Genehmigung der Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern der Sparkasse Gladbeck durch den Verwaltungsrat gem. § 8 Abs. 2 e) Sparkassengesetz NRW
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 09/0048 des Bürgermeisterbüros befasst sich mit der Genehmigung der Wiederbestellung von zwei Mitgliedern des Vorstandes der Stadtsparkasse Gladbeck. Der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Gladbeck hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2008 zwei Sparkassendirektoren gemäß den Bestimmungen des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen wiederbestellt.
Die Wiederbestellung ist für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 31. Oktober 2014 mit einer Dauer von fünf Jahren vorgesehen. Da die Bestellung der Vorstandsmitglieder durch den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse der Genehmigung durch die Vertretung des Trägers bedarf, wird dem Rat sowie dem Haupt- und Finanzausschuss dieser Vorgang zur Entscheidung vorgelegt. Die Grundlage für dieses Verfahren bildet § 8 Absatz 2 Buchstabe e des Sparkassengesetzes NRW.
Aus der Vorlage geht hervor, dass durch diese Maßnahme keine finanziellen Auswirkungen entstehen. Der Beschlussentwurf sieht die formale Genehmigung der durch den Verwaltungsrat getroffenen Entscheidung zur Wiederbestellung der beiden Vorstandsmitglieder vor.
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