Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs.1 Satz 2 GO NRW Zustimmung zur Leistung von überplanmäßigen Auszahlungen gem. § 83 GO NRW im Haushaltsjahr 2008; hier: Überplanmäßiger Bedarf in den Produkten 03.01.01 - Grundschulen - und 03.01.03 - Realschulen - bei der Haushaltsstelle Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 09/0082 des Amtes für kommunale Finanzen befasst sich mit der Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung sowie der Zustimmung zu überplanmäßigen Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2008. Gegenstand der Entscheidung ist der Bedarf bei den Haushaltsstellen für Sach- und Dienstleistungen in den Produkten 03.01.01 (Grundschulen) und 03.01.03 (Realschulen).
Nach Angaben des Amtes für Schule, Sport und Integration waren im Haushaltsjahr 2008 unvorhersehbare und notwendige Bauunterhaltungsmaßnahmen in einer Größenordnung von etwa 100.000 Euro erforderlich. Für Leistungen, die im Jahr 2008 erbracht wurden, liegen derzeit noch Rechnungen in Höhe von rund 90.000 Euro vor. Aufgrund der Regelungen des Neuen Kommunalen Finanzwesens (NKF) ist dieser Aufwand dem Haushaltsjahr 2008 zuzuordnen, da das Datum der Leistungserbringung maßgeblich ist. Da die Mittel im Budget des zuständigen Amtes erschöpft sind und die Rechnungen größtenteils bereits fällig sind, wurde eine Dringlichkeitsentscheidung getroffen.
Der Beschlussentwurf sieht vor, die Dringlichkeitsentscheidung, welche durch den Bürgermeister und ein Ratsmitglied am 28.01.2009 getroffen wurde, zu genehmigen. Hierbei sollen 90.000 Euro überplanmäßig für die genannten Produkte bereitgestellt werden. Die Deckung dieser Auszahlungen soll durch eine erhöhte Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten erfolgen.
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Dokumente
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