Bebauungsplan Nr. 61, 2.Änderung Gebiet: Mühlenstraße hier: Offenlegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
✦ KI-Zusammenfassung
Der Stadtplanungs- und Bauausschuss hat die öffentliche Auslegung der zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 61 für das Gebiet Mühlenstraße beschlossen. Ziel der Planung ist die städtebauliche Neuordnung des ehemaligen Textilfabrik-Geländes. Die geänderte Plankonzeption sieht die Errichtung von drei Wohngruppeneinheiten zur Betreuung demenzkranker Personen sowie Einzelgebäude in Form von Stadtvillen in ein- bis zweigeschossiger Bauweise vor. Zudem ist die Errichtung eines Kinderheims sowie von Gebäuden für die Seniorenpflege und -betreuung vorgesehen.
Im Rahmen der Beteiligung von Behörden und sonstigen Tragen öffentlicher Belange äußerte die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen keine Bedenken gegen die Änderung, empfahl jedoch eine Anpassung des Einzelhandelskonzeptes für den Bereich Bottroper Straße. Die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Recklinghausen gab Hinweise zur Bodenbeschaffenheit und zur Dokumentation der Sanierung von Altstandorten. Die Verwaltung hat daraufhin klargestellt, dass unversiegelte Flächen mit einer mindestens ein Meter mächtigen, sauberen Bodenschicht zu bedecken sind und die Sanierungsmaßnahmen gutachterlich zu dokumentieren sowie die Abschlussberichte an die zuständigen Stellen zu übermitteln sind.
Für die Erschließung des Gebiets, insbesondere für den Kanalbau, werden Haushaltsmittel in einer Größenordnung von etwa 90.000 Euro benötigt. Da für die betroffenen Grundstücke bereits vor Jahrzehnten Kanalanschlussbeiträge entrichtet wurden, können diese Kosten nicht über neue Beiträge verrechnet werden; die Refinanzierung soll über Abwassergebühren erfolgen.
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