen sollen. Die inhaltliche Struktur der Sondernutzungssatzung selbst bleibt von dieser Änderung unberührt.
Die Vorlage enthält neben dem Satzungsentwurf eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Gebührensätze sowie eine Übersicht über die angepassten Verwaltungsgebühren. Die finanziellen Auswirkungen werden in der Ergebnisrechnung als jährlicher Ertrag ausgewiesen. Der Entwurf sieht vor, dass der Rat die Änderung der Gebührentarife der bestehenden Satzung vom 16. Dezember 1993 beschließt.
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- 10Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW Gladbeck Haldenwelt - Zukunft Stadtgrün hier: 1. Beschluss eines integrierten Handlungskonzepts 2. Festlegung eines Stadtumbaugebietes nach § 171b BauGBZur Vorlage · 17/0402 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage der Verwaltung zur Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung befasst sich mit der weiteren Entwicklung der Haldenlandschaft in Gladbeck unter dem Projekttitel „Haldenwelt – Zukunft Stadtgrün“. Gegenstand der Vorlage ist die nachträgliche Genehmigung einer am 8. November 2017 getroffenen Dringlichkeitsentscheidung durch den Rat und den Haupt- und Finanzausschuss.
Im Zentrum stehen zwei wesentliche Punkte: der Beschluss eines integrierten Handlungskonzepts sowie die Festlegung eines Stadtumbaugebietes gemäß § 171b BauGB. Das integrierte Handlungskonzept dient als Grundlage für die Beantragung von Fördermitteln aus dem Programm „Zukunft Stadtgrün“. Ein Teil dieses Konzepts umfasst den Sportpark Mottbruch, dessen Realisierung bereits im Sportausschuss unter dem Vorbehalt der Sicherung von Fördermitteln beschlossen wurde. Die Dringlichkeitsentscheidung war notwendig, da der Fördermittelgeber eine zeitnahe Entscheidung über den Antrag an eine Frist im November 2lag.
Durch die Festlegung des Stadtumbaugebietes soll die räumliche Abgrenzung für die Maßnahmen im Bereich der Haldenlandschaft rechtlich gesichert werden, was eine Voraussetzung für die weitere Finanzierung darstellt. Die Planung basiert auf einem Rahmenkonzept eines externen Büros sowie Ergebnissen früherer Bürgerbeteiligungsverfahren. Die finanziellen Auswirkungen umfassen geplante Einzahlungen aus Zuschüssen in Höhe von etwa 5,87 Millionen Euro und Auszahlungen von rund 7,34 Millionen Euro. Die Stadt sieht sich dabei mit einem Eigenanteil von 20 Prozent der Städtebaufördermittel konfrontiert, der im Haushaltsentwurf 2018 vorgesehen ist.
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- 11Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler an den städtischen SchulenZur Vorlage · 17/0365 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 17/0365 des Amtes für Bildung und Erziehung befasst sich mit der Regelung zur Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler an den städtischen weiterführenden Schulen in Gladbeck. Hintergrund der Vorlage ist die Sicherstellung der Schulplatzversorgung für Kinder mit Wohnsitz in Gladbeck angesichts einer angespannten Schulraumkapazität aufgrund demografischer Entwicklungen.
Die Daten des Schuljahres 2016/17 zeigen, dass 914 auswärtige Schülerinnen und Schüler die städtischen Schulen besuchten, wobei die Mehrheit aus Gelsenkirchen und Bottrop stammte. Im Schuljahr 2017/18 sank die Zahl der Einpendler auf 839, insbesondere an Gymnasien und Realschulen.
Die Vorlage bezieht sich auf die rechtliche Grundlage des § 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Schulträger, die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus anderen Kommunen zu verweigern, sofern in deren Heimatgemeinde eine Schule der entsprechenden Schulform zur Verfügung steht und die Aufnahmekapazität der Gladbecker Schule durch die Anzahl der Anmeldungen überschritten wird.
Der Entwurf sieht vor, dass der Rat der Stadt Gladbeck diese Regelung ab dem Schuljahr 2018/19 auf alle städtischen weiterführenden Schulen – Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen – anwendet. Damit soll die Schulleitung die Möglichkeit erhalten, die Priorisierung einheimischer Kinder im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten umzusetzen. Finanzielle Auswirkungen durch diesen Beschluss werden nicht verzeichnet.
