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Tagesordnung
- 1Anträge nach § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW
- 2Genehmigung der Tagesordnung
- 3Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates
- 4Wiedereinführung Kennzeichen GLAZur Vorlage · 11/0272 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 11/0272 des Bürgermeisterbüros befasst sich mit der Wiedereinführung des Kfz-Kennzeichens GLA. Grundlage der Vorlage ist eine Initiative der Fachhochschule Heilbronn, die die Unterstützung der Bevölkerung für die Rückkehr auslaufender Unterscheidungskennzeichen untersucht. Eine im April 2010 durchgeführte repräsentative Befragung ergab für Gladbeck eine Befürwortung der Wiedereinführung durch 87 Prozent der 239 befragten Personen, während lediglich 4 Prozent die aktuelle Situation beibehalten möchten.
Die Verwaltung führt an, dass die Wiedereinführung des Kennzeichens als Instrument des Stadt- und Standortmarketings sowie der Wirtschaftsförderung dienen kann. Zudem wird auf den Beschluss der Verkehrsminister der Länder vom Frühjahr 2011 verwiesen, der den Bund um eine Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung bittet, um die rechtssichere Zuteilung mehrerer Unterscheidungskennzeichen durch eine Zulassungsstelle zu ermöglichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wiedereinführung des Kennzeichens ohne zusätzliche Kosten für die Stadt Gladbeck umsetzbar ist. Die Vorlage sieht vor, dass der Rat der Stadt Gladbeck die Wiedereinführung des Kennzeichens GLA ausdrücklich begrüßt und gemeinsam mit anderen interessierten Städten aus Nordrhein-Westfalen gegenüber dem Landesverkehrsminister initiativ wird.
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- 5Vorlage des Jahresabschlusses 2010 und Lagebericht der Stadtsparkasse Gladbeck, Verwendung des Jahresüberschusses gem. § 25 Sparkassengesetz NW und Entlastung der OrganeZur Vorlage · 11/0242 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 11/0242 des Bürgermeisterbüros befasst sich mit dem Jahresabschluss 2010 der Stadtsparkasse Gladbeck sowie der Verwendung des erwirtschafteten Jahresüberschusses. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 wurde durch die Prüfungsstelle des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes geprüft und vom Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Gladbeck bereits am 13. Mai 2011 festgestellt. Die Bilanzsumme beläuft sich auf rund 674,26 Millionen Euro.
Der Jahresabschluss weist für das Geschäftsjahr 2010 einen Jahresüberschuss in Höhe von 653.872,83 Euro aus. Auf Vorschlag des Verwaltungsrates soll dieser gesamte Betrag gemäß den Bestimmungen des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen dem Träger zur Verwendung für die vorgesehenen Zwecke zugeführt werden. Von dieser Ausschüttung sind die gesetzlich vorgeschriebene Kapitalertragssteuer von 15 Prozent sowie der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Steuerlast einzubehalten. Nach Abzug dieser Abzüge ergibt sich ein haushaltswirksamer Nettobetrag von 550.397,46 Euro. Dieser Betrag liegt über dem Haushaltsansatz für das Jahr 2011, welcher mit 320.000 Euro angesetzt war.
Der Entwurf sieht vor, dass der Rat der Stadt Gladbeck den Lagebericht sowie den Jahresabschluss zur Kenntnis nimmt und den Organen der Stadtsparkasse Gladbeck Entlastung erteilt. Die Zuweisung des Jahresüberschusses an den Träger erfolgt nach den Vorgaben des Sparkassengesetzes.
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- 6Zusammenstellung der unerheblichen über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/Aus- zahlungen - Liste 1 - gem. § 82 i.V.m. § 83 GO NRW für das Haushaltsjahr 2011Zur Vorlage · 11/0296 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage mit der Nummer 11/0296 des Amtes für kommunale Finanzen dient der Information des Rates über die Haushaltsführung im laufenden Haushaltsjahr 2011. Gegenstand der Vorlage ist die Zusammenstellung sogenannter unerheblicher überplanmäßiger Aufwendungen sowie Auszahlungen, die in der Anlage zur Vorlage als Liste 1 aufgeführt sind.
