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Beschlussvorlage

Das Unterhaltsvorschussgesetz; Ziele, Praxis, Perspektiven

06/0180

✦ KI-Zusammenfassung

Die Beschlussvorlage 06/0180 befasst sich mit den Auswirkungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) auf die kommunale Verwaltung in Gladbeck. Das Gesetz sieht eine Leistung als Mindestunterhalt für einen Zeitraum von bis zu 72 Monaten vor. Die Finanzierung der Leistungen erfolgt anteilig durch den Bund mit 33,33 Prozent und das Land Nordrhein-Westfalen mit 13,33 Prozent, während die Kommune die verbleibenden 53,33 Prozent sowie die anfallenden Personal- und Sachkosten trägt.

Aus den Daten für März 2006 geht hervor, dass von 454 überprüften Unterhaltspflichtigen 223 Empfänger von SGB II sowie 35 Empfänger von SGB I, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen waren. Die Pfändungsfreigrenze für Erwerbstätige wird mit 840 Euro angegeben. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Leistung bei Empfängern von SGB II lediglich einen Austausch von Transferleistungen ohne finanziellen Vorteil darstellt und durch Erstattungsverfahren zwischen der Vestischen Arbeit, dem Amt für Familie, Jugend und Soziales sowie der Stadtkasse einen hohen Verwaltungsaufwand verursacht. Als mögliche Perspektiven werden ein gesetzlicher Ausschluss der Leistung für Empfänger von SGB II oder SGB XII sowie die Aufhebung des Unterhaltsvorschussgesetzes diskutiert.

Der vorliegende Entwurf, erstellt durch den zuständigen Beigeordneten, sieht vor, dass der Sozialausschuss den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis nimmt. Die Kostenstruktur umfasst dabei Personalkosten, Unterhalts- und Betriebskosten sowie Finanzierungskosten, wobei zwischen verfügbaren Haushaltsmitteln und Mitteln aus Zuschüssen oder Beiträgen Dritter unterschieden wird.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 212 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.

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