Bildung eines Wahlprüfungsausschusses
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 20/0355 der Geschäftsstelle Rat und Bürger befasst sich mit der Bildung eines Wahlprüfungsausschusses für die neu gewählte Vertretung der Stadt Gladbeck. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung ist die Bildung dieses Ausschusses erforderlich, um Einsprüche gegen die Wahl sowie die Gültigkeit der Wahl, einschließlich der Wahl des Integrationsrates, von Amts wegen vorzuprüfen.
Der Rat der Stadt Gladbeck ist gemäß der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen befugt, die Zusammensetzung des Ausschusses zu regeln. Dies umfasst die Festlegung der Anzahl der Sitze sowie die Entscheidung über die Bestellung von stellvertretenden Mitgliedern und sachkundigen Bürgern. Die Vorlage sieht vor, die in der vergangenen Legislaturperiode bewährte Vertretungsregelung beizubehalten. Demnach soll die Vertretung eines Ausschussmitglieds, sofern weder das ordentliche Mitglied noch die gewählten Stellvertreter an einer Sitzung teilnehmen können, durch die Ratsmitglieder der jeweiligen Fraktion in alphabetischer Reihenfolge erfolgen.
Der Entwurf sieht zudem die Wahl ordentlicher und stellvertretender Mitglieder sowie die Bestellung von beratenden Mitgliedern vor. Die Besetzung der Sitze kann entweder durch einen einheitlichen Wahlvorschlag oder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen. Fraktionen, die im Ausschuss nicht vertreten sind, haben das Recht, ein Ratsmitglied oder eine sachkundige Bürgerin oder einen sachkundigen Bürger mit beratender Stimme zu benennen. Mit der Bildung des Ausschusses entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
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