Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen gem. § 83 GO NW im Haushaltsjahr 2016 hier: Außerplanmäßiger Bedarf im Produkt 15.01.02 (Standort- und Strukturentwicklung), Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 16/0144 des Amts für kommunale Finanzen befasst sich mit der Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung sowie der Zustimmung zu außerplanmäßigen Aufwendungen im Haushaltsjahr 2016. Gegenstand der Vorlage ist die Bereitstellung von Mitteln für den Rückerwerb des Grundstücks in der Wilhelmstraße 12.
Die Verwaltung begründet das Vorhaben mit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückübereignung des Grundstücks, welches bereits im Februar 1989 verkauft worden war. Um diesen Anspruch rechtlich und finanziell umzusetzen, ist die Rückzahlung des damaligen Grundstückskaufpreises in Höhe von 163.613,40 Euro erforderlich. Die Dringlichkeitsentscheidung wurde bereits am 17. März 2016 durch den Bürgermeister und ein Ratsmitglied getroffen, da ein Kaufangebot für das Grundstück vorliegt, welches bis zum 31. Mai 2016 angenommen werden muss.
Ziel der Maßnahme ist die Entwicklung des Grundstücks als innenstadtnahen Wohnbaustandort. Das vorliegende Kaufangebot sieht vor, dass das Grundstück nach der Rückübereignung unter der Verpflichtung verkauft wird, es in Abstimmung mit der Stadt als Fläche für überwiegend öffentlich geförderte Mietwohnungen zu nutzen. Die Deckung der Kosten erfolgt über Mittel im Produkt Standort- und Strukturentwicklung sowie aus Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen. Der Beschlussentwurf sieht die formale Genehmigung der bereits getroffenen Dringlichkeitsentscheidung und die Einbuchung der entsprechenden Mittel vor.
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Dokumente
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Ort
📍 Wilhelmstraße 12 · automatisch zugeordnet aus dem Vorlagentext, Kartendaten © OpenStreetMap.
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