Bürgerbegehren gem. § 26 GO NRW - Erhalt der Parkplätze an der Horster Straße 407 -
✦ KI-Zusammenfassung
Im Rahmen der Beschlussvorlage 25/0382 befasst sich der Haupt-, Finanz- und Digitalisierungsausschuss mit der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zum Erhalt der Parkplätze an der Horster Straße 407 in Gladbeck. Die Antragsteller der Bürgerinitiative fordern, dass die bestehenden Parkplätze in ihrer Anzahl und Funktion erhalten bleiben und keine E-Ladesäulen errichtet werden. Zur Begründung führen die Vertretungsberechtigten an, dass die Rücknahme einer Sondernutzungserlaubnis im Sinne des Allgemeinwohls erfolgen müsse, um die Nahversorgung sowie die Erreichbarkeit medizinischer und sozialer Dienste und des Wirtschaftsverkehrs zu gewährleisten.
Die Verwaltung empfiehlt, das Bürgerbegehren als rechtlich unzulässig zurückzuweisen. Als Gründe werden ein ungeschriebener Ausschlussgrund, die mangelnde Bestimmtheit der Fragestellung, da die Ladesäulen bereits errichtet wurden, sowie eine teilweise unrichtige Sachverhaltsdarstellung angeführt. Die rechtliche Argumentation der Antragsteller bezüglich des Vorrangs des Allgemeinwohls bewertet die Verwaltung als nicht tragfähig.
Sollte ein Rückbau einer 22kW Ladesäule erfolgen, schätzt die Verwaltung die Kosten hierfür auf etwa 5.000 Euro, wobei mögliche Entschädigungsansprüche des Betreibers nicht bezifferbar sind. Der vorliegende Beschlussentwurf sieht vor, dass der Ausschuss das Bürgerbegehren sowie den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis nimmt und das Begehren als unzulässig zurückweist. Es entstehen durch diesen Vorgang keine finanziellen Auswirkungen und es liegt keine wesentliche Klimarelevanz vor.
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Dokumente
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Ort
📍 Horster Straße 407 · automatisch zugeordnet aus dem Vorlagentext, Kartendaten © OpenStreetMap.
Automatisch aus dem Vorlagentext erkannt: Horster Straße 407.
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