Wahl der Stellvertretungen des Vorsitzenden des Integrationsrates
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 14/0396 des Amts für Integration und Sport dient der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden des Integrationsrates der Stadt Gladbeck. Gemäß der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Integrationsrat dazu verpflichtet, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Die Geschäftsordnung des Integrationsrates sieht für die Dauer der Wahlzeit die Wahl von drei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern des Vorsitzenden vor.
Der Wahlvorgang folgt den Bestimmungen des § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW. Sofern das Gesetz keine andere Regelung vorsieht und kein Widerspruch vorliegt, werden die Wahlen durch offene Abstimmung oder durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Eine Person gilt als gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält, wobei auch Nein-Stimmen als gültige Stimmen gezählt werden. Sollte im ersten Wahlgang niemand eine absolute Mehrheit erreichen, findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Fall ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei einem Gleichstand der Stimmen wird die Entscheidung durch das Los getroffen.
Mit der Durchführung der Wahl entstehen laut der Vorlage keine finanziellen Auswirkungen für den Haushalt. Der Beschlussentwurf sieht die formale Wahl von drei Personen als stellvertretende Vorsitzende des Gremiums vor.
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