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Beschlussvorlage

Kommunaler Kinder- und Jugendförderplan

06/0160 Jugendhilfeausschuss

✦ KI-Zusammenfassung

Die vorliegende Beschlussvorlage 06/0160 des Jugendhilfeausschusses sieht die Erstellung eines Kommunalen Kinder- und Jugendförderplans für die Stadt Gladbeck vor. Die Grundlage hierfür bildet das Dritte Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieses Gesetz verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erstellung eines Förderplans, dessen Laufzeit der Legislaturperiode des Landtages entspricht. Der erste Plan soll bis Ende 2006 fertiggestellt sein, wobei die Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis zum Ende der Legislaturperiode im Jahr 2010 reicht. Die Erstellung des Plans ist eine Voraussetzung für die Fortführung der Förderung durch das Land.

Der Förderplan soll als Steuerungsinstrument im Bereich der Jugendförderung dienen und den Wirksamkeits- und Qualitätsdialog sichern. Der Ausschuss wird beauftragt, die Verwaltung mit der Erstellung des Plans zu beauftragen, wobei die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe einzubeziehen sind. Als inhaltliche Basis dient das Rahmenkonzept „Stadtteilorientierte Arbeit mit Mädchen und Jungen in Gladbeck“ sowie die dazugehörigen Förderrichtlinien. Die Gliederung des Plans umfasst unter anderem die Bedarfsplanung, die offene Kinder- und Jugendarbeit, den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz, die Jugendsozialarbeit sowie die interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit. Weitere Schwerpunkte sind die Partizipation, die Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule sowie die außerschulische Bildung. Für die Umsetzung des Plans sind keine finanziellen Auswirkungen im Haushalt vorgesehen.

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