Genehmigung der Wiederbestellung eines Vorstandsmitgliedes der Sparkasse Gladbeck durch den Verwaltungsrat gem. § 8 Absatz 2 e Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage der Nummer 20/0066 befasst sich mit der Genehmigung einer Wiederbestellung im Vorstand der Sparkasse Gladbeck. Grundlage der Vorlage ist ein Beschluss des Verwaltungsrats der Sparkasse Gladbeck aus der Sitzung vom 4. Februar 2020.
Dem Beschluss zufolge soll der Sparkassendirektor mit Wirkung vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 als Mitglied des Vorstandes weiterbestellt und angestellt werden. Gleichzeitig ist die Weiterbestellung als Vorsitzender des Vorstandes für den genannten Zeitraum vorgesehen. Gemäß § 8 Absatz 2 e des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen bedarf die durch den Verwaltungsrat getroffene Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der Genehmigung durch die Vertretung des Trägers.
Der Entwurf sieht vor, dass der Rat die Wiederbestellung des Vorstandsmitglieds gemäß den Vorgaben des Verwaltungsratsbeschlusses genehmigt. Aus der Vorlage geht hervor, dass durch diese Personalentscheidung keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt entstehen und keine wesentlichen klimarelevanten Auswirkungen zu verzeichnen sind. Die Zuständigkeit für die Entscheidung liegt beim Rat, wobei eine Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss vorgesehen ist.
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Dokumente
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