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- 12Änderung der Ordnung der Musikschule über die Erhebung von Entgelten für den Besuch der Musikschule der Stadt Gladbeck vom 12.12.1997Zur Vorlage · 17/0363 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 17/0363 des Amts für Bildung und Erziehung sieht eine Änderung der Ordnung über die Erhebung von Entgelten für den Besuch der Musikschule der Stadt Gladbeck vor. Ziel der Anpassung ist es, die Entgelte zum 1. Januar 2018 zu erhöhen, um den steigenden Aufwendungen und Kosten Rechnung zu tragen und den Zuschussbedarf im Rahmen des Haushaltssanierungsplans zu begrenzen. Durch die vorgeschlagene Änderung werden Mehreinnahmen in Höhe von rund 14.500 Euro erwartet. Die letzte Anpassung der Entgeltsätze fand am 1. Januar 2017 statt.
Die Neuregelung umfasst zudem die Aufnahme neuer Angebote in die Entgeltordnung. Erstmals werden die Angebote „Musikkäfer“ für Kinder im Alter von 6 bis 18 Monaten sowie „Maxi-Musicus“ für Kinder von 5 bis 6 Jahren berücksichtigt. Bestehende Entgeltermäßigungen und Befreiungen für Inhaber der Gladbeck-Card oder vergleichbarer Dokumente bleiben unverändert bestehen. Es wird jedoch festgelegt, dass vorrangig Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket einzusetzen sind, sofern für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr ein Anspruch nach SGB II, SGB XII oder BKGG besteht. Die Beibehaltung der Entgeltermäßigungstatbestände soll die Nutzung des Musikschulangebots durch einkommensschwache Gruppen ermöglichen. Die Vorlage wurde zur Vorberatung an den Schulausschuss und zur Entscheidung an den Rat vorgelegt.
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- 13Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Gladbeck und die Erhebung von BenutzungsgebührenZur Vorlage · 17/0348 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 17/0348 sieht die Neufassung der Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Gladbeck sowie die Neuregelung der Erhebung von Benutzungsgebühren vor. Hintergrund der Neufassung ist der Wechsel des Rechtskreises von Personen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz zum SGB II, wodurch Erstattungsansprüche gegenüber dem Jobcenter entstehen. Zum Stand des 30. September 2017 befanden sich 589 Personen im Leistungsbezug nach AsylbLG, wobei 39 anerkannte Flüchtlinge in zentralen Unterkünften untergebracht waren. Die Verteilung zwischen dezentraler und zentraler Unterbringung lag bei 75 zu 25 Prozent.
Die Neuregelung strebt einen durchschnittlichen Gebührensatz von 55,29 Euro pro Quadratmeter an, wobei zwischen dauerhaften Objekten mit 25,37 Euro und temporären Einrichtungen mit 85,20 Euro unterschieden wird. Zusätzlich ist eine Grundmiete von 5,20 Euro pro Quadratmeter vorgesehen. Die Betriebskosten bewegen sich je nach Kategorie zwischen 2,89 Euro und 8,08 Euro pro Quadratmeter. Für das Jahr 2018 wird eine Erstattung durch das Jobcenter in Höhe von bis zu 100.000 Euro erwartet. Die Satzung soll zum 1. Januar 2018 erlassen werden, wobei eine Rückwirkung zum 1. Juli 2017 vorgesehen ist.
Der investive Finanzplan der Vorlage umfasst die Kategorien Personalaufwand, Sach- und Dienstleistungen sowie Transferaufwand und differenziert zwischen einmaligen und jährlichen Zahlungsströmen. Der Beschlussentwurf sieht die Verabschiedung der Satzung durch den Rat oder einen zuständigen Ausschuss vor.
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- 14Neufassung der AbfallwirtschaftssatzungZur Vorlage · 17/0372 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 17/0372 sieht eine Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Gladbeck vor. Hintergrund der Neufassung ist die Erarbeitung einer neuen Muster-Abfallentsorgungssatzung durch den Städte- und Gemeindebund NRW, die als Reaktion auf die am 1. August 2017 in Kraft getretene Gewerbeabfallverordnung dient. Ziel der Neufassung ist die Sicherstellung der Rechtssicherheit durch die Anpassung an die aktuelle Muster-Satzung, die zudem mit dem zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abgestimmt wurde.
