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Beschlussvorlage

Grundsteuerreform 2025: a) Entscheidungsgrundlage über die Nutzung eines einheitlichen oder differenzierten Hebesatzes b) Vorschlag gem. § 7 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Gladbeck und seine Ausschüsse der CDU-Ratsfraktion - Differenzierte Grundsteuer-Hebesätze zum 1. Januar 2025 einführen c) Vorschlag gem. § 7 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Gladbeck und seine Ausschüsse der SPD-Ratsfraktion - Sachstand Grundsteuerreform und Hebesätze

24/0452 20.09.2024 Haupt-, Finanz- und Digitalisierungsausschuss

✦ KI-Zusammenfassung

Die Beschlussvorlage 24/0452 behandelt die Umsetzung der Grundsteuerreform 2025 in Gladbeck. Im Zentrum steht die Entscheidung über die Nutzung eines einheitlichen oder eines differenzierten Hebesatzes für die Grundsteuer B. Die Vorlage enthält zudem einen Vorschlag der CDU-Fraktion zur Einführung differenzierter Hebesätze zum 1. Januar 2025 sowie eine Anfrage der SPD-Fraktion zum Sachstand der Reform.

Nach einer neuen gesetzlichen Regelung in Nordrhein-Westfalen können Kommunen den Hebesatz für Wohn- und Nichtwohngrundstücke unterscheiden. Die Vorlage thematisiert die rechtliche Bewertung dieser Option anhand zweier Gutachten. Während das vom Land NRW beauftragte Rechtsgutachten eine Differenzierung zur Stabilisierung der Wohnnebenkosten als verfassungsrechtlich zulässig beschreibt, sofern die Belastungsunterschiede eine bestimmte Grenze nicht überschreiten, bewertet das Gutachten des Städtetages NRW die Rechtssicherheit der Differenzierung kritisch.

Für Gladbeck liegen aktuelle Berechnungen für die Grundsteuer B vor: Ein einheitlicher Hebesatz würde 1.085 % betragen, während bei einer Differenzierung ein Satz von 929 % für Wohngebäude und 1.673 % für Nichtwohngrundstücke berechnet wird. Die Vorlage weist darauf hin, dass ein etwaiges Scheitern der Differenzierung aufgrund von Verfassungswidrigkeit zu einem Steuerausfall von rund 1,85 Millionen Euro für den städtischen Haushalt führen könnte.

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