Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 2 GO NW Bebauungsplan Nr. 156 Gebiet: Bottroper - / Wittringer - / Memeler Straße hier: Aufstellung gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a Baugesetzbuch
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 10/0558 des Amts für Stadtplanung und Bauaufsicht sieht die Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 156 vor. Das betroffene Gebiet umfasst die Bereiche Bottroper Straße, Wittringer Straße und Memeler Straße.
Hintergrund der Vorlage ist eine Brachfläche an der Kreuzung Bottroper und Wittringer Straße, auf der sich ehemals eine Tankstelle sowie eine Gastwirtschaft befanden. Nach der Sanierung des Grundstücks durch den Eigentümer liegt ein Bauantrag für eine reine Wohnbebauung in Form einer Straßenrandbebauung inklusive Tiefgarage vor. Die Verwaltung führt aus, dass die vorliegende Planung städtebaulich nicht mit den Zielvorstellungen der Stadt vereinbar sei, da die geplante Bebauung an diesem Standort als zu dicht und zu massiv eingestuft wird. Ziel der Stadt ist eine Orientierung am Bestand und eine harmonische Einbindung in die vorhandene Bebauung.
Um die städtebauliche Ordnung sicherzustellen, soll der neue Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch aufgestellt werden. Gleichzeitig sollen die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 27 (Gebiet Gildendreieck) durch ein separates Verfahren aufgehoben werden. Die Dringlichkeit des Beschlusses ergibt sich aus der auslaufenden Bearbeitungsfrist des Bauantrages im Dezember 2010. Durch die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung soll die rechtzeitige Aufstellung des neuen Plans ermöglicht werden.
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Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 102411100560
- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20110114104540
- Anlage 2 als PDF öffnen ↗ 20110114104632
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