Die Änderungen sind überwiegend redaktioneller Natur, beinhalten jedoch auch inhaltliche Anpassungen. So wird die Entsorgung von Altbatterien explizit aufgeführt und die sprachliche Gleichstellung der Geschlechter in den Rechtsvorschriften berücksichtigt. Im Bereich der Papiertonne wird festgelegt, dass 1100-Liter-Behälter nur privaten Haushalten zur Verfügung gestellt werden. Zudem wird geregelt, dass bei wiederholt fehlerhafter Befüllung von Papiertonnen deren Einzug sowie eine Anpassung des Restabfallbehältervolumens erfolgen kann. Weitere Anpassungen betreffen die Regelungen zur Entsorgungsgemeinschaft, die nun auf unmittelbar benachbarte Grundstücke beschränkt ist, sowie die Berücksichtigung der Gewerbeabfallverordnung.
Die Verwaltung empfiehlt, die Satzung im Rahmen einer Neufassung und nicht als Änderungssatzung zu beschließen. Es werden keine erfolgs- oder vermögenswirksamen Auswirkungen auf den Haushalt erwartet. Der Entwurf liegt zur Entscheidung durch den Rat vor.
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- 15Abfallentsorgungsgebühren 2018; Neufassung der Tarifsatzung AbfallZur Vorlage · 17/0373 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 17/0373 zur Neufassung der Tarifsatzung für die Abfallentsorgung sieht für das Wirtschaftsjahr 2018 eine Anpassung der Gebühren vor. Laut der Kalkulation der Verwaltung steigen die Kosten für die kostenrechnende Einrichtung Abfallentsorgung im Vergleich zum Vorjahr um etwa 228.000 Euro, was einem Anstieg von rund 2,75 % entspricht. Als Ursachen hierfür werden steigende Personal- und Logistikkosten angeführt.
Um die Gebühren stabil zu halten, wird vorgeschlagen, den Ausgleichsbetrag aus dem Jahr 2015 in voller Höhe aus der Gebührenausgleichsrücklage zu verwenden. Durch diesen Einsatz sinkt der Gebührenbedarf für 2018 im Vergleich zum Vorjahr um etwa 0,60 %. Der Ausgleichsbetrag aus dem Jahr 2016 soll hingegen in der Rücklage verbleiben, um die langfristige Gebührenstabilität zu unterstützen.
Die Tarife für die Restabfallbehälter werden entsprechend angepasst. So sinkt der Preis für den am häufigsten genutzten 80-Liter-Behälter mit wöchentlicher Leerung von 231,39 Euro auf 229,25 Euro. Für einen 60-Liter-Behälter mit 14-tägiger Leerung und Komposterrabatt wird ein Satz von 82,79 Euro festgesetzt. Für die Behältergrößen von 660 bis 1100 Litern liegt der Tarif bei 3.038,91 Euro.
Die Kalkulation basiert auf Kennzahlen wie einer prognostizierten Menge von 17.275 Tonnen Restabfall und 4.000 Tonnen Bioabfall. Zudem wird ein Rabatt von 10 % für Eigenkompostierer beibehalten. Die Vorlage sieht vor, dass der Rat die Gebührenbedarfsberechnung 2018 zur Kenntnis nimmt und die neue Tarifsatzung beschließt.
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- 16Änderung der Straßenreinigungs- und GebührensatzungZur Vorlage · 17/0374 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 17/0374 sieht Änderungen der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung sowie eine Anpassung der Gebühren für das Jahr 2018 vor. Die Gebührenbedarfsberechnung für 2018 weist im Vergleich zum Vorjahr eine um etwa 95.000 Euro gestiegene Kostensumme aus, was primär auf höhere Logistikkosten sowie einen erhöhten internen Leistungsbezug aus anderen Fachbereichen des ZBG zurückzuführen ist. Durch die Verwendung vorhandener Gebührenausgleichsrückstände aus den Jahren 2015 soll die Steigerung der Gebühren auf 0,25 Prozent begrenzt werden. Für das Jahr 2018 werden Tarife von 3,44 Euro je laufendem Frontmeter für Straßen außerhalb der Innenstadt und 7,24 Euro je Frontmeter für den Innenstadtbereich vorgeschlagen.
