Satzung der Stadt Gladbeck nach § 3 Abs. 8 der Satzung der Stadt Glad-beck über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabenge-setzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen vom 12.10.1987 über die Festsetzung des Anliegeranteils für den Ausbau der Straßenentwässerung in der Mathiasstraße von Heringstraße bis Roßheidestraße
✦ KI-Zusammenfassung
Die Stadtverwaltung legt dem Rat eine Beschlussvorlage zur Festsetzung des Anliegeranteils für den Ausbau der Straßenentwässerung in der Mathiasstraße vor. Die Maßnahme, die den Bereich zwischen der Heringstraße und der Roßheidestraße umfasst, beinhaltete die Erneuerung des Mischwasserkanals im Zeitraum 2004/2005. Die Schlussabnahme der Arbeiten erfolgte am 11. Januar 2005.
Nach der geltenden Beitragssatzung der Stadt Gladbeck vom 12. Oktober 1987 müssten die Anlieger grundsätzlich 50 Prozent des beitragsfähigen Aufwands tragen. Die vorliegende Vorlage sieht jedoch eine Anpassung vor, da ein Teil der Grundstücksfronten im Einmündungsbereich zur Heringstraße im Außenbereich liegt und als nicht bebaubar eingestuft wird. Da diese Flächen durch den Kanalausbau keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, sollen sie nicht in die Verteilung einbezogen werden.
Aufgrund dieser atypischen Erschließungssituation soll der Anliegeranteil um 23 Prozent reduziert werden. Der neue Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand beläuft sich somit auf 38,5 Prozent. Bei einem Gesamtaufwand von 45.218,49 Euro für die Straßenentwässerung ergibt sich ein zu erhebender Beitrag von 17.409,12 Euro. Dies entspricht einem Verteilungsfaktor von 1,10 Euro pro Berechnungseinheit. Die Einzelfallsatzung soll rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt werden, um die Rechtsgrundlage für die Abrechnung zu gewährleisten. Die einmalige Einzahlung wird im investiven Finanzplan mit etwa 17.400 Euro veranschlagt.
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