Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen gem. § 83 GO NW im Haushaltsjahr 2019 hier: Überplanmäßiger Bedarf im Produkt 020701 (Brandschutz) Unterhaltung von Fahrzeugen
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 19/0446 des Amts für kommunale Finanzen befasst sich mit der Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung NRW. Gegenstand der Vorlage ist die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2019 für das Produkt 020701 im Bereich Brandschutz, konkret für die Unterhaltung von Fahrzeugen.
Die Grundlage der Vorlage ist eine am 20. November 2019 getroffene Dringlichkeitsentscheidung durch den Bürgermeister und ein Ratsmitglied. Diese Entscheidung begründet den Bedarf mit Mehrkosten bei der Unterhaltung von Fahrzeugen, Geräten und Gebäuden in Höhe von 60.000,00 Euro. Die Verwaltung führt aus, dass es sich bei diesen Mehrausgaben ausschließlich um Betriebskosten handelt und bereits Rechnungen über mehr als 20.000,00 Euro zur Zahlung vorliegen. Die Bereitstellung der Mittel wird als notwendig für den Erhalt der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr angegeben.
Der Beschlussentwurf sieht die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung vor. Die Mittel in Höhe von 60.000,00 Euro sollen auf der Buchungsstelle 020701.525100 eingebucht werden. Zur Deckung der Ausgaben werden Mittel aus der Kredit- und Rücklagenbewirtschaftung der Buchungsstelle 160101.551600 verwendet. Die Vorlage wurde zur Vorberatung in den Haupt- und Finanzausschuss sowie zur Entscheidung in den Rat vorgelegt.
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