Bestellung eines Schriftführers / eines stellv. Schriftführers
✦ KI-Zusammenfassung
Im Ausschuss für integrierte Innenstadtentwicklung steht die Bestellung von Personal für die Protokollführung der Sitzungen zur Entscheidung an. Gemäß § 58 Abs. 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist über die Beschlüsse des Ausschusses eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Ausschussvorsitzenden sowie von einer vom Ausschuss zu bestellenden Schriftführerin oder einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die vorliegende Beschlussvorlage des Amtes für Immobilienwirtschaft schlägt vor, die bisherigen Funktionen für die Fertigung der Niederschriften beizubehalten. Es wird beantragt, die bisherigen Schriftführer und stellvertretenden Schriftführer erneut für diese Aufgaben zu bestellen.
Mit der Umsetzung der Vorlage entstehen keine finanziellen Auswirkungen für den Haushalt. Die Entscheidung wird im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für integrierte Innenstadtentwicklung am 9. September 2014 behandelt.
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