Kenntnisnahme über die Änderung des Kommunalwahlgesetzes NRW hinsichtlich der Einteilung des Wahlgebietes
✦ KI-Zusammenfassung
Mit der Änderung des Kommunalwahlgesetzes in Nordrhein-Westfalen hat sich die Grundlage für die Einteilung der Wahlbezirke verändert. Nach dem am 30. Juli 202läufig in Kraft getretenen Gesetz ist nicht mehr die Anzahl der Einwohner, sondern die Anzahl der Wahlberechtigten die maßgebliche Bezugsgröße. Die neue Regelung schreibt vor, dass die durchschnittliche Anzahl der Wahlberechtigten pro Bezirk um höchstens 15 Prozent vom Mittelwert abweichen darf.
Auf Basis dieser gesetzlichen Neuerung wurde die bestehende Einteilung der Wahlbezirke in Gladbeck überprüft. Als Datengrundlage diente der Stand der Wahlberechtigten zum 30. April 2024. Bei insgesamt 55.692 Wahlberechtigten und einer Verteilung auf 22 Wahlbezirke ergibt sich ein Durchschnitt von 2.531 Personen pro Bezirk. Die zulässige Spanne liegt somit zwischen 2.151 und 2.911 Wahlberechtigten.
Die Auswertung der einzelnen Bezirke zeigt, dass die meisten Wahlbezirke innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Toleranzgrenze liegen. Der Wahlbezirk 22 weist jedoch mit 2.149 Wahlberechtigten zwei Personen weniger auf, als die untere Grenze von 2.151 Personen zulässt. Dem Wahlausschuss wird diese Information zur Kenntnis gebracht.
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