Vergabegrundsätze für Kommunen nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Mitteilungsvorlage des Bauverwaltungsamtes informiert den Stadtplanungs- und Bauausschuss über die neuen Vergabegrundsätze für Kommunen nach § 25 der Gemeindehaushaltsverordnung. Diese basieren auf einem Runderlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2006, der die Regelungen für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte überarbeitet hat.
Die neue Regelung sieht vor, dass Vergaben ohne öffentliche Ausschreibung bis zu bestimmten Auftragswerten ohne Umsatzsteuer als vertretbar gelten. Dies umfasst bis zu 300.000 Euro im Tiefbau, 150.000 Euro für Rohbauarbeiten im Hochbau sowie 75.000 Euro für Ausbaugewerke, sonstige Gewerke im Hochbau sowie Pflanzungen und Straßenaustattung. Zudem sind freihändige Vergaben künftig bis zu einem Wert von 30.000 Euro zulässig, wobei die bisher erforderliche Einzelbegründung für die Ausnahme von der öffentlichen Ausschreibung entfällt.
In Gladbeck gelten aktuell noch niedrigere Wertgrenzen für die Ausschreibung von Bauleistungen, die eine öffentliche Ausschreibung ab 50.000 Euro vorsehen. Die Verwaltung führt aus, dass die bestehenden lokalen Grenzen einen größeren Wettbewerb gewährleisten und ein Risiko für teurere Angebote bei einer Ausweitung der beschränkten Ausschreibungen besteht. Da die Erfahrungen mit regionalen Firmen positiv sind und die elektronische Vergabe künftig für mehr Transparenz sorgen wird, empfiehlt die Verwaltung, die bisherigen Grenzen der Dienstanweisung vom 1. September 2003 vorerst beizubehalten. Es wird vorgeschlagen, die Entwicklung in anderen Kommunen abzuwarten.
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