Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand hier: Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG)
✦ KI-Zusammenfassung
Die Verwaltung der Stadt Gladbeck empfiehlt dem Rat, eine Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) abzugeben. Ziel ist es, die bisherige Rechtslage zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand über den 31. Dezember 2016 hinaus bis einschließlich 31. Dezember 2020 beizubehalten. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde die Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts neu geregelt, was ab dem 1. Januar 2017 dazu führen würde, dass vermehrt privatrechtliche Tätigkeiten umsatzsteuerpflichtig werden.
Die Empfehlung der Verwaltung stützt sich auf mehrere Faktoren. Zum einen fehlen bislang konkrete Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen, was die rechtssichere Umsetzung der Neuregelung erschwert. Zum anderen wird die technische Umsetzung in der Finanzsoftware als schwierig eingestuft, da eine vollständige Erfassung aller potenziell steuerpflichtigen Aktivitäten und Vorsteuerabzüge im Jahr 2017 mit hohem Aufwand verbunden wäre. Zudem besteht die Notwendigkeit, vertragliche Anpassungen vorzunehmen und Mitarbeiterschulungen durchzuführen.
Eine erste Bestandsaufnahme der städtischen Tätigkeiten ergab bisher keine Anhaltspunkte für steuerliche Vorteile durch Vorsteuerabzugsmöglichkeiten unter dem neuen Recht. Die Verwaltung sieht in der Optionserklärung die Möglichkeit, die notwendige Zeit für eine fundierte Analyse der Verträge und Erträge sowie für die technische Umstellung der Geschäftsbuchhaltung zu gewinnen. Der Beschlussentwurf sieht vor, die Erklärung gegenüber dem Finanzamt Marl fristgerecht einzureichen.
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Dokumente
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- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20161122070302
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