Änderung der Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Entwässerungsgebühren (Entwässerungsgebührensatzung) vom 11. Nov. 1997 hier: Anpassung der Satzungsbestimmungen aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 03.12.2012 zur Anerkennung von sog. Wasserverlustmengen
✦ KI-Zusammenfassung
Die Stadt Gladbeck beabsichtigt, die Satzung über die Erhebung von Entwässerungsgebühren anzupassen. Gegenstand der Änderungssatzung ist die Regelung zur Abzugsfähigkeit von sogenannten Wasserverlustmengen bei der jährlichen Berechnung der Schmutzwassergebühren. Unter Wasserverlustmengen werden Frischwassermengen verstanden, die zwar vom Wasserwerk an ein Grundstück geliefert, aber nicht in das städtische Abwassernetz abgeleitet wurden, beispielsweise durch die Nutzung zur Gartenbewässerung.
Die Anpassung der Satzung erfolgt aufgrund einer neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 3. Dezember 2012. Während die bisherige Regelung einen Abzug erst vorsah, wenn eine Bagatellgrenze von 20 Kubikmetern überschritten wurde, hat das Gericht entschieden, dass die Festlegung einer solchen Grenze unwirksam ist. Demnach sind Wasserverlustmengen nun bereits ab dem ersten Kubikmeter abzugsfähig.
Die Voraussetzung für die Anerkennung dieser Mengen bleibt der jährliche, konkrete Nachweis durch die Gebührenpflichtigen. Dieser Nachweis muss durch einen auf eigene Kosten installierten und geeichten Wasserzähler erfolgen. Die Verwaltung weist daraufweise, dass die neuen rechtlichen Konsequenzen bereits auf aktuelle Anträge angewendet werden, eine formale Änderung der Satzung jedoch zur rechtlichen Absicherung notwendig ist. Der Entwurf sieht den Beschluss der beigefügten Änderungssatzung zur Entwässerungsgebührensatzung vom 11. November 1997 vor.
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Dokumente
- Hauptdokument als PDF öffnen ↗ Volltext indexiert 130301100022
- Anlage 1 als PDF öffnen ↗ 20130125104618
Verwandte Vorlagen
Weitere Vorlagen: Rat
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