Übertragung von Auszahlungs-Ermächtigungen von 2017 nach 2018
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 18/0257 des Amtes für kommunale Finanzen befasst sich mit der Übertragung von Auszahlungsermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2017 in das Jahr 2018. Grundlage für diese Maßnahme ist die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO), die gemäß den im Rat der Stadt Gladbeck getroffenen Regelungen Übertragungen im investiven und konsumtiven Finanzplan ermöglicht.
Aus dem investiven Finanzplan des Jahres 2017 sollen Auszahlungsermächtigungen in Höhe von rund 15,4 Millionen Euro auf das Jahr 2018 übertragen werden. Die Finanzierung dieser Übertragung erfolgt haushaltsneutral durch noch nicht realisierte Einzahlungen aus Landeszuweisungen sowie durch Kreditermächtigungen.
Zusätzlich ist die Bildung von Übertragungen für Rückstellungen, beispielsweise für Instandhaltungsmaßnahmen, sowie für Verbindlichkeiten aus offenen Rechnungen vorgesehen. Die Finanzierung dieser konsumtiven Auszahlungen soll durch die zeitlich versetzte Aufnahme von Liquiditätskrediten sichergestellt werden, wobei die entsprechenden Auszahlungen bereits für das Jahr 2017 geplant waren. Die Verwaltung weist darauf hin, dass sich im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 2017 noch Korrekturen ergeben können. Der Entwurf sieht vor, dass der Rat die Übersicht über die gebildeten Ermächtigungsübertragungen zum Jahresabschluss 2017 zur Kenntnis nimmt.
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Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 181506100256
- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20180622093053
- Anlage 2 als PDF öffnen ↗ 20180622093159
- Anlage 3 als PDF öffnen ↗ 20180622093443
Verwandte Vorlagen
Weitere Vorlagen: Rat
- Jahresabschluss 2017 15.06.2018
- Controllingbericht Haushaltssanierungsplan zum 31.03.2018 14.06.2018
- Beteiligung an der Emscher Lippe Energie GmbH hier: Aufstockungsoption bei Kontrollwechsel (change of control-Klausel) 13.06.2018
- Fortführung der WIN Emscher-Lippe GmbH 11.06.2018
- Beitritt der Stadt Gladbeck in die NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH 21.06.2018
- Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW Bebauungsplan Nr. 166 Gebiet: Mottbruchhalde hier: Satzung zur 1. Verlängerung über die Anordnung einer Veränderungssperre 22.06.2018