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Tagesordnung
- 1Anträge nach § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW
- 2Genehmigung der Tagesordnung
- 3Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 09.05.2018
- 4Beteiligung an der Emscher Lippe Energie GmbH hier: Aufstockungsoption bei Kontrollwechsel (change of control-Klausel)Zur Vorlage · 18/0255 · Beschlussvorlage
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Die Stadt Gladbeck befasst sich mit der Beteiligung an der Emscher Lippe Energie GmbH (ELE GmbH) im Kontext der angekündigten Konzernumstrukturierung von RWE und E.ON. Durch den geplanten Übergang der innogy SE auf E.ON verändert sich die Konzernstruktur der Mehrheitsgesellschafterin. Da die innogy SE infolge dieser Transaktion ihre Verbindung zur RWE AG verlieren wird, tritt eine sogenannte „Change of Control-Klausel“ in Kraft.
Gemäß den bestehenden Verträgen haben die kommunalen Gesellschafter – die Städte Gladbeck, Bottrop und die Stadtwerke Gelsenkirchen – die Option, weitere Geschäftsanteile an der ELE GmbH zu erwerben. Ziel dieser Aufstockungsoption ist es, die kommunalen Anteile von derzeit rund 49,9 % auf eine Mehrheit von 50,1 % zu erhöhen. Der Kaufpreis für diese Anteile soll sich nach dem Unternehmenswert der ELE GmbH richten.
Die Verwaltung soll im Rahmen der vorliegenden Beschlussvorlage beauftragt werden, gemeinsam mit den anderen kommunalen Gesellschaftern Verhandlungen über den Erwerb weiterer Anteile aufzunehmen. Dabei sollen wirtschaftliche, rechtliche und strategische Fragen sowie die Abstimmung mit dem privaten Gesellschafter geprüft werden. Die Kosten für die notwendige externe Beratung sind aus dem städtischen Haushalt zu finanzieren. Über die Ergebnisse der Verhandlungen und mögliche Alternativen soll der Rat zeitnah informiert werden, um eine endgültige Entscheidung vorzubereiten.
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- 5Zusammenstellung der unerheblichen über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen - Liste 5a und 5b - gem. § 83 GO NRW für das Haushaltsjahr 2017Zur Vorlage · 18/0224 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 18/0224 des Amtes für kommunale Finanzen dient der Information des Rates über die unerheblichen über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2017. Die Zusammenstellung der Listen 5a und 5b erfolgt gemäß den Vorgaben des § 83 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW).
Nach dieser gesetzlichen Regelung sind Ausgaben und Auszahlungen, die über den geplanten Haushalt hinausgehen, aber als unerheblich eingestuft werden, dem Rat zur Kenntnis zu geben. Die Vorlage wurde im Haupt- und Finanzausschuss zur Vorberatung und Empfehlung vorgelegt, bevor sie im Rat zur Entscheidung anberaumt wurde.
Mit dem Beschlussentwurf wird vorgesehen, dass der Rat die vorgelegte Zusammenstellung der genannten Aufwendungen und Auszahlungen förmlich zur Kenntnis nimmt. Finanzielle Auswirkungen durch diese Vorlage werden nicht ausgewiesen, da es sich um die nachträgliche Berichterstattung über bereits erfolgte Haushaltsbewegungen des vergangenen Wirtschaftsjahres handelt.
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- 6Zusammenstellung der unerheblichen über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen - Liste 2a und 2b - gem. § 83 GO NRW für das Haushaltsjahr 2018Zur Vorlage · 18/0225 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 18/0225 des Amtes für kommunale Finanzen dient der Information des Rates über die Zusammenstellung der unerheblichen über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2018. Die Vorlage umfasst die sogenannten Listen 2a und 2b.
Die Grundlage für diese Vorlage bildet § 83 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung sind über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die als unerheblich eingestuft werden, dem Rat zur Kenntnis zu geben.
Der Entwurf sieht vor, dass der Rat die vorgelegte Zusammenstellung der genannten Finanzbewegungen förmlich zur Kenntnis nimmt. Der Stadtkämmerer hat die Vorlage zur Vorberatung und Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss sowie zur Entscheidung an den Rat vorgelegt. Finanzielle Auswirkungen für den Haushalt werden in der Vorlage nicht ausgewiesen, da es sich um die reine Kenntnisnahme der bereits erfolgten oder geplanten unerheblichen Abweichungen handelt.
