Bestellung eines Schriftführers
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 12/0010 des Amtes für Immobilienwirtschaft befasst sich mit der Neubesetzung der Schriftführung für den Stadtplanungs- und Bauausschuss. Gemäß § 58 Abs. 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist über die Beschlüsse des Ausschusses eine Niederschrift zu erstellen, die vom Ausschussvorsitzenden sowie von einem vom Ausschuss zu bestellenden Schriftführer oder einer Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
Aufgrund eines Personalwechsels innerhalb der Verwaltung ist die bisherige Bestellung der Schriftführerin hinfällig geworden, da die zuständige Mitarbeiterin aus dem Baudezernat in das Organisations- und Personalamt gewechselt ist. Als Nachfolge für die Position im Amt für Immobilienwirtschaft wird ein Mitarbeiter vorgeschlagen.
Der Beschlussentwurf sieht vor, den genannten Mitarbeiter des Amtes für Immobilienwirtschaft als Schriftführer für die Fertigung der Niederschriften über die Sitzungen des Stadtplanungs- und Bauausschusses zu bestellen. Mit der Neubesetzung der Funktion entstehen laut der Vorlage keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt.
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