Zudem wird eine Änderung des Straßenverzeichnisses beantragt, um aktuelle Widmungen des Baudezernats zu berücksichtigen. Im Rahmen der Neugestaltung werden Abschnitte der Elfriedenstraße sowie ein Verbindungsweg zwischen der Beisenstraße und der Buchenstraße in das Verzeichnis aufgenommen. Für den Ginsterweg und Teile der Heinrich-Krahn-Straße, die als verkehrsberuhigte Bereiche gelten, wird die Reinigung von Gehweg, Fahrbahn und Straßenbegleitgrün den Grundstückseigentümern übertragen. Davon ausgenommen sind bestimmte Grünflächen, die aufgrund ihrer Funktion als Aufenthalts- oder Ruheflächen weiterhin der Reinigung durch die Stadt vorbehalten bleiben. Auch neue Wegeverbindungen innerhalb der verkehrsberuhigten Neubaugebiete werden in das Straßenverzeichnis aufgenommen. Der Rat der Stadt Gladbeck soll die Gebührenbedarfsberechnung sowie die Änderung der Satzung beschließen.
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- 17Friedhofsgebühren 2018; Änderung der Gebührensatzung FriedhöfeZur Vorlage · 17/0375 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 17/0375 befasst sich mit der Anpassung der Friedhofsgebühren für das Jahr 2018 sowie der Änderung der entsprechenden Gebührensatzung. Die Verwaltung begründet den Bedarf für eine Anpassung mit einem Anstieg der Kostensumme um rund 229.000 Euro im Vergleich zum Vorjahr. Ein wesentlicher Faktor für diesen Mehrbedarf ist die Inbetriebnahme der neuen Trauerhalle auf dem Friedhof Mitte, wobei etwa 201.000 Euro der Kosten auf Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für den Neubau entfallen. Insgesamt liegt der durch Gebühren zu deckende Gesamtbedarf um 8,98 Prozent höher als im Jahr 2017.
Die vorgeschlagenen Tarife basieren auf der Kalkulation der zu deckenden Kosten unter Berücksichtigung der erwarteten Nutzung der Friedhöfe. Neben der neuen Trauerhalle wird ab dem 1. April 2018 der neue Grabtyp „Urnen-Baumgrab“ eingeführt. Die Gebührenspanne für eine Bestattung unter Inanspruchnahme aller Leistungen reicht bei einer Urnenbeisetzung von 1.147,00 Euro bis 7.267,00 Euro, bei Gemeinschaftsgräbern von 1.624,00 Euro bis 4.105,00 Euro und bei Sargbestattungen von 2.028,00 Euro bis 7.711,00 Euro. Es stehen insgesamt 13 verschiedene Grabtypen zur Auswahl. Der Rat der Stadt Gladbeck soll die Gebührenbedarfsberechnung sowie die Gebührensatzberechnung für die Einrichtung Bestattungswesen zur Kenntnis nehmen und die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe beschließen.
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- 18Änderung der FriedhofssatzungZur Vorlage · 17/0367 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 17/0367 des Ingenieuramtes sieht eine Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Gladbeck vor. Die Grundlage der bestehenden Satzung vom 1. Juni 2007 wurde zuletzt im Dezember 2016 angepasst. Die Neuregelung basiert auf Vorschlägen, die vom Zentralen Betriebshof Gladbeck eingereicht wurden.
Die Verwaltung schlägt vor, die beigefügte Änderungssatzung zu beschließen, wobei die beabsichtigten Anpassungen in den entsprechenden Anlagen der Vorlage farblich hervorgehoben sind. Ziel der Änderung ist es, die Satzung zum 1. Januar 2018 in Kraft treten zu lassen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Satzung sind laut den Angaben in der Vorlage keine finanziellen Auswirkungen für den Haushalt der Stadt verbunden. Der Entwurf sieht vor, dass der Rat die als Anlage beigefügte Änderungssatzung zur Friedhofssatzung förmlich beschließt. Die Vorlage war für die Vorberatung im Umweltausschuss sowie für die Entscheidung im Rat vorgesehen.
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- 19Städtebauliches Entwicklungskonzept und Erhaltungssatzung der Stadt Gladbeck für den Standort „ehemalige Zeche Zweckel“ hier: Aufstellung einer Erhaltungssatzung gem. § 172 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB zur Sicherung und Entwicklung des StandortesZur Vorlage · 17/0342 · Beschlussvorlage
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Die Beschlussvorlage 17/0342 sieht die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB für das Areal der ehemaligen Zeche Zweckel in Gladbeck-Zweckel vor. Ziel der Satzung ist es, die städtebauliche Qualität des dortigen Denkmalensembles zu sichern und ein neues städtebauliches Entwicklungskonzept als Basis für die weitere Gestaltung des Standorts zu etablieren.
