Satzung der Stadt Gladbeck nach § 4 Abs. 5 der Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen vom 19.12.2005 über die Festsetzung der Anliegeranteile für den Kanalausbau in der Rentforter Straße von Hermannstraße bis Sandstraße
✦ KI-Zusammenfassung
Die Stadtverwaltung Gladbeck hat dem Rat eine Beschlussvorlage zur Festsetzung der Anliegeranteile für den Kanalausbau in der Rentforter Straße vorgelegt. Gegenstand der Vorlage ist der Teilstück zwischen der Hermannstraße und der Sandstraße, in dem im Jahr 2009 der Mischwasserkanal erneuert wurde. Die Schlussabnahme der Maßnahme erfolgte am 24. April 2009.
Nach der geltenden Beitragssatzung vom 19. Dezember 2005 müssten die Anlieger einen Anteil von 60 % an den Kosten der Straßenentwässerung tragen, was einem Betrag von 36.071,99 € entspräche. Die Verwaltung schlägt jedoch eine Anpassung der Anteile vor. Da die Rentforter Straße in dem betreffenden Bereich nur auf der Nordseite zur Erschließung von Grundstücken dient und ein Grundstück auf der Südseite aufgrund eines Grünstreifens nicht von der Straße aus angefahren werden kann, liegt eine atypische Erschließungssituation vor.
Um eine ungleiche Verteilung der Kostenlast auf die verbleibenden Grundstücke zu vermeiden, wird die Anwendung einer Einzelfallregelung beantragt. Der Anliegeranteil für die Straßenentwässerung soll von 60 % auf 30 % reduziert werden. Dies führt zu einem beitragsfähigen Anteil von 18.036,00 €, was einem Verteilungsfaktor von 3,07 € pro Berechnungseinheit entspricht. Da die Beitragspflicht mit der Abnahme im April 2009 entstanden ist, soll die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt werden. Die finanziellen Auswirkungen belaufen sich auf eine einmalige Einzahlung von etwa 18.000 €.
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