Nutzung der Opt-Out Regelung gem. § 4 Verordnung zur flächendeckenden Einführung einer Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (Bezahlkartenverordnung NRW-BKV NRW)
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 25/0161 befasst sich mit der Nutzung der Opt-Out-Regelung gemäß § 4 der Bezahlkartenverordnung NRW. Ziel ist es, die Einführung der sogenannten „SocialCard“ für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Gladbeck zu vermeiden. Die geplante Visa-Debitkarte sieht ab dem zweiten Quartal 2025 eine Begrenzung der monatlichen Bargeldabhebungen auf 50 Euro pro Person vor.
Der Ausschuss für Senioren, Soziales und Gesundheit hat am 18. März 2025 empfohlen, die Nicht-Einführung der Karte zu beschließen und die bisherige Praxis der Verwaltung beizubehalten. Als Gründe für diesen Antrag werden ein jährlicher Personalkostenaufwand von etwa 80.300 Euro für eine neue Stelle sowie ein hoher manueller Erfassungsaufwand von 22 Angaben pro Fall angeführt. Die Erfassung der Bestandsfälle müsste bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.
Zudem wird auf einen potenziellen Verwaltungsmehraufwand durch manuelle Datenpflege, parallele Systemnutzung und Beratungsbedarf hingewiesen. Der Beschlussentwurf sieht vor, die Opt-Out-Regelung rückwirkend ab Beginn des Jahres 2025 anzuwenden. Die Verwaltung erhält den Auftrag, bei einer Änderung der Rahmenbedingungen erneut über die mögliche Einführung der Bezahlkarte zu berichten. Der Städtetag Nordrhein-Westfalen hatte zuvor auf mögliche ungleichmäßige Umsetzungen und nicht erstattete Kosten hingewiesen.
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