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- 7Übertragung von Auszahlungs-Ermächtigungen von 2017 nach 2018Zur Vorlage · 18/0257 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 18/0257 des Amtes für kommunale Finanzen befasst sich mit der Übertragung von Auszahlungsermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2017 in das Jahr 2018. Grundlage für diese Maßnahme ist die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO), die gemäß den im Rat der Stadt Gladbeck getroffenen Regelungen Übertragungen im investiven und konsumtiven Finanzplan ermöglicht.
Aus dem investiven Finanzplan des Jahres 2017 sollen Auszahlungsermächtigungen in Höhe von rund 15,4 Millionen Euro auf das Jahr 2018 übertragen werden. Die Finanzierung dieser Übertragung erfolgt haushaltsneutral durch noch nicht realisierte Einzahlungen aus Landeszuweisungen sowie durch Kreditermächtigungen.
Zusätzlich ist die Bildung von Übertragungen für Rückstellungen, beispielsweise für Instandhaltungsmaßnahmen, sowie für Verbindlichkeiten aus offenen Rechnungen vorgesehen. Die Finanzierung dieser konsumtiven Auszahlungen soll durch die zeitlich versetzte Aufnahme von Liquiditätskrediten sichergestellt werden, wobei die entsprechenden Auszahlungen bereits für das Jahr 2017 geplant waren. Die Verwaltung weist darauf hin, dass sich im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 2017 noch Korrekturen ergeben können. Der Entwurf sieht vor, dass der Rat die Übersicht über die gebildeten Ermächtigungsübertragungen zum Jahresabschluss 2017 zur Kenntnis nimmt.
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- 8Jahresabschluss 2017Zur Vorlage · 18/0258 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 18/0258 zum Jahresabschluss 2017 legt die finanzielle Lage der Stadt Gladbeck zum 31. Dezember 2017 dar. Die Ergebnisrechnung weist für das Jahr 2017 einen Fehlbetrag von 5,7 Millionen Euro aus. Dieser Wert liegt über dem geplanten Fehlbetrag von 3,7 Millionen Euro sowie über dem Vorjahresdefizit von 4,5 Millionen Euro.
Die Verwaltung führt die Entwicklung des Ergebnisses auf wesentliche Faktoren im Personal- und Sozialetat zurück. Im Personalbereich kam es zu einer Netto-Verschlechterung von rund 3,2 Millionen Euro, bedingt durch erhöhte Zuführungen zu Versorgungsrückstellungen sowie zu Urlaubs- und Überstundenrückstellungen. Im Sozialetat verzeichnete die Stadt ebenfalls eine Verschlechterung von etwa 3,2 Millionen Euro. Ursächlich hierfür waren Veränderungen bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die zu geringeren Landeserstattungen und einer Unterdeckung bei den Fixkosten für Unterbringungskapazitäten führten, sowie die Novelle des Unterhaltsvorschussgesetzes.
Durch den Fehlbetrag erhöht sich die bilanzielle Überschuldung auf 126,1 Millionen Euro. Die Vorlage weist darauf hin, dass seit 2018 als Stärkungspaktkommune keine weiteren Haushaltsdefizite mehr entstehen dürfen, um das gesetzliche Überschuldungsverbot einzuhalten. Der Entwurf des Jahresabschlusses wurde am 18. Juni 2018 aufgestellt und bestätigt. Der Rat soll den Entwurf zur Kenntnis nehmen und zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss weiterleiten.
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Die vorliegende Beschlussvorlage 18/0256 des Amts für kommunale Finanzen dient der Kenntnisnahme des Controllingberichts zum Haushaltssanierungsplan der Stadt Gladbeck mit Stand zum 31. März 2018. Im Rahmen der Berichtspflichten des „Stärkungspakts Stadtfinanzen“ erfolgt die regelmäßige Berichterstattung gegenüber der Bezirksregierung Münster.
Der Bericht umfasst die Entwicklung des laufenden Haushalts 2018 sowie des vorangegangenen Haushalts 2017. Er dokumentiert zudem den Umsetzungsstand der entsprechenden Konsolidierungsmaßnahmen für beide Jahre. Als Bestandteil des Berichts werden verschiedene Anlagen zur Kenntnis gestellt, die unter anderem die Personalentwicklung zum Jahresende 2017, die Änderung der Beteiligung am Jobcenter sowie die Aufwandsreduzierung durch die Gründung eines Beirats für Sport behandeln. Ein gesonderter Bericht zur Lage des Heisenberg-Gymnasiums ist ebenfalls enthalten.