Die Vorlage basiert auf den gesetzlichen Vorgaben der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, konkret auf den Paragrafen 82 in Verbindung mit Paragraf 83 GO NRW. Diese Regelung verpflichtet dazu, dem Rat die Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis zu bringen, die außerhalb des ursprünglichen Haushaltsplans liegen, jedoch als unerheblich eingestuft werden.
Der Entwurf sieht vor, dass der Rat die vorgelegte Zusammenstellung der über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben und Auszahlungen förmlich zur Kenntnis nimmt. Die Vorlage wurde vom Stadtkämmerer erstellt und zur Beratung im Haupt- und Finanzausschuss sowie im Rat vorgelegt.
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- 7Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen gem. § 82. i. V. m. § 83 GO NRW für das Haushaltsjahr 2011Zur Vorlage · 11/0297 · Beschlussvorlage
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- 8Ermächtigungsübertragungen aus dem Jahr 2010 nach 2011Zur Vorlage · 11/0301 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 11/0301 des Amts für kommunale Finanzen befasst sich mit der Übertragung von Ermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2010 in das Jahr 2011. Der Rat der Stadt Gladbeck hat bereits in seiner Sitzung am 9. Dezember 2010 die Bildung von Ermächtigungsübertragungen in einem bestimmten Umfang beschlossen. Dies betraf unter anderem Auszahlungs- und Aufwandsermächtigungen für Maßnahmen des Konjunkturpaktes II sowie für weitere durch Landeszuweisungen geförderte Projekte. Zudem war die Verwendung von Rückstellungen aus der Eröffnungsbilanz sowie die Fortführung bereits begonnener Bau- und Beschaffungsmaßnahmen, wie etwa die Sanierung der Feuer- und Rettungswache oder Schulbaumaßnahmen, vorgesehen.
In der Umsetzung dieses Beschlusses sollen nun spezifische Beträge übertragen werden. Im Ergebnisplan belaufen sich die Ermächtigungsübertragungen auf 1.555.403,80 Euro, während im investiven Finanzplan ein Betrag von 13.045.158,89 Euro vorgesehen ist. Zudem sollen Instandhaltungsrückstellungen aus der Eröffnungsbilanz in Höhe von 3.765.124,54 Euro übertragen werden. Für verschiedene Projekte, darunter die Maßnahmen im Rahmen von „Soziale Stadt Brauck“, „Stadtumbau West“ sowie Bauvorhaben in der Horster Straße, der Rockwool Straße und dem Familienpark Wittringen, stehen entsprechende Landeszuschüsse gegenüber. Die Maßnahmen des Konjunkturpaktes II sind vollständig mit Fördermitteln ausgestattet und wurden für das Jahr 2011 neu veranschlagt. Der Entwurf sieht vor, dass der Rat den Ermächtigungsübertragungen aus dem Jahr 2010 zustimmt.
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- 9Beteiligung der Emscher Lippe Energie Gmbh (ELE) am Green GECCO - ProjektZur Vorlage · 11/0305 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 11/0305 des Amts für kommunale Finanzen regelt die geplante Beteiligung der Emscher Lippe Energie GmbH (ELE) am Green GECCO-Projekt. Ziel der Maßnahme ist die Erweiterung der Kapazitäten im Bereich der regenerativen Energien durch die Teilnahme an überregionalen Projekten.
Die ELE beabsichtigt, als Kommanditistin an der Green GECCO Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG zu partizipieren. Dabei soll ein Kommanditanteil von bis zu 8,3 Millionen Euro übernommen werden, bestehend aus einer Festeinlage von 8 Millionen Euro und einem Haftkapital von 1 Million Euro. Zudem ist die Übernahme von bis zu 1886 neuen Geschäftsanteilen an der Green Gecco Beteiligungs-Verwaltungs GmbH vorgesehen. Die Erweiterung der Geschäftstätigkeit der ELE im Rahmen dieser Beteiligungen wird im Beschlussentwurf unterstützt.
