Satzung der Stadt Gladbeck nach § 3 Abs. 8 der Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen vom 12.10.1987 über die Festsetzung der Anliegeranteile für den Ausbau der Sandstraße von Hegestraße bis Schultenstraße
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage der Stadt Gladbeck betrifft die Festsetzung der Anliegeranteile für den Ausbau der Geh- und Radwege in der Sandstraße im Bereich zwischen der Hegestraße und der Schultenstraße. Die baulichen Maßnahmen, die den Ausbau der Wegeführung umfassten, wurden im Zeitraum von Juli 2000 bis Februar 2001 durchgeführt und im Mai 2001 nach der Schlussabnahme abgeschlossen.
Da die Sandstraße als Hauptverkehrsstraße einzustufen ist, sieht die bestehende Beitragssatzung von 1987 reguläre Anteile für Gehwege von 50 % und Radwege von 10 % vor. Die Verwaltung weist jedoch darauf hin, dass eine Anwendung dieser Standardwerte im vorliegenden Fall zu einer ungleichmäßigen Verteilung führen würde. Grund hierfür ist eine atypische Erschließungssituation: Etwa 40 % der Frontlänge der ausgebauten Wege werden von Grundstücken gesäumt, die aufgrund ihrer Widmung als Grün-, Wald- oder Wasserwirtschaftsflächen nicht als beitragspflichtig gelten.
Um zu verhindern, dass die verbleibenden 21 beitragspflichtigen Grundstücke die Kosten allein tragen müssen, wird die Erlassung einer Einzelfallssatzung beantragt. Diese sieht eine Reduzierung der Anliegeranteile vor, sodass für Gehwege 30 % und für Radwege 6 % des Aufwandes zu tragen sind. Dies entspricht einem Gesamtergebnis von 57.952,08 Euro und einem Verteilungsfaktor von 1,71 Euro pro Berechnungseinheit. Die Satzung soll rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt werden, um die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Beiträge zu gewährleisten.
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