Die Satzung legt eine Genehmigungspflicht für verschiedene bauliche Maßnahmen fest. Dies umfasst die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder den Abbruch von baulichen Anlagen sowie Änderungen an der äußeren Gestaltung und an Werbeanlagen. Verstöße gegen die Bestimmungen der Satzung können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Für die Stadt Gladbeck sind durch die Umsetzung der Satzung keine finanziellen Auswirkungen oder kommunalen Eigenanteile vorgesehen. Der Rat wird gebeten, sowohl das städtebauliche Entwicklungskonzept als auch die Erhaltungssatzung zu beschließen. Die Vorberatung im Stadtplanungs- und Bauausschuss war für den 19. Oktober 2017 angesetzt, während die endgültige Entscheidung im Rat für den 7. Dezember 2017 vorgesehen war. Federführend für die Vorlage ist der Rat.
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- 20Maschinenhalle Zweckel hier: Aufhebung der Sanierungssatzung gem. § 162 Baugesetzbuch (BauGB) für das Sanierungsgebiet Maschinenhalle ZweckelZur Vorlage · 17/0341 · Beschlussvorlage
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Die Stadt Gladbeck plant die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Maschinenhalle Zweckel“. Die ursprüngliche Satzung zur förmlichen Festlegung des Gebiets wurde durch den Rat der Stadt Gladbeck am 27. Mai 2004 beschlossen. Grundlage hierfür waren die Ergebnisse vorbereitender Untersuchungen, die damals von einem Planungsbüro erstellt wurden.
Die Aufhebung der bestehenden Sanierungssatzung gemäß § 162 Baugesetzbuch wird damit begründet, dass die geplante Einführung einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie die Aufnahme des Gebiets in das Bund-Länder-Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ die bisherige Sanierungssatzung entbehrlich machen. Durch diese Maßnahmen soll der Einsatz von Mitteln der Städtebauförderung ermöglicht werden.
Der vorliegende Beschlussentwurf sieht vor, die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Maschinenhalle Zweckel aufzuheben. Die räumliche Abgrenzung des Gebiets bleibt dabei auf Basis des Übersichtsplans vom 29. April 2004 bestehen. Die neue Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Gladbeck in Kraft. Für die Aufhebung der Satzung sind keine finanziellen Auswirkungen im Haushalt vorgesehen.
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- 21Prüfung des Jahresabschlusses 2016 (Bilanzstichtag 31.12. 2016)Zur Vorlage · 17/0388 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage des Rechnungsprüfungsamtes befasst sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2016 der Stadt Gladbeck. Die örtliche Rechnungsprüfung hat den Entwurf des Jahresabschlusses sowie den dazugehörigen Lagebericht dahingehend untersucht, ob diese die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt unter Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung korrekt wiedergeben.
Im Zuge der Prüfung wurden Nachbuchungen und Korrekturen vorgenommen, die zu einer geringfügigen Verschlechterung des Ergebnisses um etwa 83.000 Euro führten. Die Rechnungsprüfung hat den Jahresabschluss 2016 in der Fassung vom 5. November 2017 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Die Prüfung ergab, dass der Abschluss den haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie den örtlichen Satzungen entspricht und der Lagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluss steht.
Der Jahresfehlbetrag für das Jahr 2016 beläuft sich auf 4.500.133,60 Euro. Aufgrund der bestehenden Überschuldung der Stadt wird dieser Fehlbetrag sowie die Verrechnungen aus dem Abgang von Sachanlagevermögen gegen die allgemeine Rücklage geführt, was zu einem Ausweis des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags in Höhe von 120.428.375,12 Euro auf der Aktivseite der Bilanz führt.
Der Rat wird gebeten, das Prüfungsergebnis zur Kenntnis zu nehmen, den Jahresabschluss 2016 förmlich festzustellen und dem Bürgermeister die Entlastung für das betreffende Haushaltsjahr zu erteilen.
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- 22Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2018Zur Vorlage · 17/0392 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 17/0392 des Amtes für kommunale Finanzen befasst sich mit den Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2018 für die Stadt Gladbeck. Gemäß der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen besteht für Einwohner oder Abgabepflichtige die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von mindestens vierzehn Tagen nach Beginn der Auslegung Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung zu erheben.
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2018, welcher den Produktplan sowie die dazugehörigen Anlagen umfasst, lag im Zeitraum vom 6. Oktober 2017 bis zum 20. Oktober 2017 zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Die Verwaltung stellt in der Vorlage fest, dass im genannten Zeitraum keine Einwendungen gegen den Entwurf eingegangen sind.
