Über-/außerplanmäßige Mittelbereitstellungen nach § 83 Abs. 2 GO NRW; hier: Anpassung der Erheblichkeitsgrenze
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 07/0058 des Amts für kommunale Finanzen befasst sich mit der Anpassung der Erheblichkeitsgrenze für über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW. Ziel der Vorlage ist die Neuregelung der Zuständigkeiten für Ausgaben, die vom Planansatz abweichen.
Auf Grundlage eines Ratsbeschlusses aus dem Jahr 1986 liegt die aktuelle Grenze für die eigenständige Entscheidung des Kämmerers bei einem Betrag von 5.112 Euro. Durch die Umstellung auf die neue Doppik und die damit verbundene neue Gliederung des Haushalts in produktorientierte Teilergebnispläne und Teilfinanzpläne hat sich die Struktur der Planansätze verändert. Da die Anzahl der Planansätze reduziert wurde und die Bildung von Budgets auf Ebene von Organisationseinheiten möglich ist, entstehen überplanmäßige Aufwendungen erst bei Überschreitung der jeweiligen Budgetsumme.
Im Rahmen der Neuregelung wird vorgeschlagen, den Ratsbeschluss von 1986 aufzuheben und die Erheblichkeitsgrenze neu festzulegen. Ein Vergleich mit anderen Kommunen zeigt, dass die Grenze für die Zuständigkeit des Kämmerers auf 20.000 Euro angehoben werden soll. Die neue Regelung sieht vor, dass der Kämmerer für über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen zuständig ist, sofern diese 20.000 Euro im Einzelfall nicht überschreiten, vollständig erstattet werden, bei Drittmitteln einen Eigenanteil von maximal 20.000 Euro aufweisen oder interne Leistungsverrechnungen sowie Jahresabschlussarbeiten betreffen.
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Dokumente
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