Zusätzlich zur Vorlage der Plan- und Ist-Analysen wird die Stellungnahme der Bezirksregierung Münster vom 15. April 2018 vorgelegt. Ergänzend zum Controllingbericht wird der Bericht zum Zins- und Schuldenmanagement der Stadt Gladbeck mit Stand zum 31. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht. Dieser dient als Ergänzung zur Maßnahme 16 des Haushaltssanierungsplans, welche die Erzielung von Zinseinsparungen zum Ziel hat. Finanzielle Auswirkungen durch die vorliegende Vorlage werden nicht ausgewiesen.
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Hauptdokument|20180614140130-0|20180614140132-1|20180614140132-2|20180614140133-3|20180614140134-4|20180618134234
- 10Beitritt der Stadt Gladbeck in die NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbHZur Vorlage · 18/0275 · Beschlussvorlage
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Die Stadt Gladbeck plant den Beitritt zur NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH (NRW.URBAN KE). Ziel dieser Maßnahme ist die Unterstützung bei der Baulandentwicklung, um der steigenden Nachfrage nach Wohnraum und der knappen Verfügbarkeit von Flächen im Stadtgebiet zu begegnen. Die Gesellschaft wurde 2016 im Rahmen des Programms „Soziale Baulandentwicklung NRW“ durch das Land Nordrhein-Westfalen gegründet und agiert als Entwicklungsgesellschaft auf Zeit.
Durch den Beitritt als Gesellschafterin erhält die Stadt Zugriff auf Dienstleistungen in den Bereichen städtebauliche Aufgaben, Stadtentwicklung, Strukturpolitik sowie die Aufbereitung und Erschließung von Baulandflächen. Die NRW.URBAN KE übernimmt dabei wesentliche Arbeitsschritte wie Erwerb, Finanzierung, Planung, Bau und Vermarktung, während die wirtschaftliche Entscheidungs- und Steuerungsfreiheit bei der Kommune verbleibt. Voraussetzung für die Teilnahme am Programm sind der Nachweis eines Wohnraumbedarfs, die Erreichbarkeit der Flächen mit dem öffentlichen Personennahverkehr sowie die Zusage zur Realisierung von öffentlich gefördertem Wohnraum.
Der Gesellschaftsanteil für den Beitritt beträgt einmalig 1.000 Euro. Im Rahmen des Beitritts soll die Stadt einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung entsenden. Vorgeschlagen wird der Stadtbaurat als Vertreter sowie der Leiter des Amtes für Planen, Bauen, Umwelt als Stellvertreter. Die Beteiligung an der Gesellschaft wird der Bezirksregierung Münster angezeigt.
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- 11Fortführung der WIN Emscher-Lippe GmbHZur Vorlage · 18/0244 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 18/0244 sieht die unbefristete Fortführung der WiN Emscher-Lippe GmbH über den August 2020 hinaus vor. Ziel der Maßnahme ist es, die regionale Strukturverbesserung sowie die Projektentwicklung in Bereichen wie Digitalisierung, Umweltwirtschaft, Bildung und Chemie dauerhaft zu sichern und den administrativen Aufwand für regelmäßige Verlängerungsbeschlüsse zu reduzieren.
Die Gesellschaft übernimmt dabei die Funktion, regionale Projekte zu initiieren und zu begleiten, wie etwa im Bereich der Flächenentwicklung oder des Breitbandausbaus. Für die Stadt Gladbeck und die umliegenden Kommunen ist insbesondere die Stabilisierung der Chemiebranche von Bedeutung. Die Finanzierung der WiN erfolgt durch Beiträge der beteiligten Kommunen, wobei die Verteilung des Jahresfehlbetrags weiterhin an der Einwohnerzahl der Gebiete orientiert ist. Für die Städte im Kreis Recklinghausen wird eine Vereinfachung der Zahlungsstruktur durch die Abwicklung über die Kreisumlage ermöglicht.
Der Entwurf sieht zudem eine Neugestaltung der Organstruktur vor. Der bisherige Aufsichtsrat soll durch ein Präsidium ersetzt werden, das eine enge Steuerungsfunktion gegenüber der Geschäftsführung übernimmt. Die Gesellschaftsorgane umfassen künftig die Gesellschafterversammlung, das Präsidium, die Geschäftsführung und den Beirat. Eine Auflösung der Gesellschaft kann durch die Gesellschafterversammlung mit einer Frist von drei Jahren zum Kalenderjahresende erfolgen. Der neue Gesellschaftsvertrag wurde bereits entsprechend angepasst.