Die Vorlage ist zur Vorberatung und Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss sowie zur Entscheidung an den Rat bestimmt. Es sind keine finanziellen Auswirkungen durch diesen Vorgang zu erwarten.
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- 23.aBeratung der Haushaltssatzung 2018 einschließlich AnlagenZur Vorlage · 17/0396 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 17/0396 des Amts für kommunale Finanzen dient der Beratung der Haushaltssatzung 2018 der Stadt Gladbeck. Der Entwurf, der bereits im September 2017 erstellt und bestätigt wurde, umfasst den Haushaltsplan mit dem Produktplan, dem Ergebnisplan, dem Finanzplan sowie den Teilplänen und dem Haushaltssanierungsplan. Ergänzt wird der Plan durch verschiedene Anlagen, darunter einen Vorbericht, eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen, den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zu Beginn des Haushaltsjahres, die Entwicklung des Eigenkapitals sowie die wirtschaftliche Lage der Unternehmen und Einrichtungen. Zudem sind die Schlussbilanz 2016 und eine Übersicht über die Verwendung von Zuwendungen an die Fraktionen Bestandteil der Unterlagen.
Die Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans sieht vor, im Jahr 2018 einen Haushaltsausgleich unter Einbeziehung von Landesmitteln zu erreichen, mit dem Ziel, bis 2021 einen ausgeglichenen Haushalt ohne Landesmittel darzustellen. Hierbei wird auf Planungsrisiken verwiesen, die zur Vermeidung von Steuererhöhungen eingegangen werden. Ein separater Entwurf des Stellenplans 2018 wurde als Beratungsgrundlage bereitgestellt. Ein Änderungsverzeichnis zu den bestehenden Entwürfen wird nachgereicht. Der Entwurf der Haushaltssatzung liegt gemäß der Gemeindeordnung NRW im Amt für kommunale Finanzen sowie im Internet öffentlich aus. Die Vestische Gruppe der Industrie- und Handelskammer wurde zur Stellungnahme angesetzt. Der Beschlussentwurf sieht die Verabschiedung der Haushaltssatzung 2018 einschließlich des Haushaltsanierungsplans unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse vor.
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- 23.a.1Beratung der Haushaltssatzung 2018 einschließlich AnlagenZur Vorlage · 17/0408 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 17/0408 des Amts für kommunale Finanzen dient der Beratung der Haushaltssatzung 2018 der Stadt Gladbeck inklusive der Anlagen. Die Vorlage enthält ein Änderungsverzeichnis, welches die Entwicklungen seit der Aufstellung des ursprünglichen Haushaltsentwurfes berücksichtigt.
Im Ergebnisplan zeigen sich für die Jahre 2018, 2020 und 2021 planerische Verbesserungen gegenüber dem Entwurf, während für das Jahr 2019 eine Verschlechterung verzeichnet wird. Die Veränderungen resultieren unter anderem aus angepassten Daten des Kreishaushaltes, die eine Verringerung der Zahllast und der Kreisumlage bedeuten, sowie aus gestiegenen Schlüsselzuweisungen um etwa 0,6 Millionen Euro. Zudem wurden die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer sowie die Neukalkulationen der Gewerbe- und Vergnügungssteuer auf Basis aktueller Schätzungen und Orientierungsdaten berücksichtigt. Weitere Faktoren sind die Neukalkulation der Asylbewerberleistungen, wiederkehrende Zuschüsse für Schulsozialarbeiter sowie veränderte Ausweise von Eigenanteilen für Sanierungsmaßnahmen, etwa am Glasdach der Mathias-Jakobs-Stadthalle.
Im investiven Finanzplan ergeben sich Anpassungen durch das Landesprogramm „Gute Schule 2020“, das integrierte Handlungskonzept Innenstadt sowie die Berücksichtigung von Förderzusagen für den SportPark Mottbruch. Zudem wurden Zuschüsse aus dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz für die Erweiterung der Offenen Ganztagsschule der Josefschule veranschlagt. Der Haushaltssanierungsplan umfasst die Planfortschreibung bis 2021, wobei die Einzelmaßnahmen unverändert bleiben. Der Beschlussentwurf sieht die Verabschiedung der Haushaltssatzung 2018 unter Berücksichtigung des Änderungsverzeichnisses vor.
