Ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift - Leitfaden für den Umgang mit der Genehmigung von Grundstückszufahrten
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 26/0367 des Amts für Stadtplanung, Bauaufsicht und Verkehr sieht die Einführung einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift vor, die als Leitfaden für die Genehmigung von Grundstückszufahrten dienen soll. Ziel der Vorlage ist es, durch festgelegte Abwägungskriterien Transparenz zu schaffen und Konflikte zwischen dem Kfz-, Fuß- und Radverkehr zu reduzieren. Die Vorlage wird im Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Bauen zur Vorberatung sowie im Haupt-, Finanz- und Digitalisierungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
Inhaltlich werden Grundstückszufahrten rechtlich als Sondernutzung nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW eingeordnet. Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit umfasst planungs- und straßenverkehrsrechtliche Kriterien. Hierzu zählen die Verkehrssicherheit, die Belange von Menschen mit Behinderungen, Gründe des Straßenbaus sowie der Schutz von Grünflächen. Bei gewerblichen Zufahrten oder Anlagen mit mindestens 50 Stellplätzen ist der Nachweis vollständiger Sichtdreiecke nach den RASt-Richtlinien erforderlich.
Die Verwaltung soll die Kriterien zur Sicherstellung der Sichtverhältnisse, insbesondere im Bereich von Schulen, Kitas oder Seniorenheimen, anwenden. Weitere Prüfungsaspekte sind die Berücksichtigung von Zweirichtungsradwegen, die Minimierung nebeneinanderliegender Einfahrten zur Entlastung der Gehwege sowie die Verkehrssicherheit an Kreuzungen. Zudem sollen die Leichtigkeit des Verkehrs, etwa bei Buslinien, der Schutz des Stadtbildes, der bestehende Parkraummangel sowie der Erhalt von E-Ladesäulen berücksichtigt werden. Der Beschlussentwurf sieht vor, die Verwaltung mit der Anwendung dieser Kriterien zu beauftragen.
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Dokumente
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