Bildung eines Wahlausschusses
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 14/0218 des Bürgermeisterbüros sieht die Bildung eines Wahlausschusses für die anstehende Kommunalwahl in Gladbeck vor. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung ist der Rat der Stadt verpflichtet, diesen Ausschuss zu konstituieren. Der Wahlausschuss übernimmt dabei auch die Aufgaben für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates. Zu den Kernaufgaben des Gremiums gehören die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke, die Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen sowie die Feststellung des Wahlergebnisses.
Der Ausschuss wird unter dem Vorsitz des Wahlleiters gebildet. Der Bürgermeister fungiert dabei als Wahlleiter, wobei im Falle einer eigenen Bewerbung um das Amt des Bürgermeisters die jeweilige Vertretung im Amt die Leitung übernimmt. Die Zusammensetzung des Gremiums sieht eine Anzahl von 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern vor, wobei für jeden Beisitzer ein persönlicher Stellvertreter zu wählen ist. In den Ausschuss können Ratsmitglieder sowie sachkundige Bürger gewählt werden.
Die Wahl der Beisitzer erfolgt nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung. Sofern sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen, ist ein einstimmiger Beschluss über die Annahme dieses Vorschlags erforderlich. Andernfalls findet eine Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt. Mit der Bildung des Wahlausschusses sind keine finanziellen Auswirkungen für den Haushalt verbunden.
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Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 141505100218
Verwandte Vorlagen
Weitere Vorlagen: Rat
- Jugendhilfeausschuss - Wahlen - 15.05.2014
- Integrationsrat - Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Rates - 15.05.2014
- Schulausschuss - Festlegung der Zahl der Ausschusssitze und Wahlen - 15.05.2014
- Bestimmung der Ausschussvorsitzenden 15.05.2014
- Bildung eines Wahlprüfungsausschusses 15.05.2014
- Bildung von Ausschüssen - Festlegung der Ausschusssitze und Wahlen - 14.05.2014