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Beschlussvorlage

Haupt- und Finanzausschuss - Wahl der/des stellv. Vorsitzenden -

14/0259

✦ KI-Zusammenfassung

Die Beschlussvorlage 14/0259 des Bürgermeisterbüros sieht die Wahl einer stellvertretenden Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden für den Haupt- und Finanzausschuss vor. Gemäß der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen führt der Bürgermeister den Vorsitz im Hauptausschuss und besitzt dort ein Stimmrecht. Der Ausschuss ist befugt, aus seiner Mitte eine oder mehrere Personen als Vertreter des Vorsitzenden zu wählen. In der Stadt Gladbeck werden die Aufgaben des Hauptausschusses und des Finanzausschusses in einem gemeinsamen Gremium, dem Haupt- und Finanzausschuss, wahrgenommen.

Das Wahlverfahren richtet sich nach den Vorgaben der Gemeindeordnung. Sofern das Gesetz keine anderen Bestimmungen vorsieht und kein Widerspruch vorliegt, erfolgt die Wahl durch offene Abstimmung oder durch Abgabe von Stimmzetteln. Eine Person gilt als gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält, wobei Nein-Stimmen als gültige Stimmen gezählt werden. Sollte im ersten Wahlgang kein Ergebnis mit einer absoluten Mehrheit erzielt werden, findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Fall ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei einem Gleichstand der Stimmen entscheidet das Los. Der Beschlussentwurf sieht vor, eine stellvertretende Leitung für das Gremium zu bestimmen. Finanzielle Auswirkungen durch diese Wahl werden nicht ausgewiesen.

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