Umsetzung des städtischen Inklusionskonzeptes; Einrichtung der Erich-Fried-Schule als Ort des Gemeinsamen Lernens zum Schuljahr 2018/19 gemäß § 20 Abs. 5 Schulgesetz NRW
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 17/0220 des Amts für Bildung und Erziehung sieht vor, die Einrichtung der Erich-Fried-Schule als Ort des Gemeinsamen Lernens zum Schuljahr 2018/19 zu beantragen. Ziel ist die Umsetzung des städtischen Inklusionskonzeptes, welches vorsieht, neben bestehenden Schwerpunktschulen im Primarbereich auch in der Sekundarstufe I mindestens eine Schule pro Schulform für das gemeinsame Lernen von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf bereitzustellen. Durch die Einbeziehung des Hauptschulstandortes soll das schulförmige Beschulungsangebot vervollständigt werden, nachdem bereits die Ingeborg-Drewitz-Gesamtschule, das Ratsgymnasium und die Anne-Frank-Realschule in diesen Prozess einbezogen wurden.
Die Schulkonferenz der Erich-Fried-Schule wurde im Rahmen einer Anhörung beteiligt und hat der Maßnahme zugestimmt. Gemäß § 20 Abs. 5 des Schulgesetzes NRW ist die Schulaufsichtsbehörde für die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens zuständig, sofern die Schule personell und sächlich ausgestattet ist oder mit vertretbarem Aufwand ausgestattet werden kann. Während die Lehrerversorgung durch das Land sichergestellt wird, obliegt die Verantwortung für die räumliche und sächliche Ausstattung dem Schulträger. Für die Umsetzung der Maßnahme sind keine finanziellen Auswirkungen in der Ergebnisrechnung vorgesehen. Der Entwurf sieht vor, dass der Schulausschuss die Verwaltung beauftragt, der Bezirksregierung Münster die Einrichtung der Erich-Fried-Schule ab dem Schuljahr 2018/19 vorzuschlagen. Die Verwaltung plant, Investitions- und Ausstattungsmaßnahmen in enger Abstimmung mit der Schule zu koordinieren.
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Dokumente
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- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20170613084845
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