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- 12Bebauungsplan Nr. 159 Gebiet: Winkelstraße / An der Lune I. Beschlussfassung über Anregungen II. Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)Zur Vorlage · 18/0210 · Beschlussvorlage
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Die Beschlussvorlage 18/0210 befasst sich mit dem Bebauungsplan Nr. 159 für das Gebiet „Winkelstraße / An der Lune“ in Gladbeck. Das etwa 0,96 Hektar große Plangebiet ist für eine Mischung aus Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften mit Grundstücksgrößen zwischen 260 und 470 Quadratmetern sowie Geschosswohnungsbau vorgesehen. Aufgrund von Bedenken der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Recklinghausen wurde das Verfahren von einem beschleunigten Verfahren auf das Normalverfahren umgestellt, was eine gleichzeitige Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet.
Der Plan sieht die Festsetzung eines reinen Wohngebietes vor. Aufgrund der industriellen Umgebung, insbesondere durch das Kraftwerk Scholven, wird der nächtliche Immissionsrichtwert von 35 dB(A) auf 40 dB(A) angehoben. Die Vorlage sieht vor, den Anregungen verschiedener Institutionen zu folgen. So soll die Ruhr Oel GmbH durch eine technisch einwandfreie Versickerungsmulde zur Sicherung einer Fernleitung berücksichtigt werden, während die Bezirksregierung Münster die Festlegung auf ein allgemeines Wohngebiet bezüglich Gewerbelärm unterstützt.
Hinsichtlich des Naturschutzes wird eine Ersatzaufforstung von 3.090 Quadratmetern im Verhältnis 1:2 festgesetzt, die innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Bebauungsplanes erfolgen muss. Für ein als altlastenverdächtig eingetragenes Grundstück ist eine kontinuierliche Begleitung und Dokumentation der Bauarbeiten durch einen Sachverständigen sowie die Übermittlung der Abschlussdokumentation an die Untere Bodenschutzbehörde vorgesehen. Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft; finanzielle Auswirkungen werden nicht ausgewiesen.
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- 1314. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Gladbeck Bereich: Winkelstraße / An der Lune I. Beschlussfassung über Anregungen II. Beschlussfassung über die 14. Änderung des FlächennutzungsplanesZur Vorlage · 18/0215 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die Stadtverwaltung Gladbeck hat eine Beschlussvorlage zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgelegt, die den Bereich Winkelstraße / An der Lune im Stadtteil Zweckel betrifft. Ziel der Änderung ist es, die bisher als landwirtschaftliche Fläche mit einer temporären Landschaftsschutzgebiete-Kennzeichnung dargestellte Fläche in eine Wohnbaufläche umzuwandeln. Die Änderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 159.
Im Rahmen der Beteiligungsverfahren wurden verschiedene Anregungen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange bearbeitet. Die RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH gab technische Hinweise zu Versorgungsleitungen, die von der Verwaltung zur Kenntnis genommen wurden, da der Geltungsbereich nicht betroffen ist. Die Bezirksregierung Münster gab Hinweise zum Immissionsschutz sowie zur Wasserwirtschaft; die Verwaltung wird den redaktionellen Fehler im Umweltbericht bezüglich der Gebietsart korrigieren und die technischen Hinweise zur Entwässerung in der späteren Ausführungsplanung berücksichtigen.
Die Bezirksregierung Arnsberg wies auf die Lage des Gebiets über Bergbau-Bewilligungsfeldern hin, wobei die Verwaltung bestätigt, dass die entsprechenden Stellen bereits beteiligt wurden und keine bergbaulichen Einwirkungen zu erwarten sind. Die Kreisverwaltung Recklinghausen regte Anpassungen in der Begründung sowie im Umweltbericht an, um die Rechtslage bezüglich des Landschaftsplanes korrekt darzustellen. Die Verwaltung beabsichtigt, diesen Anregungen zu folgen. Der Rat soll über die Anregungen sowie die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes entscheiden.
