Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Anzeigepflicht und Durchführung von Brauchtumsfeuern auf dem Gebiet der Stadt Gladbeck
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 06/0152 sieht die Einführung einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Regelung von Brauchtumsfeuern, wie etwa Oster- oder Martinsfeuern, im Stadtgebiet von Gladbeck vor. Ziel der Verordnung ist die Vermeidung von Schwebstaubbelastungen. Der Entwurf sieht eine Anzeigepflicht vor, die spätestens zwei Wochen vor der Durchführung einzuhalten ist. Als Brennmaterial ist raucharmes, trockenes und unbehandeltes Holz zu verwenden, welches am Tag der Verbrennung zum Schutz von Tieren und Arten umgeschichtet werden muss.
Die Durchführung der Feuer ist zeitlich auf den Zeitraum zwischen 18:00 Uhr und 24:00 Uhr begrenzt. Eine Beaufsichtigung durch zwei Personen ab 18 Jahren ist vorgeschrieben. Es gelten spezifische Mindestabstände: 100 Meter zu Gebäuden und Waldflächen, 50 Meter zu öffentlichen Verkehrsflächen, 25 Meter zu baulichen Anlagen, Bäumen oder Gebüschen sowie 10 Meter zu befestigten Wirtschaftswegen. Der Bürgermeister ist befugt, schriftliche Ausnahmen von diesen Abständen zu genehmigen. Bei starkem Wind oder Inversionswetterlagen ist das Entzünden von Feuern untersagt; aufkommender starker Wind erfordert das sofortige Löschen. Glut- und Aschereste müssen mit Erdreich abgedeckt und nicht verbrannte Rückstände der öffentlichen Abfallbeseitigung zugeführt werden.
Die Verwaltung hat Anregungen des Kreises Recklinghausen, des Landesbetriebs Straßenbau sowie des Regionalverbandes Ruhr geprüft, jedoch nicht übernommen. Verstöße gegen die Verordnung können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Nach dem Ratsbeschluss ist die Zustimmung der Bezirksregierung Münster einzuholen. Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Dokumente
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