Die vorliegende Beschlussvorlage 05/0135 des Amts für öffentliche Ordnung befasst sich mit dem Brandschutzbedarfsplan der Stadt Gladbeck. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) sind die Gemeinden verpflichtet, unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne aufzustellen und fortzuschreiben.
Der Plan dient dazu, Schutzziele zur Sicherstellung des Brandschutzes auf Basis einer ortsbezogenen Risikoanalyse zu definieren. Dabei werden Parameter wie die erforderliche Funktionsstärke des Personals, die notwendige Ausrüstung in Form von Fahrzeugen und Geräten sowie die einzuhaltenden Hilfsfristen und der angestrebte Erreichungsgrad der Einsatzorte festgelegt.
Der Entwurf des Brandschutzbedarfsplanes wurde der zuständigen Aufsichtsbehörde im Kreis Recklinghausen zur fachlichen Stellungnahme vorgelegt und erhielt dort die Zustimmung des Kreisbrandmeisters. Mit der Beschlussfassung legt der Rat die Schutzziele für den Brandschutz in Gladbeck fest und erkennt die daraus resultierenden Gestaltungsbedarfe an. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Umsetzung der Planinhalte unter dem allgemeinen Haushaltsvorbehalt steht und somit keine verbindliche Vorwegbindung der Etats künftiger Jahre darstellt. Die Verwaltung empfiehlt dem Rat, den beiliegenden Brandschutzbedarfsplan zu beschließen.