Weihnachtsbeihilfe
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 13/0257 des Jugendhilfeausschusses regelt die Gewährung einer einmaligen Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2013. Die Maßnahme richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Jugend und Familie der Stadt Gladbeck in Familien- oder Heimpflege sowie in sonstigen betreuten Wohnformen untergebracht sind.
Nach den vorliegenden Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Erziehungshilfen umfasst der Anspruch Leistungen für Personen, die Hilfe zur Erziehung durch die Gewährung von Pflegegeld oder die Übernahme von Heimkosten erhalten. Davon ausgeschlossen sind Tagespflegekinder und Tagesgruppenkinder, da diese weiterhin überwiegend im elterlichen Haushalt leben. Für Kinder und Jugendliche, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Amtes für Jugend und Familie untergebracht sind, gilt die Beihilfe nach den am jeweiligen Ort der Einrichtung geltenden Sätzen.
Die Verwaltung schlägt für die im Zuständigkeitsbereich befindlichen Personen einen Betrag von 65,00 Euro vor. Dieser Betrag wird als angemessen eingestuft, da die pauschalierten Leistungen nicht alle anfallenden Kosten abdecken. Der Beschlussentwurf sieht die Auszahlung der Beihilfe für Dezember 2013 vor. Die finanziellen Auswirkungen werden mit einem einmaligen Transferaufwand in Höhe von 15.000,00 Euro in der Ergebnisrechnung angegeben, wobei die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
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Dokumente
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