Wahl der/des stellvertretenden Integrationsratsvorsitzenden
✦ KI-Zusammenfassung
Die Mitteilungsvorlage 14/0308 des Amtes für Integration und Sport befasst sich mit der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden des Integrationsrates der Stadt Gladbeck. Gemäß der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Integrationsrat dazu verpflichtet, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen.
Die Verwaltung schlägt vor, zwei Stellvertreter für den Vorsitz des Integrationsrates zu wählen. Diese Empfehlung wird mit der Absicht begründet, den Vorsitzenden des Gremiums zu unterstützen und zu entlasten.
Der Wahlvorgang folgt den Bestimmungen des § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung. Die Wahl erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben durch offene Abstimmung oder durch Abgabe von Stimmzetteln, sofern kein Widerspruch vorliegt. Eine Person gilt als gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Sollte im ersten Wahlgang kein Ergebnis mit einer absoluten Mehrheit erzielt werden, findet eine engere Wahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Fall entscheidet die Mehrheit der Stimmen über den Erfolg. Bei einem Gleichstand der Stimmen in der engeren Wahl wird die Entscheidung durch das Los getroffen. Der vorliegende Beschlussentwurf sieht die Wahl von zwei Personen für die Position der stellvertretenden Vorsitzenden vor.
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