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Beschlussvorlage

Darlehensweise Übernahme des Eigenanteils zu den Krankenkosten für barbetragsberechtigte Heimbewohner/innen

05/0021

✦ KI-Zusammenfassung

Mit der Vorlage 05/0021 legt das Sozialamt eine Regelung zur darlehensweisen Übernahme des Eigenanteils zu den Krankenkosten für barbetragsberechtigte Heimbewohner vor. Hintergrund ist das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), welches durch ein Änderungsgesetz eine neue Grundlage für die Übernahme des zumutbaren Eigenanteils nach dem SGB V durch den örtlichen Sozialhilfeträger geschaffen hat.

Nach dieser Regelung übernimmt das Kreissozialamt den Eigenanteil in Höhe von 82,80 Euro bzw. bei chronisch Kranken in Höhe von 41,40 Euro direkt an die zuständige Krankenkasse. Die Gewährung erfolgt als ergänzendes Darlehen nach § 37 SGB XII. Die Rückführung des Darlehens erfolgt durch monatliche Einbehalte von 6,90 Euro bzw. 3,45 Euro von den Sozialhilfeleistungen über das Kalenderjahr hinweg.

Die betroffenen Heimbewohner werden über diesen Vorgang schriftlich informiert, wobei die Pflegeheime eine Durchschrift erhalten. Die Krankenkassen versenden jährliche Bescheinigungen über die Befreiung von der Zuzahlung über das Kreissozialamt an die Pflegeeinrichtungen, welche diese an die Leistungsberechtigten weiterleiten. Die Berechtigten können der Darlehensgewährung widersprechen, sofern sie den Eigenanteil selbst tragen möchten. Für die administrative Abwicklung ist ein Erklärungsvordruck vorgesehen, der von den Pflegeeinrichtungen ausgefüllt und von den Heimbewohnern oder deren Betreuern unterschrieben an das Kreissozialamt zurückgesendet werden muss. Der Sozialausschuss soll den Bericht zur Kenntnis nehmen.

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