Satzung der Stadt Gladbeck nach § 3 Abs. 8 der Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen vom 12. 10. 1987 über die Festsetzung der Anliegeranteile für den Ausbau der Horster Straße von Kiebitzheidestraße bis Wilhelmstraße
✦ KI-Zusammenfassung
Die Stadtverwaltung legt dem Rat eine Beschlussvorlage zur Festsetzung der Anliegeranteile für den Ausbau der Horster Straße im Bereich zwischen der Kiebitzheidestraße und der Wilhelmstraße vor. Gegenstand der Vorlage ist die Erhebung von Straßenbaubeiträgen gemäß dem Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) und der entsprechenden Satzung der Stadt Gladbeck.
Der Ausbau des dritten Bauabschnitts erfolgte im Zeitraum vom 4. August 2003 bis zum 14. Mai 2004; die Schlussabnahme wurde am 13. Juli 2004 durchgeführt. Als beitragsfähige Maßnahmen werden der Ausbau von Geh- und Radwegen, die Anlegung neuer Parkstreifen sowie die Straßenentwässerung aufgeführt. Nicht beitragsfähig sind der Ausbau der Fahrbahn, da die Horster Straße als Landesstraße klassifiziert ist, sowie die Straßenbeleuchtung und der Grunderwerb im Bereich der Kreuzung Horster Straße/Wilhelmstraße.
Aufgrund einer atypischen Erschließungssituation, bei der etwa 25,87 % der Frontlänge durch nicht beitragspflichtige Flächen wie öffentliche Grünanlagen, Waldflächen oder Parkplätze gesäumt werden, sieht die Vorlage eine Anpassung der Anliegeranteile vor. Um eine ungebührliche Belastung der verbleibenden Grundstücke zu vermeiden, sollen die Anteile für die beitragsfähigen Teileinrichtungen um jeweils 25 % ermäßigt werden.
Der ermittelte Gesamtaufwand für die Anlieger beläuft sich auf 203.135,56 Euro, was einem Verteilungsfaktor von 1,73 Euro pro Berechnungseinheit entspricht. Die Einzelfallssatzung soll rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt werden, um die Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht ab dem Zeitpunkt der Schlussabnahme zu gewährleisten.
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