Bestellung einer Schriftführerin sowie einer stellvertretenden Schriftführerin
✦ KI-Zusammenfassung
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wird über die Bestellung einer Schriftführerin sowie einer stellvertretenden Schriftführerin entscheiden. Die Grundlage hierfür bildet § 58 Abs. 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach über die Beschlüsse des Ausschusses Niederschriften zu fertigen sind. Diese Dokumente müssen vom Vorsitzenden des Gremiums sowie von einer vom Ausschuss zu bestellenden Schriftführerin oder einem Schriftführer unterzeichnet werden.
Der vorliegende Beschlussentwurf sieht vor, Dominique Schlusemann als Schriftführerin und Sabine Böger als stellvertretende Schriftführerin für die Erstellung der Niederschriften über die Sitzungen des Ausschusses zu bestellen. Mit dieser Entscheidung sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden. Zudem liegen keine wesentlichen klimarelevanten Auswirkungen vor.
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