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Beschlussvorlage

Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz zum 01.07.2026

26/0355 27.07.2026 Ausschuss für Senioren, Soziales und Gesundheit

🟡 In Beratung Nächste Station: 07.09.2026 · Sitzung des Ausschusses für Senioren, Soziales und Gesundheit

✦ KI-Zusammenfassung

Mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz zum 1. Juli 2026 wird das bisherige Bürgergeld durch die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende ersetzt. Die vorliegende Beschlussvorlage des Amts für Soziales und Wohnen informiert über die damit verbundenen Änderungen in der Leistungsgrundlage. Die Neuregelung sieht vor, die Leistung künftig als Grundsicherungsgeld zu bezeichnen und den Vermittlungsvorrang gesetzlich zu verankern. Dabei steht die direkte Arbeitsvermittlung im Fokus, sofern keine Qualifizierungsmaßnahmen zur langfristigen Sicherung der Beschäftigung erforderlich sind.

Die Reform sieht vor, dass leistungsberechtigte Personen ihre Arbeitskraft grundsätzlich im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung einsetzen müssen, sofern dies zumutbar ist. Für die Betreuung von Kindern gilt eine Anpassung der Zumutbarkeitsschwelle: Ab dem 14. Lebensmonat wird die Teilnahme an Maßnahmen oder die Aufnahme einer Arbeit grundsätzlich als zumutbar eingestuft, sofern eine Kinderbetreuung gewährleistet ist.

Hinsichtlich der Sanktionen sieht die Neuregelung bei Pflichtverletzungen, wie dem Fehlen bei Terminen, Kürzungen des Regelbedarfs vor. Bei wiederholtem Versäumen von Meldebescheiden kann der Leistungsanspruch entfallen, wobei die Kosten für Unterkunft und Heizung in einem Monat nach dem Wegfall des Anspruchs weiterhin direkt an die Vermieter gezahlt werden.

Die bisherige Vermögenskarenzzeit entfällt und wird durch altersabhängige Vermögensfreibeträge ersetzt. Diese liegen bei 5.000 Euro für Personen unter 30 Jahren, 10.000 Euro ab dem 31. Lebensjahr, 12.500 Euro ab dem 41. Lebensjahr und 20.000 Euro ab dem 51. Lebensjahr. Zudem wird die Übernahme von Wohnkosten begrenzt: Kosten, die das 1,5-fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze übersteigen, müssen von den Leistungsberechtigten selbst getragen werden.

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