Da die kommunale Beteiligung an der ELE aufgrund der direkten und mittelbaren Anteilsverhältnisse über 25 Prozent liegt, ist gemäß der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Zustimmung der städtischen Vertreter im Rat erforderlich. Der Haushalt der Stadt Gladbeck wird durch diese Maßnahme nicht unmittelbar berührt. Die Haftung der Stadt ist durch das gesellschaftsrechtliche Konstrukt begrenzt. Der Beschluss umfasst zudem die Zustimmung zur Gründung oder zum Erwerb weiterer Projektgesellschaften, die als hundertprozentige Tochtergesellschaften der Green GECCO GmbH & Co. KG ausgestaltet werden sollen, sofern die kommunalrechtlichen Anforderungen an die Risikoübertragung und die wirtschaftliche Bestätigung gewahrt bleiben.
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- 10OGS-EntgelterhöhungZur Vorlage · 11/0284 · Beschlussvorlage
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Das Amt für Bildung und Erziehung hat im Rahmen der Vorlage 11/0284 eine Anpassung der Gebühren für die Nutzung der offenen Ganztagsschulen (OGS) im Primarbereich vorgeschlagen. Hintergrund der Vorlage ist das im April 2011 fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept des Rates der Stadt Gladbeck. Ziel des Konzepts ist es, bei den offenen Ganztagsschulen eine Verbesserung des Kostendeckungsgrades in Höhe von 50.000 Euro zu erreichen.
Die Verwaltung schlägt vor, die Tarife zum 1. August 2011 anzupassen, wobei die jährlichen Mehreinnahmen auf etwa 24.900 Euro beziffert werden. Bei der Planung wurde die finanzielle Leistungsfähigkeit der Nutzer berücksichtigt, um die Teilnahme am OGS-Angebot weiterhin zu ermöglichen. Die Einkommensstufen sowie die Entgeltermäßigungen und Befreiungen für Geschwisterkinder bleiben von der Änderung unberührt. Durch die bestehenden Entgelttatbestände soll die Nutzung der Angebote auch für einkommensschwache Gruppen sichergestellt bleiben.
Zusätzlich sieht die Vorlage eine Änderung der Satzung vor, um einen klärenden Hinweis bezüglich der Elternbeiträge für Pflegekinder aufzunehmen, angelehnt an die bestehende Satzung für Tageseinrichtungen. Der Beschlussentwurf umfasst die Annahme der Ordnung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Nutzung außerunterrichtlicher Angebote der offenen Ganztagsschule in der Primarstufe.
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- 11Änderung der 'Richtlinien der Stadt Gladbeck für die Zahlung von Dozentenhonoraren'Zur Vorlage · 11/0249 · Beschlussvorlage
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Die Stadtverwaltung hat eine Beschlussvorlage zur Änderung der Richtlinien für die Zahlung von Dozentenhonoraren an der Volkshochschule Gladbeck vorgelegt. Ziel der Neuregelung ist es, die bisherigen starren Honorarsätze durch flexible Honorarkorridore zu ersetzen. Damit soll eine differenziertere Vergütung ermöglicht werden, um im Wettbewerb um qualifizierte Kursleitende, insbesondere im Bereich der Integrationskurse sowie bei Trendangeboten, bestehen zu können.
Die vorgeschlagenen Änderungen sehen für verschiedene Veranstaltungsarten neue Spannen vor. Bei wissenschaftlichen und berufsorientierten Angeboten soll sich der Satz von bisher 16,36 Euro pro Unterrichtsstunde auf einen Bereich zwischen 15,00 und 19,00 Euro bewegen. Für sonstige Veranstaltungen, wie etwa Kreativkurse, wird ein Korridor von 13,00 bis 17,00 Euro pro Unterrichtsstunde angestrebt. Bei Führungen und Exkursionen soll sich die Spanne von bisher 25,56 bis 102,26 Euro auf 25,00 bis 120,00 Euro pro Tag erweitern. Zudem wird die Obergrenze für Vortragsveranstaltungen und künstlerische Darbietungen von 1.022,58 Euro auf 1.200,00 Euro angepasst.
