Lernmittelfreiheit
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 08/0350 des Amts für Schule und Sport befasst sich mit der Regelung zur Lernmittelfreiheit an den städtischen Schulen in Gladbeck. Grundlage der Vorlage sind die Bestimmungen des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder sowie der § 96 des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.
Nach den geltenden Regelungen stellt der Schulträger Lernmittel, wie Schulbücher und spezifische Medien für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, zum befristeten Gebrauch unentgeltlich zur Verfügung. Die Kostenübernahme erfolgt auf Basis eines Durchschnittsbetrages, von dem ein Eigenanteil der Eltern abgezogen wird. Dieser Eigenanteil darf ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten. Die Vorlage führt für die Primarstufe einen Durchschnittsbetrag von bis zu 36,00 Euro mit einem Eigenanteil von 12,00 Euro auf. In der Sekundarstufe I liegt der Betrag bei bis zu 78,00 Euro mit einem Eigenanteil von 26,00 Euro, während für die gymnasiale Oberstufe ein Durchschnittsbetrag von bis zu 71,00 Euro und ein Eigenanteil von 23,67 Euro festgesetzt sind.
Der Eigenanteil entfällt für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Ergänzend zur gesetzlichen Regelung wurde durch einen Beschluss des Rates der Stadt Gladbeck vom 14. Februar 2008 die Befreiung vom Eigenanteil auf weitere Personengruppen ausgeweitet. Dies umfasst neben den Empfängern von Leistungen nach dem SGB II auch Bezieher von Wohngeld und Kinderzuschlag. Lernmittel im Sinne der Vorlage umfassen keine allgemeinen Gebrauchs- oder Übungsmaterialien wie Hefte, Schreibgeräte oder technische Hilfsmittel, die von den Eltern als Teil der persönlichen Ausstattung zu beschaffen sind.
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Dokumente
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