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Satzung über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage Horster Straße - von Uhlandstraße bis Breukerstraße - gemäß § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. § 8 Abs. 3 der Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 30. Oktober 1992

03/0575 Rat

✦ KI-Zusammenfassung

Die vorliegende Vorlage 03/0575 des Amtes für kommunale Finanzen befasst sich mit der Festlegung der Merkmale zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage Horster Straße, im Abschnitt zwischen Uhlandstraße und Breukerstraße. Der Entwurf sieht die Verabschiedung einer Satzung gemäß § 132 BauGB vor, die als Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen dient.

Nach Angaben der Verwaltung ist die Erschließungsanlage technisch weitgehend fertiggestellt, weist jedoch geringfügige Abweichungen vom rechtsverbindlichen Fluchtlinienplan von 1904 auf. Im Bereich zwischen Uhlandstraße und Kiebitzheidestraße sind Teilflächen im Gehwegbereich noch nicht freigelegt. Zudem ragen Treppenstufen bestimmter Gebäude in die festgesetzte Straßenflucht. Da die Erschließungsbeitragssatzung die vollständige Freilegung der Flächen als Merkmal der endgültigen Fertigstellung definiert, ist dieser Tatbestand aktuell nicht erfüllt.

Die Verwaltung führt aus, dass die Planunterschreitung mit einer Fläche von etwa 5 Quadratم auf einer Gesamtverkehrsfläche von rund 114.045 Quadratmetern als geringfügig einzustufen ist. Die Abweichungen verändern die Zweckbestimmung der Straße oder das städtebauliche Konzept nicht. Durch die Satzung wird die rechtmäßige Herstellung der Anlage im Sinne des Baugesetzbuches festgestellt, wodurch die sachlichen Beitragspflichten für die erstmalige Herstellung der Horster Straße entstehen. Der Beschlussentwurf wurde zur Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss sowie in den Rat vorgelegt.

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