Die Umsetzung der Änderungen ist zum 1. Januar 2012 geplant. Finanziell wird mit einem jährlichen Mehraufwand für die Honorare zwischen 8.000 und 16.000 Euro gerechnet, was laut Verwaltung durch höhere Teilnehmerentgelte langfristig ausgeglichen werden soll. Die Kostendeckung wird zudem durch gestiegene Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen unterstützt.
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- 12Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Gladbeck hier: Endbericht und Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt GladbeckZur Vorlage · 11/0250 · Beschlussvorlage
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Die Verwaltung legt dem Rat der Stadt Gladbeck einen Endbericht sowie eine Beschlussempfehlung zum Vergnügungsstättenkonzept vor. Die Erarbeitung des Gutachtens durch ein externes Planungsbüro wurde im Juli 2010 initiiert, nachdem die Anzahl der Anträge auf Errichtung von Spielhallen zugenommen hatte. Ziel der Untersuchung war es, eine Grundlage für die räumliche Steuerung von Vergnügungsstätten zu schaffen, da die Ansiedlung solcher Betriebe städtebauliche und soziologische Auswirkungen auf die Stadtbereiche haben kann.
Das fertige Konzept umfasst neben kerngebietstypischen Vergnügungsstätten, wie etwa Mehrfachspielhallen, nun auch Bausteine für mischgebietstypische Vergnügungsstätten sowie sekundäre Vergnügungsstätten, darunter Wettbüros und Internet-Cafés. Da ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten im gesamten Stadtgebiet nicht möglich ist, dient das Konzept der Ausweisung von Gebieten, in denen solche Betriebe zulässig sind.
Mit der Beschlussfassung soll das Gutachten als Abwägungdirektive verankert werden. Dies ermöglicht es der Stadt, das Konzept als verbindliche Orientierungs- und Beurteilungsgrundlage bei der Aufstellung von Bauleitplänen sowie bei der Prüfung von Einzelvorhaben einzusetzen. Der Entwurf sieht vor, dass der Rat dem Steuerungskonzept in der Fassung von Juni 2011 zustimmt und dieses offiziell als Abwägungskriterium festlegt.
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- 13Bebauungsplan Nr. 145 Gebiet: Horster- / Helmut- / Elisabethstraße hier: I. Beschlussfassung über Anregungen II. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGBZur Vorlage · 11/0241 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage Nr. 11/0241 des Amts für Stadtplanung und Bauaufsicht befasst sich mit dem Bebauungsplan Nr. 145 für das Gebiet Horster-, Helmut- und Elisabethstraße. Ziel der Planung ist der Erhalt der bestehenden Wohnbebauung aus den 1920er Jahren sowie die Stärkung der weiteren Entwicklung der Wohnnutzung in diesem Bereich, der sich städtebaulich von der umliegenden, durch Versorgungseinrichtungen geprägten Struktur der Horster Straße unterscheidet. Die Grundlage für den Entwurf bildet ein im Mai 2010 fertiggestelltes städtebauliches Gutachten.
Im Rahmen des Verfahrens wurden Anregungen der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW berücksichtigt. Die Behörde hatte darauf hingewiesen, dass das Plangebiet über dem Bergwerksfeld „Graf Moltke 3“ sowie dem Erlaubnisfeld „Welheim-Gas“ liegt, und empfahl die Beteiligung der jeweiligen Eigentümer. Die Verwaltung führt dazu aus, dass die RAG Aktiengesellschaft sowie die Inhaberin der Erlaubnis, die Minegas GmbH, bereits im Rahmen der Beteiligung von Behörden und der öffentlichen Auslegung einbezogen wurden, ohne dass sich neue Erkenntnisse ergaben.
