Übertragung von Auszahlungs-Ermächtigungen von 2015 nach 2016
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 16/0103 des Amtes für kommunale Finanzen befasst sich mit der Übertragung von Auszahlungsermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2015 in das Jahr 2016. Grundlage für dieses Vorhaben ist § 22 der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land NRW (GemHVO), der die Übertragbarkeit von Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen regelt. Gemäß den im Dezember 2012 vom Rat beschlossenen Regelungen sind Übertragungen im investiven und im konsumtiven Finanzplan möglich, während eine Übertragung von Aufwendungsermächtigungen nicht vorgesehen ist.
Im Bereich des investiven Finanzplans sollen Auszahlungsermächtigungen in Höhe von rund 6,0 Millionen Euro aus dem Jahr 2015 auf das Jahr 2016 übertragen werden. Die Finanzierung dieser Übertragung erfolgt haushaltsneutral durch noch nicht realisierte Einzahlungen aus Landeszuweisungen sowie Kreditermächtigungen.
Zusätzlich sieht die Vorlage die Bildung von Übertragungen für Rückstellungen, etwa für Instandhaltungsmaßnahmen, in Höhe von etwa 4,3 Millionen Euro sowie für Verbindlichkeiten aus offenen Rechnungen in Höhe von rund 6,2 Millionen Euro vor. Die Deckung der Auszahlungen aus Rückstellungen und Verbindlichkeiten wird durch noch nicht aufgenommene Liquiditätskredite aus dem Jahr 2015 sichergestellt. Die Verwaltung weist darauf hin, dass sich im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 2015 noch Korrekturen ergeben können. Der Entwurf sieht vor, dass der Rat die Übersicht über die gebildeten Ermächtigungsübertragungen zur Kenntnis nimmt.
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Dokumente
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- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20160307123921
- Anlage 2 als PDF öffnen ↗ 20160307124006
- Anlage 3 als PDF öffnen ↗ 20160307124020
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