Übertragung von Auszahlungs-Ermächtigungen von 2018 nach 2019
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 19/0273 des Amtes für kommunale Finanzen befasst sich mit der Übertragung von Auszahlungsermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2018 in das Jahr 2019. Grundlage für diese Maßnahme ist die Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) des Landes Nordrhein-Westfalen, die die Übertragbarkeit von Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen regelt.
Im Rahmen des investiven Finanzplans sollen Auszahlungsermächtigungen in Höhe von rund 16,1 Millionen Euro aus dem Jahr 2018 auf das Folgejahr übertragen werden. Die Finanzierung dieser Übertragungen erfolgt haushaltsneutral durch noch nicht realisierte Einzahlungen aus Kreditermächtigungen sowie Landeszuweisungen.
Zusätzlich sieht die Vorlage die Bildung von Übertragungen für Rückstellungen, etwa für Instandhaltungsmaßnahmen, sowie für Verbindlichkeiten aus offenen Rechnungen vor. Die Finanzierung dieser konsumtiven Auszahlungen soll durch die zeitversetzte Aufnahme von Liquiditätskrediten sichergestellt werden, wobei die entsprechenden Auszahlungen bereits für das Jahr 2018 vorgesehen waren.
Der Entwurf sieht vor, dass der Rat die Übersicht über die gebildeten Ermächtigungsübertragungen zum Jahresabschluss 2018 zur Kenntnis nimmt. Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 2018 noch Korrekturen an den Beträgen möglich sind.
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Dokumente
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- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20190617162423
- Anlage 2 als PDF öffnen ↗ 20190618151112
- Anlage 3 als PDF öffnen ↗ 20190617162430