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- 14Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 34 einschl. der 3., 14. und 24. Änderung Gebiet: Rentfort – Nord I. Beschlussfassung über Anregungen II. Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)Zur Vorlage · 18/0220 · Beschlussvorlage
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Die vorliegende Beschlussvorlage 18/0220 sieht die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 34 im Gebiet Rentfort-Nord vor, welche die 3., 14. und 24. Änderung einschließt. Ziel der Maßnahme ist eine homogenere Stadtgestaltung sowie die Ermöglichung neuer Nutzungen für kirchliche Grundstücke der katholischen Kirchengemeinde „St. Franziskus“, wobei der Kindergarten von dieser Regelung ausgenommen bleibt. Durch die Aufhebung soll die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB sowie die Sicherung der Nahversorgung ermöglicht werden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie die öffentliche Auslegung wurden im Zeitraum zwischen Juli 2017 und Mai 2018 durchgeführt.
Der Rat der Stadt Gladbeck soll über die Satzung zur Aufhebung bzw. Teilaufhebung der Bebauungspläne Nr. 34, die seit den Jahren 1966, 1971, 1995 und 1997 rechtsverbindlich sind, entscheiden. Im Rahmen der Abwägung von Anregungen ist vorgesehen, der Forderung der LWL-Denkmalpflege bezüglich eines Ortstermins nachzukommen, während eine Reduzierung des Geltungsbereiches nicht vorgesehen ist. Der Anregung der Bezirksregierung Arnsberg wurde unter Einbeziehung der Bergwerkseigentümer gefolgt. Zudem soll der Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Recklinghausen entsprochen werden, indem auf einer Fläche im Flächenpool des Kreises Recklinghausen nach dem Abriss ehemaliger Gebäude gezielte Bodenluftuntersuchungen durchgeführt werden. Für diese Untersuchungen entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
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- 15Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW Bebauungsplan Nr. 166 Gebiet: Mottbruchhalde hier: Satzung zur 1. Verlängerung über die Anordnung einer VeränderungssperreZur Vorlage · 18/0277 · Beschlussvorlage
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✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 18/0277 des Amts für Planen, Bauen, Umwelt behandelt die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 166 im Gebiet der Mottbruchhalde. Gegenstand der Vorlage ist die Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung, die bereits am 4. Juni 2018 durch den Bürgermeister und ein Ratsmitglied getroffen wurde.
Der Hintergrund der erneuten Beschlussfassung liegt in der Sicherstellung der Rechtssicherheit. Da im Anhang der ursprünglichen Vorlage der wesentliche Satzungstext fehlte, besteht Zweifel an der Wirksamkeit des vorangegangenen Beschlusses. Eine Neufassung des Beschlusses inklusive der vollständigen Anlagen ist daher erforderlich. Die Dringlichkeit ergibt sich zudem daraus, dass die bestehende Veränderungssperre, welche am 13. Juni 2016 in Kraft trat, nach Ablauf von zwei Jahren endet, sofern keine wirksame Verlängerung erfolgt.
Ziel des Bebauungsplanverfahrens für die Bereiche der Halden Moltke I/II, Mottbruch, Halde 19 und Halde 22 ist die Entwicklung einer zusammenhängenden Haldenlandschaft. Dabei sollen die Erschließung, die Vernetzung von Wegesystemen sowie die Erholungs- und Sportnutzung geregelt werden. Die Veränderungssperre dient dazu, die städtebaulichen Zielvorstellungen bis zum Abschluss des Verfahrens zu sichern und etwaige anderweitige Nutzungsabsichten, wie die Errichtung von Windenergieanlagen, zu verhindern. Die Verlängerung der Sperre ist auf ein Jahr befristet, wobei der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens bis spätestens Juni 2019 angestrebt wird.
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- 16Vorschlag gem. § 7 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Gladbeck und seine Ausschüsse der Ratsfraktionen SPD und Bündnis 90/ Die Grünen - Resolution des Rates der Stadt Gladbeck zur Internationalen Gartenausstellung 2027 (IGA) in der Metropole Ruhr -
- 17Anfragen nach § 13 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Gladbeck und seine Ausschüsse
- 18Mitteilungen des Bürgermeisters
- 19Anträge nach § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRWnicht öffentlich
- 20Genehmigung der Tagesordnungnicht öffentlich
- 21Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Rates am 09.05.2018nicht öffentlich
- 22Abberufung und Bestellung einer Prüferin des Rechnungsprüfungsamtes gem. § 104 Abs. 2 GO NRWnicht öffentlich
- 23Anfragen nach § 13 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Gladbeck und seine Ausschüssenicht öffentlich
- 24Mitteilungen des Bürgermeistersnicht öffentlich