Der Rat der Stadt Gladbeck soll über die Anregung der Bezirksregierung entscheiden und den Bebauungsplan Nr. 145 als Satzung beschließen. Die Begründung des Plans in der Fassung vom 23.05.2011 wird der Zustimmung vorgeschlagen. Mit dem Satzungsbeschluss wird die städtebauliche Ordnung für das betreffende Gebiet festgelegt.
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- 14Bebauungsplan Nr. 99 sowie 99 -2. Änderung- (Teilaufhebung) Gebiet: Gewerbepark Gladbeck-Brauck hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 BaugesetzbuchZur Vorlage · 11/0239 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Gladbeck soll die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 99 sowie dessen zweiten Änderungsplans im Gebiet Gewerbepark Gladbeck-Brauck als Satzung beschließen. Der ursprüngliche Bebauungsplan, der seit 1994 rechtsverbindlich ist, legt für den Bereich an der Pauluskirche eine Fläche für kirchliche Zwecke fest.
Hintergrund der Vorlage ist die Veränderung der baulichen und sozialen Situation vor Ort. Nach der Schließung der Pauluskirche im Jahr 2007 und einer Neustrukturierung der Gemeindekirchen wurde die geplante Nutzung des Grundstücks für ein Begegnungszentrum im Rahmen des Projektes „Soziale Stadt Brauck“ neu bewertet. Aufgrund finanzieller Erwägungen wurde entschieden, das Projekt stattdessen in den Gebäuden der benachbarten Schillerschule umzusetzen, wodurch für die Stadt eine Ersparnis von etwa 500.000 Euro resultiert. Da die bestehenden kirchlichen Gebäude einen baulich schlechten Zustand aufweisen und der Erhalt wirtschaftlich nicht darstellbar ist, soll der Bereich nach der Aufhebung dem Innenbereich zugeordnet werden.
Ein wesentlicher Bestandteil der Planung ist die Sicherung des Kindergartenstandortes. Der Kindergarten aus dem Gemeindehaus in der Roßheidestraße soll durch Erweiterung und Neubau an der Roßheidestraße 20 a weitergeführt werden. Die entsprechenden Mittel für den Umbau sind beantragt und die Kostenübernahme durch die Kommune ist in Aussicht gestellt. Die Beteiligung von Behörden und der Öffentlichkeit verlief ohne Anregungen.
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- 15Bebauungsplan Nr. 19 (Aufhebung) Gebiet: Kinderspielplatz Hermannstraße hier: Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGBZur Vorlage · 11/0244 · Beschlussvorlage
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Der Rat der Stadt Gladbeck soll die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 19 beschließen, der das Gebiet des Kinderspielplatzes Hermannstraße umfasst. Der Bebauungsplan ist seit dem 15. April 1964 rechtsverbindlich und sah unter anderem die Einrichtung eines Kinderspielplatzes sowie die Sicherung von Flächen für den ruhenden Verkehr und die Bebauung von Baulücken vor.
Nach Angaben der Verwaltung ist eine Erschließung des Spielplatzbereiches aufgrund bereits umgesetzter Baumaßnahmen im Planungsbereich nicht mehr möglich. Zudem wurde bereits 1981 festgestellt, dass die Fläche laut Spielflächenleitplan nicht mehr für öffentliche Zwecke benötigt wird. Da das Gebiet mittlerweile baulich entwickelt ist, wird die Aufhebung des fast 50 Jahre alten Plans als sinnvoll erachtet.
Das Aufhebungsverfahren wurde bereits im April 2010 durch den Planungsausschuss eingeleitet. Im Rahmen des Verfahrens fanden die Beteiligung von Behörden sowie die Öffentlichkeit statt. Während der Kreis Recklinghausen Anregungen einbrachte, die städtebaulich berücksichtigt wurden, wurden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Anregungen eingereicht. Der vorliegende Beschlussentwurf sieht vor, den Bebauungsplan Nr. 19 als Satzung aufzuheben. Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Gladbeck in Kraft. Für das Vorhaben entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
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- 16Bebauungsplan Nr. 156 Gebiet: Bottroper- / Wittringer- / Memeler Straße hier: Satzung über die Anordnung einer VeränderungssperreZur Vorlage · 11/0292 · Beschlussvorlage
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Die Stadt Gladbeck beabsichtigt, für das Gebiet an der Bottroper, Wittringer und Memeler Straße den Bebauungsplan Nummer 156 aufzustellen. Grundlage für dieses Vorhaben ist ein Bauantrag des Grundstückseigentümers zur Errichtung einer Wohnbebauung auf einer Brachfläche südlich der Kreuzung Bottroper Straße und Wittringer Straße. Auf diesem Areal befanden sich zuvor eine Tankstelle sowie eine Gastwirtschaft, deren Nutzung bereits vor längerer Zeit eingestellt wurde.
