Wahl einer/eines Vorsitzenden des Integrationsrates
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 20/0378 des Amtes für Integration und Sport sieht die Wahl einer neuen Vorsitzenden oder eines neuen Vorsitzenden des Integrationsrates der Stadt Gladbeck vor. Die Durchführung der Wahl basiert auf den rechtlichen Vorgaben gemäß § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen.
Das Verfahren sieht vor, dass Wahlen nach den gesetzlichen Bestimmungen durch offene Abstimmung oder durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen werden. Eine Person gilt als gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält, wobei auch Nein-Stimmen als gültige Stimmen gezählt werden. Sollte im ersten Wahlgang niemand eine absolute Mehrheit erreichen, findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Fall ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei einem Gleichstand der Stimmen wird die Entscheidung durch das Los getroffen.
Mit der Wahl der neuen Leitung des Integrationsrates sind laut der Vorlage keine finanziellen Auswirkungen für den Haushalt der Stadt Gladbeck verbunden. Auch klimarelevante Auswirkungen werden nicht ausgewiesen. Der Beschlussentwurf dient als Grundlage für die Entscheidung in der Sitzung des Integrationsrates.
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