Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW Bebauungsplan Nr. 145 Gebiet: Horster-/Helmut-/Elisabethstraße hier: Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre
✦ KI-Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Gladbeck soll eine Dringlichkeitsentscheidung genehmigen, die den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB für das Gebiet Horster-/Helmut-/Elisabethstraße umfasst. Die Entscheidung wurde bereits am 24. November 2010 durch den Ersten Beigeordneten und ein Ratsmitglied getroffen.
Gegenstand der Vorlage ist der Bebauungsplan Nr. 145, der die Sicherung der bestehenden Wohnbebauung sowie die Festsetzung des Gebiets als Allgemeines Wohngebiet zum Ziel hat. Die Veränderungssperre soll die städtebaulichen Zielsetzungen bis zur Erlangung der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes absichern.
Hintergrund der Dringlichkeit ist ein Rechtsstreit um die Errichtung einer großflächigen Werbeanlage in der Horster Straße. Nachdem ein Verwaltungsgericht die Stadt zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet hatte, wurde die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Münster erwirkt. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung bestätigte der zuständige Richter jedoch die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Da mit einer erneuten Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung gerechnet wird, dient die Veränderungssperre dazu, die geplante Nutzung als Wohngebiet und den Ausschluss von Werbeanlagen rechtlich zu sichern. Der zuständige Stadtplanungs- und Bauausschuss hat der Veränderungssperre bereits in seiner Sitzung am 18. November 2010 zugestimmt.
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