Nach Einschätzung der Verwaltung und des Stadtbaurats entspricht die aktuelle Planung des Bauantragstellers noch nicht den städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt. Die geplante Bebauung wird als zu dicht und zu massiv für den Standort eingestuft. Ziel der Stadt ist eine städtebauliche Einbindung, die sich an der vorhandenen Bausubstanz orientiert und die bauliche Nutzung so begrenzt, dass die Verdichtung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. Zur Sicherung dieser Planung soll für den Bereich zwischen der Bottroper Straße und der Memeler Straße eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB angeordnet werden.
Die Satzung zur Veränderungssperre sieht vor, dass im Geltungsbereich keine Vorhaben im Sinne des Baugesetzbuches durchgeführt oder bauliche Anlagen beseitigt werden dürfen. Zudem sind erhebliche oder wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und Anlagen untersagt, sofern diese nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind. Die Regelung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und endet nach Ablauf von zwei Jahren.
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- 17Änderung der BaumschutzsatzungZur Vorlage · 11/0235 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Das Ingenieuramt hat eine Beschlussvorlage zur Änderung der Baumschutzsatzung der Stadt Gladbeck vorgelegt. Ziel der Änderung ist die Neugestaltung des Paragrafen 2 Absatz 5, um die bisherige Regelung praxisgerechter zu formulieren und Unklarheiten in der Anwendung zu vermeiden. Die Verwaltung begründet den Änderungsbedarf mit der Tatsache, dass die bisherige Fassung der Satzung als uneindeutig eingestuft wurde und in der Vergangenheit zu Verwaltungsstreitverfahren zu Ungunsten der Stadt geführt hat.
Nach dem Entwurf sind Bäume auf privaten Flächen, die weniger als 6,00 Meter zur Außenwand von Wohngebäuden oder Aufenthaltsräumen gewerblicher Gebäude stehen, nur dann vom Schutz der Satzung ausgenommen, wenn ihr Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche mehr als 6,00 Meter beträgt oder sich innerhalb eines Radius von 8,00 Metern ein Baum in der öffentlichen Verkehrsfläche befindet. Die Messung des Abstands erfolgt dabei von der Gebäudeaußenwand bzw. von Baumrinde zu Baumrinde in einer Höhe von 1,00 Meter über dem Erdboden. Gebäude wie Garagen, Gartenlauben oder Lagerhallen sind von dieser Regelung nicht umfasst.
Zudem wird eine bisherige Ausnahmeregelung für Gebäude, die durch zwei gegenüberliegende Verkehrsflächen erschlossen werden, aus dem Paragrafen 2 gestrichen und in den Bereich der Ausnahmen und Befreiungen unter Paragraf 6 verschoben. Mit der Änderung der Satzung sind keine finanziellen Auswirkungen für den Haushalt verbunden. Der Entwurf sieht die Verabschiedung der beigefügten Änderungssatzung vor.
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- 18Anfragen nach § 13 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Gladbeck und seine Ausschüsse
- 19Mitteilungen des Bürgermeisters
- 20Anträge nach § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRWnicht öffentlich
- 21Genehmigung der Tagesordnungnicht öffentlich
- 22Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Ratesnicht öffentlich
- 23Anfragen nach § 13 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Gladbeck und seine Ausschüssenicht öffentlich
- 24Mitteilungen des Bürgermeistersnicht öffentlich