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Beschlussvorlage

Anregung gem. § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Antrag des Herrn Franz-Josef Heinrichs - Parken im öffentlichen Verkehrsraum -

15/0187

✦ KI-Zusammenfassung

Im Rahmen einer Anregung gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die Frage der Parkberechtigungen von Dienstfahrzeugen der ELE im öffentlichen Verkehrsraum vorgelegt. Der Antragsteller wirft vor, dass Mitarbeitern des Versorgungsunternehmens beim Parken im öffentlichen Raum Sonderrechte eingeräumt werden.

Die Verwaltung nimmt dazu Stellung und verweist auf die Regelungen des § 35 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung. Demnach dürfen Fahrzeuge, die der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen und Anlagen dienen und mit rot-weiß-roten Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, unter bestimmten Voraussetzungen auf allen Straßenteilen halten, sofern dies für ihren Einsatz erforderlich ist. Es wird klargestellt, dass eine Bevorzugung der ELE-Gesellschaften oder anderer Versorgungsunternehmen nicht stattfindet.

Gleichzeitig führt die Verwaltung aus, dass für Tätigkeiten wie das reine Ablesen von Zählerständen oder den Kundenverkehr im Wohngebiet keine Möglichkeit für Ausnahmegenehmigungen besteht. Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine lückenlose Überwachung des Stadtgebietes auf Verstöße gegen diese Sonderrechte aus personellen Gründen nicht umsetzbar ist, weshalb vereinzelte Ordnungswidrigkeiten ungeahndet bleiben können.

Der Entwurf sieht vor, dass der Haupt- und Finanzausschuss den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis nimmt. Finanzielle Auswirkungen werden nicht festgestellt.

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