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Hauptdokument|20171129094703|20171204140148|20171201125126|20171201125135|20171201125142|20171201125153
- 23.a.2Beratung der Haushaltssatzung 2018 einschließlich AnlagenZur Vorlage · 17/0409 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 17/0409 des Amts für kommunale Finanzen dient der Beratung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 in der Gladbecker Stadtvertretung. Die Vorlage umfasst die überarbeitete Fassung der Haushaltssatzung sowie den dazugehörigen Haushaltsanierungsplan.
In dem Dokument sind sämtliche von der Verwaltung benannten Änderungsnotwendigkeiten sowie die Ergebnisse der Beratungen aus dem Haupt- und Finanzausschuss in einem beigefügten Gesamtänderungsverzeichnis berücksichtigt. Neben der Haushaltssatzung selbst enthält die Vorlage detaillierte Anlagen, darunter den Ergebnisplan, den investiven Finanzplan sowie ein Verzeichnis der Haushaltsvermerke. Zudem werden Übersichten zur Entwicklung der Verpflichtungsermächtigungen und des Eigenkapitals vorgelegt.
Der Entwurf sieht vor, die Haushaltssatzung der Stadt Gladbeck für das Jahr 2018 unter Berücksichtigung des Änderungsverzeichnisses und der sich aus den Beratungen ergebenden Anpassungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen zu beschließen. Finanzielle Auswirkungen auf die Ergebnisrechnung oder den investiven Finanzplan werden über das beigefügte Änderungsverzeichnis abgebildet.
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- 23.bWirtschaftsplan 2018 - ZBGnicht öffentlich
- 24Stellenplan 2018Zur Vorlage · 17/0384 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 17/0384 zum Stellenplan 2018 der Stadt Gladbeck regelt die personelle und finanzielle Entwicklung der Verwaltung. Aufgrund der neuen Entgeltordnung TVöD-V ist eine höhere Ausweisung von etwa 150 Planstellen vorgesehen, wovon 43 dem Jobcenter zugeordnet sind. Die Gesamtstellenzahl der Verwaltung erhöht sich um 15,22 Vollzeitäquivalente (VzÄ) auf 872,72 VzÄ, was einen strukturellen finanziellen Mehraufwand von 755.890 € zur Folge hat. Ein Einsparpotenzial von 4,23 VzÄ ist durch Streichungen und kw-Vermerke vorgesehen.
Im Bereich der Feuerwehr sind Anpassungen der Beamtenstellen geplant, darunter die Aufstockung der Besoldungsgruppe A 9 von 15 auf 38 Stellen sowie die Umwandlung von drei Wachabteilungsleitungen von A 9 nach A 11. Zudem ist eine Planstelle für die Praxisanleitung sowie fünf refinanzierte Stellen für den Rettungsdienst vorgesehen, sofern die Zustimmung des Kreistags vorliegt.
Weitere Stellenveränderungen umfassen die Aufstockung im Amt für kommunale Finanzen um 1,0 VzÄ zur Bewältigung umsatzsteuerlicher Pflichten, die Erweiterung des Kommunalen Ordnungsdienstes um zwei Planstellen sowie personelle Aufstockungen im Amt für Soziales und im Amt für Jugend und Familie, das unter anderem Stellen für Erzieher und Hauswirtschaftskräfte vorsieht. Auch die Zentrale Bauverwaltung, das Amt für Planen, Bauen, Umwelt sowie das Ingenieuramt sehen Planstellen vor. Für die Einführung einer neuen Finanzsoftware ist 1,0 VzÄ vorgesehen. Der Beschlussentwurf sieht die Verabschiedung des Stellenplans 2018 gemäß dem beigefügten Tabellenwerk vor.
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- 25Vorschlag gem. § 7 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Gladbeck und seine Ausschüsse Antrag der Ratsfraktionen SPD und Bündnis 90/ Die Grünen - Sozialticket NRW muss erhalten bleiben -
- 26Anfragen nach § 13 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Gladbeck und seine Ausschüsse
- 27Mitteilungen des Bürgermeisters
- 28Anträge nach § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRWnicht öffentlich
- 29Genehmigung der Tagesordnungnicht öffentlich
- 30Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Rates am 05.10.2017nicht öffentlich
- 31Anfragen nach § 13 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Gladbeck und seine Ausschüssenicht öffentlich
- 32Mitteilungen des Bürgermeistersnicht öffentlich